Überbrückungshilfe für straßenbaugeschädigte Gewerbetreibende in Berlin beantragen

Gewerbetreibende im Land Berlin, die von besonders umfangreichen und lange andauernden Straßenbaumaßnahmen des Landes Berlin beeinträchtigt werden und dadurch existenzgefährdende Umsatzrückgänge erleiden, können eine Überbrückungshilfe beantragen. Nach erfolgter positiver Prüfung des Antrages erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Bescheid über die Gewährung einer Überbrückungshilfe.

Verfahrensablauf
1. Stellen Sie den Antrag auf Gewährung einer Überbrückungshilfe für straßenbaugeschädigte Gewerbetreibende

2. Der Antrag wird durch die Geschäftsstelle des Ausschusses für Räumungsbetroffene geprüft, ggf. werden Sie für Rückfragen oder die Übersendung weiterer Unterlagen kontaktiert. Der Antrag wird dem Ausschuss zur Beratung vorgelegt. Nach dessen Empfehlung erfolgt durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe die Erteilung des Bescheides.

3. Der Bescheid wird an die Antragstellerin oder den Antragsteller versandt. Dem Bescheid ist eine Erklärung beigefügt, so dass vor Ablauf des Rechtsmittels (vier Wochen) bei einer positiven Bescheiderteilung die antragstellende Person ihr Einverständnis sowie die Bankverbindung mitteilen kann.

4. Nach Vorliegen der Einverständniserklärung wird die Zahlbarmachung der Überbrückungshilfe durch die Geschäftsstelle des Ausschusses veranlasst.

Hinweise
  • Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um freiwillige Leistungen des Landes Berlin im Rahmen von Billigkeitserwägungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
  • Gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.
  • Höchstbetrag der Überbrückungshilfe beträgt max. 35.000 € für die Dauer von 12 Monaten Straßenbauarbeiten und wird individuell festgesetzt. (Entscheidend ist der Gesamtumsatz des Gewerbebetriebes in den Vorjahren, die Höhe der Umsatzausfälle, die Dauer der Straßenbauarbeiten sowie die individuelle wirtschaftliche und finanzielle Situation der antragstellenden Person.)

Voraussetzungen

  • Sie sind Gewerbetreibende/r oder Ladeninhaber/in im Berliner Stadtgebiet
  • Auswirkungen durch Straßenbauarbeiten des Landes Berlin
    Ihr Geschäft ist von Straßenbauarbeiten des Landes Berlin in seiner Erreichbarkeit beeinträchtigt und während der Bauarbeiten sind existenzbedrohende Umsatzrückgänge entstanden
  • Mindestzeitraum
    Ihr Gewerbebetrieb befindet sich seit mindestens sechs Monaten am Standort, bevor die Straßenbauarbeiten begonnen wurden.
  • Zuständigkeit beim Land Berlin
    Die Straßenbaumaßnahmen müssen entweder vom Land Berlin direkt durchgeführt werden oder wegen der Beteiligung der Leitungsbetriebe und mehrerer Dienststellen des Landes von Berlin koordiniert werden
  • weitere mögliche Formen der Beeinträchtigung
    Maßnahmen der Betriebe des Landes Berlin und der Anstalten des öffentlichen Rechts, die einen massiven Eingriff ins Straßenland erfordern (z.B. Bau einer Wasserleitung, U-Bahn-Bau, Tunneldeckensanierung usw.) sind den Straßenbaumaßnahmen gleichzusetzen
  • Eigenbeteiligung
    Die Beeinträchtigung kann nicht durch eigenes Verhalten bzw. eigene Möglichkeiten vermieden oder gemildert werden.
    Angesichts vorhandener finanzieller Ressourcen wird eine angemessene und zumutbare Eigenbeteiligung bei der Überwindung der finanziellen Nachteile vorausgesetzt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Überbrückungshilfe für straßenbaugeschädigte Gewerbetreibende in Berlin
    Sie stellen mittels Antrags-Formular einen Antrag auf Überbrückungshilfe für straßenbaugeschädigte Gewerbetreibende per Post oder per E-Mail unter Abgabe der prüfungsnotwendigen Unterlagen
  • Umsätze von mindestens drei Monaten
    Für eine Beurteilung, ob eine Existenzbedrohung vorliegt, müssen die Umsätze von mindestens drei Monaten vorliegen, die während der Beeinträchtigungen durch die Straßenbaumaßnahme erzielt wurden
  • Gewinn- und Verlustrechnung der letzten drei Jahre
  • Aktuelle Kontostände der privaten und geschäftlichen Konten
  • ggf. Miet- oder Zahlungsrückstände
    Miet- oder Zahlungsrückstände sind durch entsprechende Nachweise zu belegen.

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

4-8 Wochen

Für Sie zuständig