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Reisegewerbe - Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren beantragen am Standort Ordnungsamt Neukölln - Zentrale Anlauf - und Beratungsstelle
große Karte Kontakt
- Bezirksamt Neukölln
- Ordnungsamt Neukölln - Zentrale Anlauf - und Beratungsstelle
- Juliusstraße 67 , 12051 Berlin
- Tel.: (030) 90239-6699
- Fax: (030) 90239-4988
- E-Mail: ordnungsamt@bezirksamt-neukoelln.de
- Homepage
Öffnungszeiten
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Telefonische Beratung 09.00-15.00 Uhr
Persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung. -
Dienstag
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Telefonische Beratung 09.00-15.00 Uhr
Persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung. -
Mittwoch
-
Telefonische Beratung 09.00-15.00 Uhr
Persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung. -
Donnerstag
-
Telefonische Beratung 12.00-18.00 Uhr
Persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung. -
Freitag
-
Telefonische Beratung 09.00-14.00 Uhr
Persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung.
Hinweis für Terminkunden
Wichtig: Die Beantragung einer Gewerbezentralregister-Auskunft gilt ausschließlich für juristische Personen. Privatpersonen wenden sich bitte an das Bürgeramt.
Verkehrsanbindungen
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Bus
- M171
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S-Bahn
- Neukölln: S41, S42
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U-Bahn
- Grenzallee: U7
Dienstleistungsbeschreibung
Reisegewerbe - Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren beantragen
Wenn Sie leicht verderbliche Waren, z.B. Lebensmittel, im Reisegewerbe versteigern möchten, aber keine Versteigerererlaubnis haben, dann beantragen Sie die Zulassung einer Ausnahme.
Voraussetzungen
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Erlaubnis zum Betrieb eines Reisegewerbes
Sie müssen im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte sein.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zum Versteigern verderblicher Waren im Reisegewerbe
Bitte stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag beim zuständigen Ordnungsamt. -
Personaldokumente
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist. -
Reisegewerbekarte
Erlaubnis zum Betrieb eines Reisegewerbes
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Ordnungsamt des Bezirks, wo der/die Antragsteller/in seinen/ihren Wohnsitz hat.