Wasserbehördliche Befreiung von Verboten der Wasserschutzgebietsverordnungen beantragen

Wenn Sie ein Vorhaben in einem Wasserschutzgebiet planen und Ihr Vorhaben dabei Verbote der jeweiligen Wasserschutzgebietverordnung betreffen, dann kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine wasserbehördliche Befreiung von den Verboten erteilt werden. Eine Befreiung stellt eine absolute Ausnahme dar und es besteht in der Regel kein Rechtsanspruch auf die Befreiung.

In den Wasserschutzgebietsverordnungen sind Gebote und Verbote zur Sicherung der Trinkwasserversorgung festgelegt. Bei der Durchführung aller Bauvorhaben im Wasserschutzgebiet ist grundsätzlich eine besondere Sorgfalt erforderlich.

Schutzzonen der Wasserschutzgebiete
Die Schutzanforderungen in den Wasserschutzgebieten steigern sich von der äußeren (weiteren) Schutzzone III (III B, III A) über die engere Schutzzone II bis hin zur Schutzzone I, dem Fassungsbereich der Trinkwasserbrunnen. Die Wasserbehörde kann für die weiteren Schutzzonen III, III B und III A und für die engere Schutzzone II auf Antrag eine Befreiung von den Verboten erteilen.

Verfahrensablauf
  1. Stellen Sie einen "Antrag auf Befreiungen von den Verboten der Wasserschutzgebietverordnungen". Den formlosen Antrag können Sie vorzugsweise schriftlich per E-Mail oder per Post stellen.
  2. Die Wasserbehörde prüft Ihren Antrag im Einzelfall und entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen. Dabei werden Gründe des Allgemeinwohls berücksichtigt und eine Gefährdung des Grundwassers muss ausgeschlossen werden.
  3. Sie erhalten einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid per Post.
Rechtsbehelf
Gegen den rechtsbehelfsfähigen Bescheid können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen, um die Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung des Bescheids zu erreichen.

Voraussetzungen

  • Das Bauvorhaben befindet sich in einem Wasserschutzgebiet
    Nutzen Sie das Geoportal zur Überprüfung, ob ein Grundstück im Wasserschutzgebiet liegt. Im Themengebiet "Wasserschutzgebiete" ist die Adresssuche möglich.
  • Vom Bauvorhaben sind Verbote der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung betroffen
  • Eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften kann durch besondere Vorkehrungen ausgeschlossen werden
  • oder überwiegende Gründe des Allgemeinwohls erfordern eine Abweichung oder das Verbot stellt im Einzelfall eine unzumutbare Härte dar

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Befreiungen von den Verboten der Wasserschutzgebietverordnungen
    Den formlosen Antrag können Sie vorzugsweise schriftlich per E-Mail oder per Post stellen.
  • Beschreibung des Vorhabens und Angabe der Herstellungskosten
    Bitte fügen Sie Ihrem Antrag eine ausführliche Beschreibung bei. Befreiungen bedürfen einer besonderen Begründung.
  • Lageplan
  • Nachweise darüber, dass Sie die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2, 3 WHG erfüllen
    ggf. Alternativenprüfung
  • Bei Vertretung: Vollmacht
    Wenn die antragstellende Person nicht zugleich Bauherrin/Bauherr oder Eigentümerin/Eigentümer ist, benötigen Sie eine Vollmacht.
  • Für eingetragene Vereine: Aktueller Freistellungsbescheid vom Finanzamt (Anerkennung der Gemeinnützigkeit)

Gebühren

150,00 Euro (mindestens) bis 61.355 Euro (maximal): 0,2 Prozent der Herstellungskosten

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 2-3 Monate ab Eingang vollständiger Unterlagen

Für Sie zuständig