Stadtplanerliste - Eintragung als Stadtplaner/-in mit ausländischer Berufsqualifikation beantragen

Verfügen Sie über eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation und dürfen Sie dort die Berufsbezeichnung „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ führen? Oder haben Sie in den letzten zehn Jahren für mindestens ein Jahr Stadtplanerin oder Stadtplaner im Ausland gearbeitet und verfügen Sie über entsprechende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise? Wenn Sie Ihren Beruf in Berlin ausüben möchten, können Sie eine Eintragung in die Stadtplanerliste des Landes Berlin beantragen.

Stadtplanerinnen und Stadtplaner erarbeiten Entwürfe für eine umweltgerechte, soziale und wirtschaftliche Ortsentwicklung, Stadtentwicklung und Raumentwicklung. Außerdem stellen sie Baupläne und Finanzierungspläne auf und begleiten die Durchführung von städtebaulichen Projekten.

Der Beruf Stadtplanerin oder Stadtplaner ist in Deutschland reglementiert. Die Berufsbezeichnung ist besonders geschützt. Das bedeutet: Sie benötigen eine Eintragung in die Stadtplanerliste, wenn Sie in Deutschland die Berufsbezeichnung „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ führen möchten.

Sie können sich auch ohne die Eintragung in die entsprechende Stadtplanerliste auf
dem Arbeitsmarkt bewerben und Tätigkeiten einer Stadtplanerin und eines Stadtplaners ausüben. Sie dürfen dann aber nicht die Berufsbezeichnung „Stadtplanerin“ und „Stadtplaner" führen.

Sie können in Berlin die Eintragung in die Stadtplanerliste des Landes Berlin beantragen. Dies wird von der Architektenkammer Berlin nach Prüfung Ihrer Unterlagen veranlasst. Die Architektenkammer Berlin vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in Berlin. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.

Verfahrensablauf:
1. Antragstellung
Sie reichen Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen schriftlich oder elektronisch bei der Architektenkammer Berlin ein. Sie werden gegebenenfalls aufgefordert, fehlende Dokumente nachzuliefern.

2. Prüfung der Gleichwertigkeit
Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Berlin prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation.

3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt und Sie erfüllen die weiteren Voraussetzungen, werden Sie in die Stadtplanerliste eingetragen. Dann können Sie in Deutschland die Berufsbezeichnung „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ führen. Sie erhalten hierfür einen Bescheid.

Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Stadtplanerin oder Stadtplaner nicht bescheinigt. Dann passiert Folgendes:
  • Sie erhalten eine Begründung.
  • Sie können eine Ausgleichmaßnahme machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen. Sie können in der Regel zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, werden Sie in die Stadtplanerliste eingetragen. Sie dürfen dann die Berufsbezeichnung „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ führen.

Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der Architektenkammer Berlin können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Bitte sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

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    Für die Nutzung dieses Online-Dienstes benötigen Sie ein Konto beim Portal der Architektenkammer Berlin.

Voraussetzungen

  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
    Die Gleichwertigkeitsprüfung stellt fest, inwieweit Ihre Ausbildungsnachweise die Anforderungen auf Eintragung in die Architektenliste erfüllen.
  • Tätigkeitsort Berlin
    Ihr Meldewohnsitz oder Ihre Niederlassung muss in Berlin sein oder Ihr überwiegender Beschäftigungsort muss sich in Berlin befinden.
  • Persönliche Eignung
    Es dürfen keine Gründe vorliegen, die gegen eine Eintragung in die Stadtplanerliste sprechen (z.B. berufsrelevante Vorstrafen).
  • Berufshaftpflichtversicherung
    Bei Eintragung mit dem Zusatz „freischaffend“ muss der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbracht werden.
  • Ggf. Übersetzungen Ihrer Unterlagen
    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind (siehe „Weiterführende Informationen“).
  • Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung beim Portal der Architektenkammer Berlin

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Eintragung in die Stadtplanerliste in Berlin
    Den Antrag können Sie entweder online stellen oder Sie nutzen das Formular und stellen den Antrag schriftlich per Post.

    • Bei Beantragung mit dem Formular beachten Sie bitte: Für Sie ist die Antragsvariante 2.1 „Antrag gem. § 4 Absatz 1 ABKG (Ersteintragung)“ erforderlich. Bitte orientieren Sie sich an den dort genannten Anlagen. Der Nachweis der zweijährigen Berufspraxis und der Nachweis von 70 Einheiten Fortbildung ist für Sie nicht erforderlich.
  • Geburtsurkunde (in Kopie)
    Bitte legen Sie eine Kopie Ihre Geburtsurkunde bei Antragstellung vor.
  • Nachweis der Zuständigkeit für das Land Berlin
    z.B. Kopie des Mietvertrages für Niederlassung im Land Berlin oder Kopie Meldebescheinigung des Wohnsitzes im Land Berlin oder Bestätigung des Arbeitgebers über den Beschäftigungsort im Land Berlin
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation
    (z.B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung
    (z.B. Diploma Supplement, Transcript of Records) Weiterbildungsnachweise und
    Bescheinigungen über die Berufspraxis
  • Für den Fall, dass das Führen der Berufsbezeichnung im Ausbildungsstaat gesetzlich geregelt ist: Bestätigung über die fachlichen Voraussetzungen für den Zugang zur Führung der Berufsbezeichnung
    Die Bestätigung zur Anerkennung der Berufsqualifikation wird in EU-Mitgliedsstaaten oder nach EU-Recht gleichgestellten Staaten durch kompetente Stellen oder Kontaktpunkte ausgestellt. Bitte legen Sie eine entsprechende Bestätigung aus Ihrem Ausbildungsstaat vor.
  • Für den Fall, dass das Führen der Berufsbezeichnung im Ausbildungsstaat nicht gesetzlich geregelt ist: Nachweis über die mindestens einjährige berufliche Tätigkeit
    Neben der mindestens einjährigen Tätigkeit in den Berufsaufgaben der Fachrichtung müssen Sie im Besitz von einem oder mehreren Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen sein.
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Ggf. Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
    Bei der Zeugnisbewertung wird Ihre ausländische Hochschulqualifikation beschrieben und Ihre beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten bescheinigt.

Gebühren

155,00 Euro: Eintragung in die Stadtplanerliste

  • ggf. fallen zusätzliche Kosten für weitere Amtshandlungen der Architektenkammer Berlin an

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

innerhalb von 3 Monaten bei vollständigen Unterlagen, die Frist kann einmalig verlängert werden

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