Anerkennung von sachverständigen Stellen nach Indirekteinleiterverordnung beantragen

Abwasser fällt durch den häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen und sonstigen Gebrauch des Wassers in fast allen Wirtschafts- und Lebensbereichen an. Abwasser aus dem gewerblichen und industriellen Bereich wird, wenn dies nach dem Herkunftsbereich erforderlich ist, vorbehandelt und über die öffentliche Kanalisation den Klärwerken der Berliner Wasserbetriebe zur weiteren Behandlung zugeleitet (Indirekteinleiter). Das geklärte Abwasser wird anschließend in ein Oberflächengewässer eingeleitet.

In Abwasserherkunftsbereichen, die entsprechende Bagatellregelungen und Anforderungsregelungen vorsehen und bei denen für die Einleitung lediglich eine Anzeige statt einer Genehmigung erforderlich ist, erfolgt eine Überwachung der Einleitungen durch sachverständige Stellen. Dies trifft zum Beispiel auf Abscheideranlagen zur Behandlung von mineralölhaltigem Abwasser und bei Amalgamabscheider in Zahnarztpraxen zu.

Die sachverständigen Stellen werden auf Antrag anerkannt. Die sachverständigen Stellen dürfen entsprechend dem Umfang ihrer Zulassung tätig werden. Die Anerkennungen können auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.

Zulassungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gelten als Anerkennung, wenn deren Gleichwertigkeit von der Anerkennungsbehörde festgestellt wurde.

Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung als sachverständige Stelle nach § 5 IndV Berlin.
2. Die Wasserbehörde prüft Ihren Antrag.
3. Sie erhalten einen Bescheid und müssen die Gebühr bezahlen.

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Anerkennung als sachverständige Stellen nach Indirekteinleiterverordnung
    Bitte stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag per Post oder E-Mail bei der Wasserbehörde. Schicken Sie die im Merkblatt in Anlage 1 genannten Unterlagen mit.
  • Nachweis der Rechtspersönlichkeit der sachverständigen Stelle
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung für die eigene Tätigkeit und die der sachverständigen Personen und technischen Leitung
    Haftpflichtversicherung für Boden- und Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 250.000 Euro je Schadensfall und einer jährlichen Deckungssumme von mindestens 750.000 Euro.
  • Tabellarischer Lebenslauf zur Ausbildung und zum beruflichen Werdegang jeder sachverständigen Person und der technischen Leitung
  • Führungszeugnis jeder sachverständigen Person und der technischen Leitung
  • Nachweise der Studien- oder Berufsabschlüsse jeder sachverständigen Person und der technischen Leitung
  • Sachkundenachweis jeder sachverständigen Person und der technischen Leitung
  • Fachkundenachweis jeder sachverständigen Person und der technischen Leitung
  • Nachweis über 5 Jahre Berufserfahrung jeder sachverständigen Person und der technischen Leitung
  • Nachweis über die Leitungserfahrung der technischen Leitung
  • Nachweis der besonderen Sachkunde für jede sachverständige Person und die technische Leitung
    Die besondere Sachkunde kann durch eine schriftliche und praktische Begutachtung durch die Wasserbehörde festgestellt werden.
  • Erklärungen der sachverständigen Personen und der technischen Leitung: Anlage zur Zuverlässigkeitserklärung, Unabhängigkeitserklärung und Erklärung der körperlichen und geistigen Eignung
  • Erklärungen der sachverständigen Stelle: Weitere Anlagen
    • Freistellungserklärung: ggf. Freistellungserklärungen gegenüber der sachverständigen Stelle, falls diese aus einem Zusammenschluss von verschiedenen juristischen Personen besteht,
    • Erklärung zur Mitwirkung im Fachbeirat,
    • Erklärung zur gerätetechnischen Ausstattung, Prüfgrundsätze, Überwachungsordnung

Formulare

Gebühren

  • 500,00 bis 5.000 Euro für die Anerkennung
  • 250,00 bis 2.500 Euro für die Änderung oder Verlängerung einer Anerkennung

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

1-2 Monate, sofern alle Unterlagen einschließlich der Nachweise der besonderen Sachkunde für die sachverständigen Personen und die technische Leitung vorliegen

Für Sie zuständig

Bürgertelefon 115

Bürgertelefon 115 - Ihr telefonischer Zugang zur Verwaltung: (030) 115; Montag - Freitag, 07:00 - 18:00 Uhr
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