Innungsverband - Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbands für mehrere Bundesländer beantragen

Es kann ein gemeinsamer Landesinnungsverband für mehrere Bundesländer gebildet werden. Hierbei bedarf die Satzung einer Genehmigung (gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung). Die Genehmigung der Satzung entscheidet über die Existenz des Landesinnungsverbandes, da sie Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit ist. Die Genehmigung ist durch die für den Sitz des Landesinnungsverbandes zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden zu erteilen. Genehmigungen von Satzungen von Landesinnungsverbänden mit Sitz in Berlin sind daher bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zu beantragen.

Verfahrensablauf
  1. Stellen Sie einen formlosen Antrag zur Gründung eines gemeinsamen Landesinnungsverbands für mehrere Bundesländer bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung, wenn sich der Hauptsitz in Berlin befinden soll.
  2. Die Senatsverwaltung prüft die Voraussetzungen für eine Gründung und wird gegebenenfalls mit Rückfragen auf Sie zukommen. Dazu gehört, dass sich die Berliner Senatsverwaltung mit den Landesverwaltungen der anderen betroffenen Länder austauscht.
  3. Alle Unterlagen werden im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Landesverwaltungen geprüft.
  4. Nach Abschluss der Prüfung werden Sie über das Ergebnis informiert. Wenn das Einvernehmen aller anderen Landesbehörden vorliegt und die Prüfung durch die Berliner für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zu keinen Bedenken führte, erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid.

Voraussetzungen

  • Freiwilliger Zusammenschluss von Handwerksinnungen
    Freiwilliger Zusammenschluss von Handwerksinnungen des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke
  • Gemeinsamer Landesinnungsverband für mehrere Bundesländer
  • kein anderer Landesinnungsverband
    Noch kein anderer Landesinnungsverband für dasselbe Handwerk oder für sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehende Handwerke in dem Gebiet des Landesinnungsverbandes oder Begründung eines Ausnahmefalls
  • Satzung des Landesinnungsverbandes
    Die Satzung des Landesinnungsverbandes muss Bestimmungen enthalten über (§§ 80 S. 4, 55 Abs. 2, 83 Abs. 1 Nr. 1 HwO):
    • Namen, Sitz, Bezirk des Landesinnungsverbandes
    • Seine Aufgaben
    • Den Eintritt, Austritt und Ausschluss der Mitglieder
    • Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge
    • Die Einberufung der Mitgliederversammlung, das Stimmrecht in ihr und die Art der Beschlussfassung
    • Die Bildung des Vorstands
    • Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands
    • Die Aufstellung des Haushaltsplans sowie die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung
    • Die Voraussetzungen für die Änderung der Satzung
    • Die Auflösung des Landesinnungsverbandes
    • Sowie die Verwendung des bei der Auflösung des Landesinnungsverbandes verbleibenden Vermögens

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Genehmigung der Satzung eines gemeinsamen Landesinnungsverbands für mehrere Bundesländer
    Stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag.
    • Der Antrag muss Informationen dazu enthalten, welche Handwerksinnungen sich zu dem Landesinnungsverband zusammenschließen wollen.
    • Hierbei ist auch mitzuteilen, für welches Gebiet/ welche Bundesländer der gemeinsame Landesinnungsverband gebildet werden soll.
    • Darüber hinaus ist auszuführen, ob es innerhalb des Gebietes des neuen Landesinnungsverbandes bereits einen Landesinnungsverband für dasselbe Handwerk oder für sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehende Handwerke gibt. Soweit es bereits einen Landesinnungsverband gibt, ist besonders zu begründen, warum ein Ausnahmefall vorliegt und es eines weiteren Landesinnungsverbandes bedarf.
  • Satzung des Landesinnungsverbandes
    Die Satzung ist dem Antrag beizufügen. Der ordnungsgemäße Beschluss der Satzung muss durch geeignete Unterlagen belegt werden.

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Prüfungsaufwand

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