Reisegewerbe - Ausnahmen zu Verboten beantragen

Im Reisegewerbe sind verschiedene, in der Gewerbeordnung (GewO) festgelegte Tätigkeiten verboten. Diese Verbote dienen dem Verbraucherschutz und der Vermeidung strafbarer Handlungen. Zu ihnen gehören zum Beispiel:

  • der Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren, elektromedizinischen Geräten, Wertpapieren,
  • das Anbieten (Feilbieten) und der Ankauf von Edelsteinen, Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen (zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen) oder
  • die Vermittlung von Darlehen.
Wenn Sie die oben genannten Tätigkeiten im Rahmen Ihres Reisegewerbes ausführen wollen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde.

Wenn keine Gefährdung der Allgemeinheit, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu befürchten ist, können Ausnahmen von den Beschränkungen und Verboten zugelassen werden.

Voraussetzungen

  • Reisegewerbekarte
    Sie müssen bereits im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte sein.
  • Persönliche Zuverlässigkeit
    Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten im Reisegewerbe
    Formlos und schriftlich beim zuständigen Ordnungsamt
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
    Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
  • Reisegewerbekarte
    Erlaubnis zum Betrieb eines Reisegewerbes
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) verlangt.
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Ggf. Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein.
    In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG, UG) reichen den notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung sowie die Zustimmungserklärung(en) der Gesellschafter ein.
  • Ggf. Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
    Nur erforderlich beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne der §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz
  • Ggf. Berufshaftpflichtversicherung
    Nur erforderlich für Schausteller oder nach Schaustellerart versicherungspflichtige Tätigkeiten im Reisegewerbe. Bestätigung eines Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung.
    Die Bestätigung darf nicht älter als drei Monate sein.

Gebühren

20,00 bis 500,00 Euro, je nach Aufwand

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 2 Wochen

Hinweise zur Zuständigkeit

Der Antrag auf Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten im Reisegewerbe ist beim zuständigen Ordnungsamt des Wohnsitzes des Antragstellers zu beantragen, wo die Reisegewerbekarte ausgestellt wurde.

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