Genehmigung zur Verbringung von Tieren oder tierischen Produkten in die Union beantragen

Sie planen wissenschaftliche Proben, Handelsmuster oder bestimmte Tiere aus dem Ausland nach Berlin zu verbringen? Sofern die Ware oder die Tiere nicht den einschlägigen Vorschriften genügen, benötigen Sie eine Genehmigung.

Für Waren tierischer Herkunft und Tiere, die aus Drittländern in die EU verbracht werden, hat die Kommission der Europäischen Union weitreichende Vorgaben erlassen, um Unionsbürger und die Tierbestände der Union zu schützen.

Unter anderem dürfen Waren nur aus einem Drittland, welches für diese Warenart (Fleisch, Eier, Pferde etc.) zugelassen ist, in die Union verbracht werden. Die Verbringung solcher Sendungen in die EU ist grundsätzlich nur über eine zugelassene Veterinär-Grenzkontrollstelle möglich, an der amtliche Tierärzte die Erfüllung der europäischen Anforderungen kontrollieren.

Darüber hinaus untersagt die Bundesrepublik Deutschland die Verbringung von infektiösem Material in ihr Hoheitsgebiet.

Für Waren in geringer Menge für Forschungszwecke oder auch zur Testung von Maschinen, die die Anforderungen des EU-Rechts nicht erfüllen, können die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen für die Verbringung in die EU erteilen. Dabei darf von der Ware keine Gefährdung für die Bevölkerung, Tierbestände oder die Umwelt ausgehen. In bestimmten Fällen sind auch Genehmigungen für lebende Tiere möglich..

Eine Genehmigung ist für folgendes Material nicht erforderlich:
1. DNA, RNA aus tierischem Gewebe oder Zellen

2. Zellkulturen tierischer Zellen, die mehr als eine Generation (mehr als eine Passage) von dem Ursprungsgewebe entfernt sind
Hinweis: Werden die Zellkulturen in Medien versendet, die fötales Kälberserum enthalten, besteht ein Genehmigungsvorbehalt aufgrund des fötalen Kälberserums.

3. Proteine, Antikörper (monoklonal und polyklonal) und Peptide in hochaufgereinigter Form
Hinweis: Es muss eine Bestätigung des Versenders vorgelegt werden, die bescheinigt, dass das Material von Plasma oder Serum getrennt wurde und in einer Weise aufgereinigt wurde, die Tierseuchen- und Krankheitserreger entweder abtötet oder effektiv abtrennt.

4. In-Vitro-Diagnostika, die ursprünglich endkonfektioniert waren, aber nicht mehr in ihrer Originalverpackung sind und/oder teilweise portioniert wurden
Hinweis: Es muss eine Bestätigung des Versenders vorgelegt werden, die bestätigt, dass es sich ursprünglich um ein endkonfektioniertes In-Vitro-Diagnostikum gehandelt hat. Das Produkt muss namentlich benannt und eine Produktinformation vorgelegt werden.

Alle vier Materialien müssen von einer Bescheinigung begleitet sein, die folgende Angaben enthält:
  • Beschreibung des Materials und der Herkunftstierart
  • Menge des Materials
  • Herkunfts- und Versandort des Materials
  • Name und Anschrift des Absenders
  • Name und Anschrift des Empfängers

Genehmigungsverfahren:
Sofern Sie eine Genehmigung benötigen, müssen Sie diese in dem Bundesland beantragen, in das die Ware geschickt werden soll (Bestimmungsort).

Ablauf des Verfahrens:
Den Antrag auf Genehmigung stellen Sie online.
  • Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
  • Wenn Sie den Antrag eingereicht haben, erhalten Sie eine Bestätigung der Übermittlung Ihrer Antragsdaten und können eine Antragskopie herunterladen.
  • Sollten Nachfragen von Seiten der zuständigen Behörde bestehen, wird sich diese gemäß der von Ihnen benannten Kontaktinformationen in Verbindung setzen.
  • Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie einen gebührenpflichtigen Bescheid über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung.
  • Sofern die Einfuhrgenehmigung erlassen wurde, wird Ihnen diese in Kopie vorab per E- Mail an die angegebene Adresse übermittelt.

Bitte beachten Sie:
  • Erst nach Erhalt dieser Kopie kann der Versand der Proben ausgelöst werden.
  • Der Sendung selbst ist das Original beizulegen bzw. bei der Abfertigung an der Veterinär-Grenzkontrollstelle vorzulegen.
  • Bitte lesen Sie die Genehmigung genau durch und informieren Sie sich über die genauen Einfuhrbedingungen sowie die geforderten Nachweise.

Voraussetzungen

  • Für Tierseuchenerreger:
    Erlaubnis nach Tierseuchenerregerverordnung
  • Für tierische Nebenprodukte:
    Registrierung oder Zulassung nach den Vorschriften für tierische Nebenprodukte
  • Name und Anschrift des Empfängers:
    Die Genehmigung muss in dem Bundesland beantragt werden, in das die Ware oder das Tier geschickt werden soll.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Ggf. Unterlagen über Art und Beschaffenheit der Ware

Gebühren

Zwischen 51 Euro bis 345 Euro

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Bis zu 4 Wochen

Für Sie zuständig