Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise mit Berufsfach- und Fachschulabschlüsse für nicht reglementierte Berufe beantragen
Grundsätzlich können Sie mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss, der einem nicht reglementierten Beruf entspricht, eine berufliche Tätigkeit in Deutschland aufnehmen. Sie können darüber hinaus die Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Berufsabschlusses mit nicht reglementierten landesrechtlich geregelten schulischen Berufsabschlüssen feststellen lassen.
Der Gleichwertigkeitsbescheid soll Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt mit Ihrem Berufsabschluss erleichtern. Der Bescheid stellt die Gleichwertigkeit bzw. teilweise Gleichwertigkeit Ihres Berufsabschlusses mit einem deutschen Berufsabschluss (dem so genannten Referenzberuf) fest.
Was sind nicht reglementierte Berufe?
Der Berufszugang oder die Berufsausübung ist bei nicht reglementierten Berufen nicht an staatliche Vorgaben geknüpft. Dies gilt insbesondere für Ausbildungsberufe im dualen System, aber auch für die meisten landesrechtlich geregelten schulischen Berufsaus- und Weiterbildungen. Ist der Beruf in Deutschland nicht staatlich reglementiert, kann man sich mit einer ausländischen Qualifikation direkt auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben oder sich selbständig machen.
Verfahrensablauf:
1. Lassen Sie sich beraten
Nutzen Sie die Unterstützung durch erfahrene Beratungsstellen. In den Weiterführenden Informationen finden Sie Links zu den Beratungsstellen "Anerkennung beruflicher Abschlüsse Plus", "Beratungs- und Informationsstelle berufliche Anerkennung (BibA)" und "La Red Anerkennungsberatung Plus".
2. Überprüfen Sie den Referenzberuf
Der Referenzberuf ist der Beruf mit dem ihr ausländischer Berufsabschluss verglichen werden soll. Dieser Referenzberuf muss in Berlin ausgebildet werden. In den "Weiterführenden Informationen" finden Sie folgende Listen zum Vergleichen.
Erstausbildung:
Senden Sie den ausgefüllten Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen als Kopien entweder per E-Mail oder per Post (nur Kopien) an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.
4. Bestätigung und Prüfung
Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie innerhalb eines Monats eine Eingangsbestätigung. Falls Unterlagen fehlen, werden Sie benachrichtigt und können diese nachreichen.
5. Entscheidung
Die Bearbeitung dauert drei Monate, sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen. Anschließend erhalten Sie einen Bescheid, der die volle, teilweise oder keine Gleichwertigkeit bestätigt.
Der Gleichwertigkeitsbescheid soll Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt mit Ihrem Berufsabschluss erleichtern. Der Bescheid stellt die Gleichwertigkeit bzw. teilweise Gleichwertigkeit Ihres Berufsabschlusses mit einem deutschen Berufsabschluss (dem so genannten Referenzberuf) fest.
Was sind nicht reglementierte Berufe?
Der Berufszugang oder die Berufsausübung ist bei nicht reglementierten Berufen nicht an staatliche Vorgaben geknüpft. Dies gilt insbesondere für Ausbildungsberufe im dualen System, aber auch für die meisten landesrechtlich geregelten schulischen Berufsaus- und Weiterbildungen. Ist der Beruf in Deutschland nicht staatlich reglementiert, kann man sich mit einer ausländischen Qualifikation direkt auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben oder sich selbständig machen.
Verfahrensablauf:
1. Lassen Sie sich beraten
Nutzen Sie die Unterstützung durch erfahrene Beratungsstellen. In den Weiterführenden Informationen finden Sie Links zu den Beratungsstellen "Anerkennung beruflicher Abschlüsse Plus", "Beratungs- und Informationsstelle berufliche Anerkennung (BibA)" und "La Red Anerkennungsberatung Plus".
2. Überprüfen Sie den Referenzberuf
Der Referenzberuf ist der Beruf mit dem ihr ausländischer Berufsabschluss verglichen werden soll. Dieser Referenzberuf muss in Berlin ausgebildet werden. In den "Weiterführenden Informationen" finden Sie folgende Listen zum Vergleichen.
Erstausbildung:
- Liste der landesrechtlich geregelten Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer Erstausbildung
- Gegenüberstellung dualer und landesrechtlich geregelter Berufsausbildungsabschlüsse (Referenzberufsliste)
- Liste der landesrechtlich geregelten Berufsabschlüsse an Fachschulen zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Fort- und Weiterbildungen
- Zusammenstellung bundesrechtlich geordneter Fortbildungsabschlüsse und landesrechtlich geregelter Weiterbildungsabschlüsse (Referenzberufsliste)
Senden Sie den ausgefüllten Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen als Kopien entweder per E-Mail oder per Post (nur Kopien) an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.
4. Bestätigung und Prüfung
Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie innerhalb eines Monats eine Eingangsbestätigung. Falls Unterlagen fehlen, werden Sie benachrichtigt und können diese nachreichen.
5. Entscheidung
Die Bearbeitung dauert drei Monate, sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen. Anschließend erhalten Sie einen Bescheid, der die volle, teilweise oder keine Gleichwertigkeit bestätigt.
Voraussetzungen
- Erwerbsabsicht in Berlin
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
- Referenzberuf wird in Berlin nach dem Schulgesetz ausgebildet
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit für einen nicht reglementierten landesrechtlich geregelten schulischen Berufs- und Weiterbildungsabschluss
Senden Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen als Kopien entweder per E-Mail oder per Post (nur Kopien) an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. -
Identitätsnachweis
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- gegebenenfalls Kopie des Nachweises über eine Namensänderung
-
Tabellarischer Lebenslauf
tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache -
Ausländische Ausbildungsnachweise (Abschlusszeugnisse) mit Fächerübersicht (Kopie)
Zu allen Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, müssen zusätzlich deutsche Übersetzungen eingereicht werden. Für alle Zeugnisse und Urkunden bzw. sonstigen offiziellen Nachweise über einen Schul-, Hochschul- oder Berufsabschluss müssen die Übersetzungen von einem/einer beeideten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in vorgenommen werden. -
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (Kopien)
Zu allen Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, müssen zusätzlich deutsche Übersetzungen eingereicht werden. Für alle Zeugnisse und Urkunden bzw. sonstigen offiziellen Nachweise über einen Schul-, Hochschul- oder Berufsabschluss müssen die Übersetzungen von einem/einer beeideten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in vorgenommen werden. - Erklärung, ob und wenn ja bei welcher Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
- Gegebenenfalls erteilter Bescheid eines anderen Bundeslandes oder einer anderen Stelle
Gebühren
485,00 Euro
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
3 Monate
Weiterführende Informationen
- Beratungsstelle "Anerkennung beruflicher Abschlüsse Plus" (Club Dialog e.V.)
- Beratungs- und Informationsstelle berufliche Anerkennung (BibA)
- Beratungsstelle "La Red Anerkennungsberatung Plus" (La Red. e.V.)
- Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ)
- Liste der landesrechtlich geregelten Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer Erstausbildung (Kultusministerkonferenz)
- Gegenüberstellung dualer und landesrechtlich geregelter Berufsausbildungsabschlüsse (Referenzberufsliste) (Kultusministerkonferenz)
- Liste der landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse an Fachschulen zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Fort- und Weiterbildungen (Kultusministerkonferenz)
- Zusammenstellung bundesrechtlich geordneter Fortbildungsabschlüsse und landesrechtlich geregelter Weiterbildungsabschlüsse (Referenzberufsliste) (Kultusministerkonferenz)
- Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise mit schulischen Berufsabschlüssen (Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie)
Hinweise zur Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie – Abteilung IV Schulische Berufliche Bildung; Zentralverwaltete Schulen, Europäische und Internationale Angelegenheiten