Aktuelle Sprache: de
Gewerbe - Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Messen, Ausstellungen und Märkten beantragen am Standort Ordnungsamt Lichtenberg
große Karte
Kontakt
- Bezirksamt Lichtenberg
- Ordnungsamt Lichtenberg
- Große-Leege-Str. 103 , 13055 Berlin
- Tel.: (030) 90296 - 4310
- Fax: (030) 9028-7036
- E-Mail: ordnungsamt-zab@lichtenberg.berlin.de
Öffnungszeiten
-
-
09.00-13.00
-
Donnerstag
-
14.00-17.00
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
telefonische Erreichbarkeit:
Mo. bis Fr. 06.00-21:30 Uhr
Oktober - April
....Sa. und So. 08.00-15:30 Uhr
Mai - September
....Sa. und So. 11.00-18:30 Uhr
telefonische Erreichbarkeit:
Mo. bis Fr. 06.00-21:30 Uhr
Oktober - April
....Sa. und So. 08.00-15:30 Uhr
Mai - September
....Sa. und So. 11.00-18:30 Uhr
Verkehrsanbindungen
-
Bus
-
Große-Leege-Str./Bahnhofstr.
- 256
- N56
-
Leuenberger Str.
- 294
-
Konrad-Wolf-Str./Gärtnerstr.
- 256
- 294
- N56
-
Große-Leege-Str./Bahnhofstr.
-
Tram
-
Oberseestr.
- M5
-
Berlin, Freienwalder Str.
- M5
-
Alt-Hohenschönhausen
- 27
- M5
-
Oberseestr.
Zahlungsmöglichkeiten
Dienstleistungsbeschreibung
Gewerbe - Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Messen, Ausstellungen und Märkten beantragen
Wenn Sie leicht verderbliche Waren, z.B. Lebensmittel, im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe versteigern möchten, aber keine Versteigerererlaubnis haben, dann beantragen Sie die Zulassung einer Ausnahme.
Voraussetzungen
-
Erlaubnis zum Betrieb eines Reisegewerbes
Sie müssen im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte sein.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zum Versteigern verderblicher Waren im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe
Bitte stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag beim zuständigen Ordnungsamt. -
Personaldokumente
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist. -
Reisegewerbekarte
Erlaubnis zum Betrieb eines Reisegewerbes
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Ordnungsamt des Bezirks, wo der/die Antragsteller/in seinen/ihren Wohnsitz hat.