Geschlechtseintrag und Vornamensführung ändern (nach SBGG)

Personen mit trans-, inter- und nichtbinären Geschlechtsidentitäten können eine Erklärung zur Änderung ihres Geschlechtseintrages und zur Vornamensführung im Personenstandsregister abgeben.

Die Geschlechtsidentität wird durch die antragstellende Person selbst bestimmt. Liegt ein vom ursprünglichen Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweichendes Geschlechtsempfinden vor, kann die betroffene Person eine entsprechende Erklärung beim Standesamt abgeben und damit die Angabe zu ihrem Geschlecht ändern oder auch streichen lassen. Möglich ist die Angabe zum Geschlecht als "männlich", "weiblich" oder "divers".

Verfahrensablauf
1. Melden Sie die Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen mündlich oder schriftlich beim Standesamt an. Das ist erstmals ab dem 01.08.2024 möglich.

2. Nach einer Frist von 3 Monaten können Sie dann die Erklärung zur Änderung ihres Geschlechtseintrages und zur Vornamensführung ebenfalls im Standesamt abgeben. Das ist erstmals ab dem 01.11.2024 möglich.

3. Das Standesamt ändert Ihre Daten im Personenstandsregister.

4. Nach einer Sperrfrist von 12 Monaten ist eine erneute Änderung des Geschlechtseintrags grundsätzlich möglich. In diesem Fall müssen Sie nochmal die Änderung anmelden und nach 3 Monaten erneut eine Erklärung abgeben.

Voraussetzungen

  • Anmeldung beim Standesamt
    Die Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen ist drei Monate vor der Erklärung mündlich oder schriftlich beim Standesamt anzumelden. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die Erklärung abgegeben werden.
  • Sie sind volljährig
    Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung selbst abgeben.
  • Bei Minderjährigen über 14 Jahre: Zustimmung der Sorgeberechtigten
    Ist die erklärende Person noch minderjährig aber bereits über 14 Jahre alt, kann die Erklärung nur durch das Kind selbst abgegeben werden. Es bedarf jedoch der Zustimmung der Sorgeberechtigten.
  • Bei Minderjährigen unter 14 Jahre: Abgabe der Änderungserklärung durch Sorgeberechtigten und Einverständnisses des Kindes
    Für ein Kind, das noch nicht 14 Jahre alt ist, können nur die gesetzlichen Vertreter die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Die Erklärung bedarf des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Die Abgabe der Erklärung der Sorgeberechtigten muss in Anwesenheit des minderjährigen Kindes erfolgen. Die Sorgeberechtigten müssen mit der Versicherung nach § 2 SBGG selbst erklären, dass sie entsprechend beraten worden sind.
  • Staatsangehörigkeit
    • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit oder
    • Sie sind Bürger/in eines anderen EU-Staates oder
    • Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und halten sich rechtmäßig im Inland auf oder sind Inhaber/in einer Blauen Karte EU
  • Bestimmung der Vornamen
    Mit der Erklärung sind auch neue, dem Geschlechtseintrag entsprechende Vornamen zu bestimmen. Sofern der bisher geführte Name dem neuen Geschlechtseintrag entspricht, kann dieser beibehalten werden.
    • Eine von der Änderung des Geschlechtseintrages isolierte Vornamensänderung in diesem Zusammenhang ist nicht möglich.
  • Bei einer erneuten Änderung des Geschlechtseintrags: Sperrfrist von 12 Monaten
    Die erneute Anmeldung kann erst nach Ablauf einer Sperrfrist von 12 Monaten seit der letzten Änderungserklärung erfolgen.
  • Dokumente in deutscher Sprache
    Ausländische Urkunden befürfen einer amtlich beglaubigten Übersetzung, gegebenenfalls mit Apostille oder Legalisation.

Erforderliche Unterlagen

  • Anmeldung der Änderung des Geschlechtseintrages
    Die Anmeldung ist schriftlich oder mündlich vor Ort beim Standesamt möglich.
  • Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrages
    Die Abgabe der formlosen schriftlichen Erklärung ist drei Monate nach der Anmeldung vor Ort beim Standesamt möglich.
  • Reisepass oder Personalausweis
    Vorlage durch die erklärende Person und gegebenenfalls der Sorgeberechtigten.
  • Aufenthaltstitel
    Hat die erklärende Person eine andere als die deutsche Staatsbürgerschaft, so hat sie einen Nachweis über den Besitz
    • eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis) oder
    • einer verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis und des rechtmäßigen Aufenthalts im Inland oder
    • einer Blaue Karte EU zu erbringen.
  • Bei Geburt in Deutschland: Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
  • Bei Geburt im Ausland: amtlich beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde
  • Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Bei Geschiedenen: Ausdruck aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister mit Auflösungsvermerk
  • Dolmetscher
    Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, so ist auf eigene Veranlassung und eigene Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Gebühren

  • keine: Erklärung über die Änderung der Geschlechtsangabe
  • 15,00 Euro: Erklärung zur Vornamensführung
  • 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung

Rechtsgrundlagen

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Für die Entgegennahme der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags ist das Standesamt zuständig, bei welchem das Geburtenregister der betroffenen Person geführt wird.
  • Wenn kein deutsches Geburtenregister geführt wird, dann liegt die Zuständigkeit bei dem Standesamt, welches das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt.
  • Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, dann kann die Erklärung bei dem Wohnsitzstandesamt abgegeben werden.
In jedem Fall muss die Erklärung bei dem Standesamt abgegeben werden, bei welchem auch die Anmeldung erfolgt ist.

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