Daten zur Statistik als anerkannte Einrichtung der Erwachsenenbildung übermitteln

[Der Online-Dienst befindet sich in der Entwicklung und wird voraussichtlich Ende Mai 2026 zur Verfügung stehen.]

Als anerkannte Einrichtung der Erwachsenenbildung nach § 3 Absatz 3 sind Sie verpflichtet, am Berichtswesen der Erwachsenenbildungsstatistik mitzuwirken. Zur Erfassung und Übermittlung der strukturierten Daten zu Ihrem Bildungsangebot und Ihrer personellen Ausstattung werden Sie regelmäßig (nicht mehr als einmal pro Jahr) per E-Mail aufgefordert. Die erforderlichen Erfassungsinhalte und deren Erhebungsstruktur werden in einer Handreichung allen anerkannten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Der Erfassungszeitraum ist jahresbezogen und wird im Erfassungsformular automatisiert vorgegeben.

Mit dem Übermitteln der erforderlichen Daten erfüllen Sie die mit Ihrem Anerkennungsstatus verbundene Mitwirkungspflicht. Die Erfassung Ihrer Daten zur Statistik erfolgt ausschließlich online. Sie erhalten von der für die Erwachsenenbildung zuständigen Behörde jährlich einen Aufruf per E-Mail zum Start der Datenerfassung.

Bitte beachten Sie, dass die Nichtteilnahme an der Datenerhebung als fehlende Mitwirkungsleistung nach § 19 Absatz 1 gewertet wird und die außerplanmäßige Überprüfung Ihres Anerkennungsstatus zur Folge haben kann. Sie haben nach Erhalt der Aufforderung acht Wochen Zeit, ihre Daten zu erfassen. Nach Ablauf der Frist wird die Onlineerfassung für die angeforderte Erfassungsperiode geschlossen und die Mitwirkung gilt als nicht erbracht.

Verfahrensablauf:
  1. Rufen Sie über den in der E-Mail enthaltenen Link das Onlineformular „Daten zur Statistik der nach § 3 Absatz 3 Erwachsenenbildungsgesetz anerkannten Einrichtungen übermitteln“ auf und starten Sie die Datenerfassung.
  2. Folgen Sie bitte Schritt für Schritt den Abschnitten im Onlineformular und erfassen Sie die Angaben für Ihre Einrichtung.
  3. Senden Sie nach vollständiger Angabe ihrer Daten das Onlineformular ab.
  4. Nach Verarbeitung und Auswertung aller Daten zu einer jährlichen Erhebung erstellt die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie die korrespondierende Statistik der nach § 3 Absatz 3 Erwachsenenbildungsgesetz anerkannten Einrichtungen.

Voraussetzungen

  • Anerkennung als Einrichtung der Erwachsenenbildung nach Erwachsenenbildungsgesetz
    Wenn Ihre Einrichtung nach § 3 Absatz 3 Erwachsenenbildungsgesetz anerkannt wurde, sind Sie verpflichtet, an der Statistik durch Übermittlung Ihrer Daten mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht besteht erstmalig nach Abschluss eines vollständigen Kalenderjahres als anerkannter Träger und nach Aufforderung durch Ihre Behörde im Folgejahr.

Erforderliche Unterlagen

  • Es werden keine zusätzlichen Unterlagen benötigt.

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

  • sofort: Bestätigung über den Erhalt der übermittelten Daten nach elektronischem Versand
  • 1 Monat: Überprüfung der übermittelten Daten auf Plausibilität und ggf. Nachforderung fehlender Daten

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