Handwerk - Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen im zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe (Meisterprüfung) feststellen

Es gibt in Deutschland circa 200 verschiedene Berufe im Handwerk. 41 Berufe davon sind als zulassungsfreie Handwerke in der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung zusammengefasst:

1. Bestatter
2. Bogenmacher
3. Brauer und Mälzer
4. Buchbinder
5. Edelsteinschleifer und -graveure
6. Feinoptiker
7. Fotografen
8. Galvaniseure
9. Gebäudereiniger
10. Geigenbauer
11. Glas- und Porzellanmaler
12. Gold- und Silberschmiede
13. Graveure
14. Handzuginstrumentenmacher
15. Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
16. Holzbildhauer
17. Holzblasinstrumentenmacher
18. Keramiker
19. Klavier- und Cembalobauer
20. Korb- und Flechtwerkgestalter
21. Kosmetiker
22. Kürschner
23. Maßschneider
24. Metall- und Glockengießer
25. Metallbildner
26. Metallblasinstrumentenmacher
27. Modellbauer
28. Modisten
29. Müller
30. Präzisionswerkzeugmechaniker
31. Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)
32. Sattler und Feintäschner
33. Schuhmacher
34. Segelmacher
35. Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
36. Textilreiniger
37. Uhrmacher
38. Vergolder
39. Wachszieher
40. Weinküfer
41. Zupfinstrumentenmacher

Weitere 51 Berufe sind als handwerksähnliche Gewerbe in der Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung aufgeführt:

1. Eisenflechter
2. Änderungsschneider
3. Appreteure, Dekateure
4. Asphaltierer (ohne Straßenbau)
5. Ausführung einfacher Schuhreparaturen
6. Bautentrocknungsgewerbe
7. Betonbohrer und -schneider
8. Bodenleger
9. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
10. Bürsten- und Pinselmacher
11. Daubenhauer
12. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
13. Einbau von genormten Baufertigteilen (zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen, Regale)
14. Fahrzeugverwerter
15. Fleckteppichhersteller
16. Fleischzerleger, Ausbeiner
17. Fuger (im Hochbau)
18. Gerber
19. Getränkeleitungsreiniger
20. Handschuhmacher
21. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
22. Holzblockmacher
23. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
24. Holzreifenmacher
25. Holzschindelmacher
26. Holzschuhmacher
27. Innerei-Fleischer (Kuttler)
28. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
29. Klavierstimmer
30. Kunststopfer
31. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
32. Maskenbildner
33. Metallsägen-Schärfer
34. Metallschleifer und Metallpolierer
35. Muldenhauer
36. Plisseebrenner
37. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
38. Requisiteure
39. Rohr- und Kanalreiniger
40. Schirmmacher
41. Schlagzeugmacher
42. Schnellreiniger
43. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
44. Steindrucker
45. Stoffmaler
46. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
47. Teppichreiniger
48. Textil-Handdrucker
49. Theater- und Ausstattungsmaler
50. Theaterkostümnäher
51. Theaterplastiker

Für die zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe sind grundsätzlich keine besonderen Qualifikationsnachweise erforderlich, um sie selbstständig auszuüben. Diese Berufe im Handwerk sind nicht reglementiert.
Das bedeutet: Wenn Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten wollen, brauchen Sie keine bestimmte Berufsqualifikation. Es kann jedoch vorteilhaft sein, wenn Sie für Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation, eine Gleichwertigkeitsfeststellung vorweisen können.

Was ist eine Gleichwertigkeitsfeststellung?
Sie haben das Recht auf ein Anerkennungsverfahren. Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.
  • Die zuständige Handwerkskammer prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation (der Meisterprüfung im Handwerksrecht in Deutschland) ist? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Handwerkskammer berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
  • Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen. Sie erhalten aber keinen Meistertitel.
Die Anerkennung dient als Transparenzinstrument, um Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation auf dem deutschen Arbeitsmarkt besser verwertbar zu machen. Durch den Bescheid können Arbeitgeber Ihre berufliche Qualifikation besser einschätzen. Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz.

Verfahrensablauf
1. Wenn Sie in Berlin handwerklich tätig werden möchten, stellen Sie einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Handwerkskammer Berlin. Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch online aus dem Ausland stellen.
  • Die zuständige Handwerkskammer informiert Sie, welche Dokumente evtl. als beglaubigte Kopien nachzureichen sind.
  • Versenden Sie bitte keine Originale per Post. Sollten Dokumente nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist zusätzlich eine deutsche Übersetzung erforderlich.
2. Die Handwerkskammer prüft die Unterlagen und stellt fest, ob und inwieweit Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation im Handwerk ist.

3. Nach Zahlung der Verwaltungsgebühren erhalten Sie einen Bescheid mit dem Ergebnis des Anerkennungsverfahrens. Mögliche Ergebnisse können dabei sein:
  • a.) Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation gleichwertig sind.
  • b.) Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
  • c.) Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.

Hinweis:
Unabhängig von der Gleichwertigkeitsprüfung müssen Sie sich, wenn Sie die selbstständige Arbeit im Handwerk in Berlin beginnen wollen, bei der zuständigen Handwerkskammer in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eintragen lassen. Dies sind andere Verfahren, mehr Informationen dazu finden Sie unten unter „Weiterführende Informationen".

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Ausländische Handwerksausbildung
    Sie haben eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation in einem Handwerk aus dem Ausland.
  • Tätigkeitsort in Berlin
    Sie wollen in Berlin in dem entsprechenden Handwerk arbeiten.
  • Dokumente und Übersetzungen
    Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen in der Regel von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.
  • Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf
    Online möglich oder Sie stellen den Antrag schriftlich per Post
  • Identitätsnachweis
    Geeignete Identitätsnachweise sind z. B. ein Reisepass (Passersatz), alle europäischen Personalausweise oder ein Konventionspass.
    Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
    Folgende Informationen müssen, z. B. in der Übersetzung des Identitätsnachweises, in lateinischen Schriftzeichen auf dem Nachweis leserlich sein: Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum. Der Identitätsnachweis sollte ein Foto von Ihnen und Ihre Unterschrift beinhalten.
  • Lebenslauf
    Der Lebenslauf oder auch Curriculum Vitae (CV) oder Résumé soll eine tabellarische Übersicht geben über Ihre:
    1. Ausbildungsgänge (Berufsausbildung, akademische Ausbildung, schulische Ausbildung)
    2. Fortbildungen
    3. bisherigen Jobs
    Der Lebenslauf muss auf Deutsch geschrieben sein.
  • Ausbildungsnachweise
    Reichen Sie Ihre Nachweise der Berufsqualifikation mit ein. Dies können z. B. sein: Prüfungs- und Abschlusszeugnisse, Berufsurkunde, Diplomurkunde, Bachelor- und/oder Masterzeugnis oder vergleichbare Dokumente. Fügen Sie falls vorhanden auch Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung mit bei. Dies können z. B. sein: Diploma Supplement, das Transcript of Records, der Relevé de Notes, das Studienbuch, die Prüfungsordnung sowie Fächer- und Notenübersichten oder vergleichbare Dokumente.
    Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
  • Nachweis über Berufserfahrung
    Bescheinigung über die Art und Dauer Ihrer relevanten Berufspraxis. Dazu gehören z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, berufliche Weiterbildungen oder vergleichbare Dokumente.
    Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
  • ggf. Bescheinigung des Ausbildungsstaates
    Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist: eine Bescheinigung, dass Sie den Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat ausüben dürfen. Die Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates sein.
    Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
  • ggf. Nachweis bei Namensänderung
    Wenn Ihr Vor- oder Nachname nicht mehr mit dem Namen in Ihrem Berufsqualifikationsnachweis übereinstimmt (z. B. durch Heirat, Einbürgerung, Geschlechtsumwandlung oder ähnliche Gründe), fügen Sie hier bitte einen amtlichen Nachweis über die vollzogene Namensänderung bei. Dies kann beispielsweise eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Einbürgerungsbescheid oder ein anderer geeigneter Nachweis sein aus dem die Namensänderung ersichtlich ist.
    Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
  • ggf. Erklärung oder Nachweis zu früheren Anträgen auf Gleichwertigkeitsfeststellung
    Eine Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt haben bzw. falls doch zutreffend, Dokumente zu früheren gestellten Anträgen auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei anderen zuständigen Stellen.

Gebühren

  • Meistens bis zu ca. 600,00 Euro.
  • Die Handwerkskammer informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab und sind mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides sofort fällig.
  • Zusätzlich können weitere Kosten für Sie entstehen (z. B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Ca. 3 Monate, sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Hinweise zur Zuständigkeit

Für die Gleichwertigkeitsfeststellung im zulassungsfreien Handwerksberuf oder handwerksähnlichen Gewerbe ist bei beabsichtigter Tätigkeit in Berlin die Handwerkskammer Berlin zuständig. Die Handwerkskammer berät Sie schon vor der Antragsstellung und identifiziert für Sie den passenden Beruf im Handwerk.
Die Handwerkskammer teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorlegen oder als beglaubigte oder einfache Kopie mit deutscher Übersetzung einreichen müssen.

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