Bodenbelastung - Auskunft aus Bodenbelastungskataster beantragen

Im Land Berlin erfolgt die Datenerfassung zu Bodenbelastungen im Bodenbelastungskataster (BBK). Das BBK enthält insbesondere die nach dem BBodSchG und BBodschV vorgenommenen Bewertungen der Behörde, Angaben zur Nutzungsgeschichte und aktueller Nutzung, vorliegende Gutachten bzw. Daten der durchgeführten behördlichen Maßnahmen. Umweltinformationen werden auf Antrag zugänglich gemacht. Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden.

Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen Antrag auf Auskunft aus dem Bodenbelastungskataster. Den Antrag können Sie online stellen oder formlos schriftlich per Post oder elektronisch.

2. Die bezirkliche Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet das betreffende Grundstück liegt, bearbeitet Ihren Antrag.
  • Bei der Weitergabe von Informationen aus dem BBK sind auch Vorgaben des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG) zu beachten. Seitens der Behörde ist insbesondere zu prüfen, ob personenbezogene Daten vorliegen und ob mit der Herausgabe eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen verbunden ist. Gegebenenfalls ist der Betroffene um Zustimmung zu bitten bzw. die Auskunft zu versagen. Im Verfahren sind die Ablehnungsgründe aus §§ 8, 9 UIG zu prüfen. Ein möglicher Ablehnungsgrund kann im Schutz personenbezogener Daten liegen.
  • Zur Vereinfachung der behördlichen Abwägung ist es daher sinnvoll, den Hintergrund der Anfrage konkret zu benennen sowie dem Antrag Angaben zum Grundstückseigentümer bzw. dessen Vollmacht beizufügen.

3. Sie erhalten eine Mitteilung der Behörde, ob das betroffene Grundstück im Bodenbelastungskataster registriert ist, welche Informationen dort verzeichnet sind und ob der zuständigen Behörde noch weitere relevante Informationen vorliegen. Da das Bodenbelastungskataster kontinuierlich fortgeschrieben wird, stellt diese Bodenbelastungsauskunft den Ist-Zustand dar, spätere Änderungen bleiben vorbehalten.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Sie sind Eigentümer/in eines Grundstücks bzw. deren Bevöllmächtigte/r.
  • Die Auskunft ist nur für die angefragte Fläche/n gültig und gilt nicht für Nachbarflächen.
  • Frist: mindestens 4 Wochen vor Erforderlichkeit der Auskunft
    Die Auskunft kann jederzeit beantragt werden. Bitte stellen Sie den Antrag in der Regel mindestens 4 Wochen vor Erforderlichkeit der Auskunft.
  • Bei Vertretung: Vollmacht

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Auskunft aus dem Bodenbelastungskataster
    Stellen Sie den Antrag online oder formlos schriftlich per E-Mail, Post oder Fax.

    • Bei Online-Antragstellung: Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG oder PNG bereit. Erlaubte Dateigröße: 10 MB pro Datei, 50 MB insgesamt.
    • Bei schriftlicher Antragstellung: Eine formlose schriftliche Antragsstellung per E-Mail, Post oder Fax ist in allen Bezirken möglich. Der dadurch erhöhte Bearbeitungsaufwand kann zu einer erhöhten Verwaltungsgebühr führen.
  • Angaben zum Grundstück und zur Person
    Ihr Name und Anschrift, die genaue Bezeichnung mit Adresse und/oder Gemarkung, Flur- und
    Flurstücksnummer des betreffenden Flurstücks, fügen Sie gegebenenfalls einen Lageplan hinzu.
  • Bei Vertretung: Vollmacht
    Sind Sie als antragstellende Person nicht Eigentümer/in des Grundstücks, sind Vollmachten der Eigentümer/innen zwingend erforderlich.
  • Bei Gebührenbefreiung: Nachweis über die Befreiung

Gebühren

  • keine: wenn Gründe für eine Gebührenbefreiung vorliegen
  • 5,00 bis 500,00 Euro: für die Übermittlung von Umweltinformationen sowie für Abschriften, Fotokopien und Vervielfältigungen

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

4 Wochen: Die verwaltungsinterne Bearbeitungsfrist liegt bei 4 Wochen und beginnt mit Einreichung der prüffähigen und vollständigen Antragsunterlagen. Bei hoher Komplexität kann die Bearbeitungsdauer länger ausfallen.

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann bei dem Umwelt- und Naturschutzamt in Anspruch genommen werden, in
dessen Bezirk sich die Fläche befindet für die eine Auskunft angefragt wird.

Sollte sich die angefragte Fläche nach Prüfung durch das bezirkliche Umwelt- und Naturschutzamt in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung befinden, erfolgt eine unverzügliche Weiterleitung des Antrages.

Für Sie zuständig