Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz - Auszahlung beantragen am Standort Leistungszentrum

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Öffnungszeiten

  • Montag

      08:00-16:00 Uhr (nur mit Termin)
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  • Freitag

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Hinweis für Terminkunden

Wir bitten die Kunden mit Termin um rechtzeitiges Erscheinen (ca. 10 Minuten vorher). Sie können gleich im Warteraum Platz nehmen und werden dann über Ihre Vorgangsnummer aufgerufen.

Verkehrsanbindungen

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Besuchereingang:
Goslarer Ufer 15, 10589 Berlin

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz - Auszahlung beantragen

Wenn Ihnen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt wurden, müssen Sie einen Termin zur Auszahlung der Leistungen vereinbaren.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfassen folgenden notwendigen Bedarf:
  • Ernährung
  • Unterkunft und Heizung
  • Kleidung
  • Gesundheitspflege
  • Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
  • Erforderliche und unaufschiebbare Leistungen bei Krankheit
  • Erforderliche Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
  • Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepacket
Zusätzlich wird ein Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens bewilligt.

Voraussetzungen

  • Sie sind Ausländer/in, halten sich tatsächlich im Bundesgebiet auf und erfüllen bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen
    Leistungsberechtigte/r Ausländer/in ist, wer einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
    • AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme von Personengruppen)
    • AE nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz bei Massenzustrom nach EG-Richtlinie 01/55/EG)
    • AE nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende humanitäre/persönlich Gründe)
    • AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG soweit die Duldung noch nicht seit 18 Monaten ausgesetzt ist (rechtliche, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall nicht absehbar ist)
    • Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 1 AufenthG (Gruppenregelung)
    • Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG (rechtlich, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall absehbar, oder wenn selbst zu vertreten)
    • Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 in Verbindung mit § 71 AsylVfG als geduldet (Asylfolgeantrag)
    • Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 AsylVfG als geduldet (Asylzweitantrag)
  • Ihnen wurden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt

Erforderliche Unterlagen

  • Personal- und Aufenthaltsdokumente
  • Meldebestätigung
  • Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

10 min

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