Steuerberater/in - Verbindliche Auskunft über die Voraussetzungen zur Zulassung zur oder Befreiung von der Steuerberaterprüfung beantragen

Wer eine Steuerberaterprüfung ablegen oder sich davon befreien lassen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Auf Antrag können Sie eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft über die Erfüllung der Voraussetzungen zur Zulassung oder Befreiung von der Prüfung erhalten.

Verfahrensablauf
1. Beantragen Sie eine Verbindliche Auskunft über die Voraussetzungen zur Zulassung zur oder Befreiung von der Prüfung. Das können Sie online erledigen oder schriftlich per Post.
2. Die Steuerberaterkammer prüft, ob die Angaben vollständig und richtig sind.
3. Sie erhalten einen Gebührenbescheid oder Sie bezahlen die Gebühr direkt im Online-Verfahren.
4. Sie erhalten die rechtsverbindliche schriftliche Auskunft per Post.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf verbindliche Auskunft
    Online möglich oder schriftlich per Post
  • Lebenslauf
    mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang
  • Zeugnisse/Urkunden/Bescheinigungen
    • über den Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung und die jeweilige Regelstudienzeit oder
    • über den Abschluss einer im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 begonnenen Fachschulausbildung mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder
    • über die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder über eine andere gleichwertige Vorbildung und / oder
    • über die erfolgreiche Prüfung zum/zur geprüften Bilanzbuchhalter/in oder Steuerfachwirt/in
  • Für die verbindliche Auskunft über die Zulassung zur Prüfung: Nachweise über praktische Tätigkeiten
    Bescheinigungen über Art und Dauer Ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern mit folgenden Angaben:
    • Beschäftigungszeit (Beginn und ggf. Ende),
    • Art des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Angestellter, freier Mitarbeiter, Beamter),
    • die Arbeitszeit (in Zahl der Wochenstunden)
    • Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in Zahl der Wochenstunden)
    • alle Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer (z. B. längere Beurlaubung, Überstundenausgleich, Elternzeit, Krankheitszeiten usw.).
  • Für die verbindliche Auskunft über die Befreiung von der Prüfung: Bescheinigung einer deutschen Hochschule oder der letzten Dienstbehörde oder des Fraktionsvorstandes
    Bescheinigungen über Art und Dauer Ihrer Tätigkeit (bzw. Ihrer Lehrtätigkeit als Professor) auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern mit folgenden Angaben:
    • Beschäftigungszeit (Beginn und ggf. Ende),
    • Art des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Angestellter, freier Mitarbeiter, Beamter),
    • die Arbeitszeit (in Zahl der Wochenstunden)
    • Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in Zahl der Wochenstunden)
    • alle Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer (z. B. längere Beurlaubung, Überstundenausgleich, Elternzeit, Krankheitszeiten usw.).
  • Nachweise über Wehr-/Zivildienstzeit, gesetzliche Mutterschutzzeit
    Sofern Sie diese im Antrag geltend machen.

Formulare

  • Antrag auf verbindliche Auskunft

Gebühren

ca. 200,00 Euro
Für die Auskunft ist eine Bearbeitungsgebühr je nach Aufwand zu entrichten. Über die Höhe dieser Gebühr gibt die Steuerberaterkammer Auskunft.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 1 - 2 Wochen

Hinweise zur Zuständigkeit

An die Steuerberaterkammer Berlin, wenn Sie in deren Bezirk hauptberuflich tätig sind beziehungsweise Ihren (überwiegenden) Wohnsitz haben.
Befindet sich dieser Ort im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer Berlin verantwortlich, wenn in deren Bezirk sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inland befindet.
Befindet sich die beabsichtigte berufliche Niederlassung im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer Berlin zuständig, bei der die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.

Für Sie zuständig