Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Orthoptist/-in
Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Orthoptistin / Orthoptist an Personen, die die staatliche Prüfung in Berlin bestanden haben.
Voraussetzungen
- Erfolgreich in Berlin abgelegte staatliche Prüfung als Orthoptistin / Orthoptist
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
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Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O), das direkt vom Bundesamt für Justiz an das Lageso gesandt wird.
Das Führungszeugnis darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. - Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (Original)
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Ärztliche Bescheinigung, in der die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs bestätigt wird (Original)
(nicht älter als drei Monate)
Formulare
Gebühren
85,00 Euro
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz - OrthoptG) § 1
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)
- Auszug aus der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Pflegewesen (Gesundheits- und Pflegewesen-gebührenordnung- GesPflGebO)
Weiterführende Informationen
- Erläuterungen zum Führen der Berufsbezeichnung und Ansprechpartnerin (Landesamt für Gesundheit und Soziales)
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (EU/EWR/Schweiz) als Orthoptistin / Orthoptist (Dienstleistung)
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Drittstaat) als Orthoptistin / Orthoptist (Dienstleistung)
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird nur vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin erteilt.