Handwerk - Neue Betriebsleitung bei der Handwerkskammer anzeigen

Eine neue Betriebsleitung Ihres zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs müssen Sie der zuständigen Handwerkskammer melden.

Änderungen in der Betriebsleitung eines zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs sind der Handwerkskammer anzuzeigen. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Dies kann ein Meisterbrief für das jeweilige Handwerk aber auch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation (Studienabschlüsse z.B. des Ingenieurs, sowie der Industriemeister) beziehungsweise eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung.
Als Betriebsleitung kommen sowohl die Inhaber oder Inhaberinnen eines Handwerksbetriebs als auch angestellte Personen in Betracht. In letzterem Fall ist der Eintragungsantrag zusammen mit einer Betriebsleitererklärung sowie ergänzenden Unterlagen einzureichen.

Zu den Aufgaben der Betriebsleitung gehört es unter anderem:
• den technischen Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und sich nicht auf die bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses zu beschränken,
• Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu leiten und erforderliche Anordnungen zu treffen,
• Mängel der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren,
• dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben,
• sich regelmäßig zu den einzelnen Arbeitsstellen zu begeben, um die Ausführung der Arbeiten zu überwachen,
• während der Arbeitszeit ständig verfügbar und bei Eil- und Notfällen kurzfristig erreichbar und einsatzbereit sein.

Verfahrensablauf:
Sie müssen die Bestellung der Betriebsleitung der zuständigen Handwerkskammer mitteilen. Die Anzeige der Bestellung einer neuen Betriebsleitung ist unverzüglich vorzunehmen.

Voraussetzungen

  • Qualifikationsnachweis
    Meisterbrief für das jeweilige Handwerk, alternativ gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation (Studienabschlüsse z.B. des Ingenieurs, sowie der Industriemeister) beziehungsweise eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung
  • Festanstellung im handwerklichen Betrieb
    Die Betriebsleitung muss dem Unternehmen in gleichem Umfang zur Wahrnehmung ihrer Funktionen zur Verfügung stehen, wie ein Handwerksmeister oder eine Handwerksmeisterin als Inhaber oder Inhaberin des Handwerksbetriebes. Grundsätzlich bedeutet das eine durchgängig ganztägige Beschäftigung.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Eintragung/ Änderung/ Erweiterung in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke bzw. der zulassungsfreien Handwerke und der handwerksähnlichen Gewerbe
  • Befähigungsnachweis
    zum Beispiel Meisterbrief, Ausübungsberechtigung, Ausnahmebewilligung, Technikerzeugnis
  • Alte Handwerkskarte
  • Ggf. Arbeitsvertrag, aus dem sich ergeben muss, dass die Betriebsleitung dem Unternehmen während der üblichen Arbeitszeit zur Verfügung steht
    Arbeitszeit und Gehalt entsprechend dem Tarifvertrag oder der Branchenüblichkeit. Ist der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin auch fachlich-technische(r) Betriebsleiter oder Betriebsleiterin und außerdem mit mindestens 30 % als Gesellschafter oder Gesellschafterin am Unternehmen beteiligt, genügt die Betriebsleitererklärung.
  • Aktuelle Meldebescheinigung
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Formular „Anlage A: Betriebsleitererklärung“

Gebühren

60,00 Euro

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