Anerkennung ausländischen Berufsqualifikationen als Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter beantragen

Sie haben eine ausländische Berufsqualifikation als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter. Sie möchten in dem Beruf in Deutschland dauerhaft arbeiten? Dann können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation offiziell anerkennen lassen. Bitte beachten Sie: Ihr Abschluss muss im Staat Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt sein. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.

Das Verfahren zur Anerkennung heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.

Für den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie einen deutschen Ausbildungsabschluss oder Weiterbildungsabschluss identifizieren. Das ist der sogenannte Referenzberuf. Er muss zu Ihrer ausländischen Berufsqualifikation passen. Deshalb sollten Sie sich vor der Antragstellung beraten lassen.

Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung vergleicht die zuständige Stelle Ihren Abschluss mit einem bestimmten deutschen Abschluss. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung. Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen. Durch den Bescheid können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Ihre berufliche Qualifikation besser einschätzen.

Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.

Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale per Post.

2. Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
  • a.) Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens. Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation gleichwertig sind.
  • b.) Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
  • c.) Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Sie wollen in Berlin arbeiten.
  • Sie haben eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation aus dem Ausland im Bereich der Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung.
  • Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland ist gleichwertig mit einem deutschen Ausbildungsabschluss als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter.
  • Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID
    Wählen Sie für die Registrierung/Anmeldung mindestens die Variante „Benutzername/Passwort“.
  • Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen.
    Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
    Online möglich oder schriftlich per Post
  • ggf. Nachweise zu früheren Anträgen auf Gleichwertigkeitsfeststellung
    Falls Sie bereits einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt haben, Dokumente zu früheren gestellten Anträgen auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei anderen zuständigen Stellen als einfache Kopien.
  • Identitätsnachweis
    Geeignete Identitätsnachweise sind z. B. ein Reisepass (Passersatz), alle europäischen Personalausweise oder ein Konventionspass als einfache Kopie.
    • Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
    • Folgende Informationen müssen, z. B. in der Übersetzung des Identitätsnachweises, in lateinischen Schriftzeichen auf dem Nachweis leserlich sein: Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum. Der Identitätsnachweis sollte ein Foto von Ihnen und Ihre Unterschrift beinhalten.
  • Bei Namensänderung: Nachweis über die vollzogene Namensänderung
    Wenn Ihr Vor- oder Nachname nicht mehr mit dem Namen in Ihrem Berufsqualifikationsnachweis übereinstimmt (z. B. durch Heirat, Einbürgerung, Geschlechtsumwandlung oder ähnliche Gründe), fügen Sie hier bitte eine einfache Kopie des amtlichen Nachweises über die vollzogene Namensänderung bei. Dies kann beispielsweise eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Einbürgerungsbescheid oder ein anderer geeigneter Nachweis sein aus dem die Namensänderung ersichtlich ist.
    • Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
  • Lebenslauf
    Der Lebenslauf muss auf Deutsch geschrieben sein. Der Lebenslauf oder auch Curriculum Vitae (CV) oder Résumé soll eine tabellarische Übersicht geben über Ihre:
    • Ausbildungsgänge (Berufsausbildung, akademische Ausbildung, schulische Ausbildung)
    • Fortbildungen
    • bisherigen Jobs
  • Ausbildungsnachweise
    Reichen Sie Ihre Nachweise der Berufsqualifikation in Originalsprache als einfache Kopie mit ein.
    • Dies können z. B. sein: Prüfungs- und Abschlusszeugnisse, Berufsurkunde, Diplomurkunde, Bachelor- und/oder Masterzeugnis oder vergleichbare Dokumente. Fügen Sie falls vorhanden auch Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung mit bei. Dies können z. B. sein: Diploma Supplement, das Transcript of Records, der Relevé de Notes, das Studienbuch, die Prüfungsordnung sowie Fächer- und Notenübersichten oder vergleichbare Dokumente.
    • Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche oder englische Übersetzung des Abschlusszeugnisses als beglaubigte Kopie bei.
    • Ergänzende Nachweise zu den Abschlüssen/Urkunden (wie z.B. Studienbuch, Prüfungsordnung, Fächerübersichten) in deutscher oder englischer Übersetzung als einfache Kopie.
  • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung
    Bescheinigung über die Art und Dauer Ihrer relevanten Berufspraxis in Originalsprache. Dazu gehören z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, berufliche Weiterbildungen oder vergleichbare Dokumente.
    • Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche oder englische Übersetzung als einfache Kopie bei.
  • Nur bei Personen, die nicht Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz sind oder außerhalb der EU/EWR/Schweiz leben: Nachweise, die glaubhaft belegen, dass Sie in Berlin tatsächlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen
    Ergänzend zur Erklärung der Erwerbsabsicht, werden Nachweise benötigt, die glaubhaft belegen, dass Sie in Berlin tatsächlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen (geeignete Nachweise sind z. B. die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Nachweise über die Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern) in einfacher Kopie.
  • ggf. weitere Nachweise
    Vielleicht müssen Sie im Laufe des Anerkennungsverfahrens weitere Dokumente einreichen. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Gebühren

100,00 bis 600,00 Euro je Aufwand

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 1- 3 Monate sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Die Anerkennung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Für Ausbildungsberufe im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sind normalerweise die Steuerberaterkammern zuständig.
Steuerberaterkammer Niedersachsen
Wenn Sie im Bundesland Berlin als Steuerfachangestellte/r arbeiten möchten, beantragen Sie die Anerkennung bei der zuständigen Steuerberaterkammer Niedersachsen - Adenauerallee 20 in 30175 Hannover. Diese Stelle ist für mehrere Bundesländer zuständig, so auch für Anerkennungsverfahren für das Bundesland Berlin.

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