Geschlechtseintrag und Vornamensführung ändern (nach SBGG) am Standort Standesamt Steglitz-Zehlendorf / Geburtenregister
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Kontakt
- Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
- Standesamt Steglitz-Zehlendorf / Geburtenregister
- Kirchstr. 1/3 , 14163 Berlin
- Tel.: 90299-7474
- Fax: 90299-6177
- E-Mail: standesamt@ba-sz.berlin.de
- Homepage
Zugang für Rollstuhlfahrer über Bauteil E, Kirchstr. 3
oder über den Parkplatz am Bauteil A
Öffnungszeiten
-
-
08:30 - 12:30 Uhr (Terminsprechstunde)
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen ggf. einen Termin an unsererem Terminsprechtag.
Änderungen unserer Erreichbarkeitszeiten und eine Übersicht der Zuständigkeiten entnehmen Sie bitte auch unserer Internetseite
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Hinweis für Terminkunden
Bitte erscheinen Sie rechtzeitig zum Termin im Wartebereich der Räume A 238 - A 243.
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- Rathaus Zehlendorf: 101, 112, 115, 118, 285, 623, M48, X10, X11
- S-Bahn
-
- S Zehlendorf: S1
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Sie finden uns im 2. OG im Gebäudeteil A des Rathauses Zehlendorf, Kirchstr. 1-3, 14163 Berlin.Zahlungsmöglichkeiten
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Geschlechtseintrag und Vornamensführung ändern (nach SBGG)
Personen mit trans-, inter- und nichtbinären Geschlechtsidentitäten können eine Erklärung zur Änderung ihres Geschlechtseintrages und zur Vornamensführung im Personenstandsregister abgeben.
Die Geschlechtsidentität wird durch die antragstellende Person selbst bestimmt. Liegt ein vom ursprünglichen Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweichendes Geschlechtsempfinden vor, kann die betroffene Person eine entsprechende Erklärung beim Standesamt abgeben und damit die Angabe zu ihrem Geschlecht ändern oder auch streichen lassen. Möglich ist die Angabe zum Geschlecht als "männlich", "weiblich" oder "divers".
Verfahrensablauf
1. Melden Sie die Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen mündlich vor Ort oder schriftlich beim Standesamt an. Das ist erstmals ab dem 01.08.2024 möglich.
2. Nach einer Frist von 3 Monaten können Sie dann die Erklärung zur Änderung ihres Geschlechtseintrages und zur Vornamensführung persönlich vor Ort im Standesamt abgeben. Wenn Sie die Erklärung nicht maximal 6 Monate nach Ihrer erfolgten Anmeldung abgeben, dann muss der Anmeldevorgang wiederholt werden.
3. Das Standesamt ändert Ihre Daten im Personenstandsregister.
4. Nach einer Sperrfrist von einem Jahr ist eine erneute Änderung des Geschlechtseintrags grundsätzlich möglich. In diesem Fall müssen Sie nochmal die Änderung anmelden und können nach frühestens 3 Monaten erneut eine Erklärung abgeben.
Die Geschlechtsidentität wird durch die antragstellende Person selbst bestimmt. Liegt ein vom ursprünglichen Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweichendes Geschlechtsempfinden vor, kann die betroffene Person eine entsprechende Erklärung beim Standesamt abgeben und damit die Angabe zu ihrem Geschlecht ändern oder auch streichen lassen. Möglich ist die Angabe zum Geschlecht als "männlich", "weiblich" oder "divers".
Verfahrensablauf
1. Melden Sie die Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen mündlich vor Ort oder schriftlich beim Standesamt an. Das ist erstmals ab dem 01.08.2024 möglich.
2. Nach einer Frist von 3 Monaten können Sie dann die Erklärung zur Änderung ihres Geschlechtseintrages und zur Vornamensführung persönlich vor Ort im Standesamt abgeben. Wenn Sie die Erklärung nicht maximal 6 Monate nach Ihrer erfolgten Anmeldung abgeben, dann muss der Anmeldevorgang wiederholt werden.
3. Das Standesamt ändert Ihre Daten im Personenstandsregister.
4. Nach einer Sperrfrist von einem Jahr ist eine erneute Änderung des Geschlechtseintrags grundsätzlich möglich. In diesem Fall müssen Sie nochmal die Änderung anmelden und können nach frühestens 3 Monaten erneut eine Erklärung abgeben.
Voraussetzungen
-
Anmeldung beim Standesamt
Die Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen ist drei Monate vor der Erklärung mündlich oder schriftlich beim Standesamt anzumelden. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die Erklärung abgegeben werden. -
Sie sind volljährig
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung selbst abgeben. -
Bei Minderjährigen über 14 Jahre: Zustimmung der Sorgeberechtigten
Ist die erklärende Person noch minderjährig aber bereits über 14 Jahre alt, kann die Erklärung nur durch das Kind selbst abgegeben werden. Es bedarf jedoch der Zustimmung der Sorgeberechtigten. -
Bei Minderjährigen unter 14 Jahre: Abgabe der Änderungserklärung durch Sorgeberechtigten und des Einverständnisses des Kindes
Für ein Kind, das noch nicht 14 Jahre alt ist, können nur die gesetzlichen Vertreter die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Die Erklärung bedarf des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Die Abgabe der Erklärung der Sorgeberechtigten muss in Anwesenheit des minderjährigen Kindes erfolgen. Die Sorgeberechtigten müssen mit der Versicherung nach § 2 SBGG selbst erklären, dass sie entsprechend beraten worden sind. -
Staatsangehörigkeit
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit oder
- Sie sind Bürger/in eines anderen EU-Staates oder
- Sie sind im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis und halten sich rechtmäßig im Inland auf oder sind Inhaber/in einer Blauen Karte EU
-
Bestimmung der Vornamen
Mit der Erklärung sind auch neue, dem Geschlechtseintrag entsprechende Vornamen zu bestimmen. Sofern der bisher geführte Name dem neuen Geschlechtseintrag entspricht, kann dieser beibehalten werden.
- Eine von der Änderung des Geschlechtseintrages isolierte Vornamensänderung in diesem Zusammenhang ist nicht möglich.
-
Bei einer erneuten Änderung des Geschlechtseintrags: Sperrfrist von 12 Monaten
Die erneute Erklärung kann erst nach Ablauf einer Sperrfrist von 12 Monaten seit der letzten Änderungserklärung erfolgen. -
Dokumente in deutscher Sprache
Ausländische Urkunden befürfen einer amtlich beglaubigten Übersetzung, gegebenenfalls mit Apostille oder Legalisation.
Erforderliche Unterlagen
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Anmeldung der Änderung des Geschlechtseintrages
Die Anmeldung ist formlos schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift oder mündlich vor Ort beim Standesamt möglich.
- Sie können jedoch das Anmeldeformular, das wir für Sie erstellt haben verwenden. Dadurch erleichtern Sie die Bearbeitung Ihrer Anmeldung und die Vorbereitung Ihrer Erklärung.
-
Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrages
Die Abgabe der schriftlichen Erklärung ist drei Monate nach der Anmeldung persönlich vor Ort beim Standesamt möglich. Sie erhalten den Termin für die Abgabe der Erklärung vom Standesamt an welches Sie Ihre Anmeldung gerichtet haben. -
Reisepass oder Personalausweis
Vorlage durch die erklärende Person und gegebenenfalls der Sorgeberechtigten. -
Aufenthaltstitel
Hat die erklärende Person eine andere als die deutsche Staatsbürgerschaft, so hat sie einen Nachweis über den Besitz
- eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis) oder
- einer verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis und des rechtmäßigen Aufenthalts im Inland oder
- einer Blaue Karte EU zu erbringen.
- Bei Geburt in Deutschland: Geburtsurkunde
- Bei Geburt im Ausland: amtlich beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde
- Bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft: Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
-
Dolmetscher
Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, so ist auf eigene Veranlassung und eigene Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
Gebühren
- keine: Erklärung über die Änderung der Geschlechtsangabe
- 15,00 Euro: Erklärung nach § 2 SBGG
- 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
- Personenstandsgesetz (PStG) § 45 b (neue Fassung ab 01.11.2024)
- Personenstandsverordnung (PStV) § 42 (neue Fassung ab 01.11.2024)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) Artikel 7a (neue Fassung ab 01.11.2024)
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
- Für die Entgegennahme der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags ist das Standesamt zuständig, bei welchem das Geburtenregister der betroffenen Person geführt wird.
- Wenn kein deutsches Geburtenregister geführt wird, dann liegt die Zuständigkeit bei dem Standesamt, welches das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt.
- Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, dann kann die Erklärung bei dem Wohnsitzstandesamt abgegeben werden.