Erbschaftsteuer - Unbedenklichkeitsbescheinigung im Erbfall beantragen
Ist an einem Erbfall eine ausländische erwerbende Person beteiligt, haften die Banken für die Erbschaftsteuer, wenn sie das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen vor Entrichtung der Erbschaftsteuer an ausländische Berechtigte auszahlen oder zur Verfügung stellen. Zur Vermeidung der Haftung fordern die Banken beim Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Erbfall an.
Die Haftung ist nicht geltend zu machen, wenn der in einem Steuerfall in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Erbschaftsteuergesetzes gezahlte und außerhalb des Geltungsbereichs des Erbschaftsteuergesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag 5.000 Euro nicht übersteigt.
Verfahrensablauf
1. Einreichen/Bearbeitung der Erbschaftsteuererklärung (soweit angefordert)
2. Anforderung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
Zur Vermeidung der Haftung fordern die Banken beim Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Erbfall an.
3. Einwilligungserklärung bei Unbedenklichkeitsbescheinigung
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält personenbezogene Daten der betroffenen Personen, weshalb deren Zustimmung zur Offenbarung benötigt wird. Hierfür ist die "Einwilligungserklärung bei Unbedenklichkeitsbescheinigung" erforderlich.
4. Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Finanzamt an die Bank
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird - nach Prüfung der Unterlagen - erteilt, sobald die gegen die ausländische erwerbende Person festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt ist oder festgestellt wird, dass keine Erbschaftsteuer anfällt.
5. Nach Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Erbfall wird die Bank das Vermögen an die ausländische Erwerberin oder den ausländischen Erbwerber auszahlen.
Die Haftung ist nicht geltend zu machen, wenn der in einem Steuerfall in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Erbschaftsteuergesetzes gezahlte und außerhalb des Geltungsbereichs des Erbschaftsteuergesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag 5.000 Euro nicht übersteigt.
Verfahrensablauf
1. Einreichen/Bearbeitung der Erbschaftsteuererklärung (soweit angefordert)
2. Anforderung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
Zur Vermeidung der Haftung fordern die Banken beim Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Erbfall an.
3. Einwilligungserklärung bei Unbedenklichkeitsbescheinigung
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält personenbezogene Daten der betroffenen Personen, weshalb deren Zustimmung zur Offenbarung benötigt wird. Hierfür ist die "Einwilligungserklärung bei Unbedenklichkeitsbescheinigung" erforderlich.
4. Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Finanzamt an die Bank
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird - nach Prüfung der Unterlagen - erteilt, sobald die gegen die ausländische erwerbende Person festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt ist oder festgestellt wird, dass keine Erbschaftsteuer anfällt.
5. Nach Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Erbfall wird die Bank das Vermögen an die ausländische Erwerberin oder den ausländischen Erbwerber auszahlen.
Voraussetzungen
-
Antragsberechtigung
- Bank, die das Vermögen der ausländischen erwerbenden Person verwaltetet oder verwahrt
- Erbe(n)
- Eintritt eines Erbfalles, der von einem Berliner Standesamt beurkundet wurde
- Bereits erfolgte Zahlung der Erbschaftsteuer oder
- Es fällt keine Erbschaftsteuer an
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung im Erbfall
Stellen Sie den Antrag schriftlich per Post. -
Einwilligungserklärung bei Unbedenklichkeitsbescheinigung
Reichen Sie die Erklärung schriftlich per Post oder hilfsweise eingescannt per E-Mail ein.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Finanzamt, das den Erbfall steuerlich bearbeitet. In Berlin ist dies das Finanzamt Schöneberg.