Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz - Auszahlung beantragen am Standort Leistungszentrum
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Kontakt
- Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF)
- Leistungszentrum
- Darwinstraße 14-18 , 10589 Berlin
- Tel.: (030) 90225-0
- Fax: (030) 9028-3099
- Kontaktformular
- Homepage
Öffnungszeiten
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08:00-16:00 Uhr (nur mit Termin)
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Dienstag
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08:00-16:00 Uhr (nur mit Termin)
Hinweis für Terminkunden
Wir bitten die Kunden mit Termin um rechtzeitiges Erscheinen (ca. 10 Minuten vorher). Sie können gleich im Warteraum Platz nehmen und werden dann über Ihre Vorgangsnummer aufgerufen.
Verkehrsanbindungen
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U-Bahn
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Bus
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Goslarer Platz
- M27
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Goslarer Platz
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Besuchereingang:Goslarer Ufer 15, 10589 Berlin
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz - Auszahlung beantragen
Wenn Ihnen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt wurden, müssen Sie einen Termin zur Auszahlung der Leistungen vereinbaren.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfassen folgenden notwendigen Bedarf:
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfassen folgenden notwendigen Bedarf:
- Ernährung
- Unterkunft und Heizung
- Kleidung
- Gesundheitspflege
- Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
- Erforderliche und unaufschiebbare Leistungen bei Krankheit
- Erforderliche Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
- Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepacket
Voraussetzungen
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Sie sind Ausländer/in, halten sich tatsächlich im Bundesgebiet auf und erfüllen bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen
Leistungsberechtigte/r Ausländer/in ist, wer einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
- AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme von Personengruppen)
- AE nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz bei Massenzustrom nach EG-Richtlinie 01/55/EG)
- AE nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende humanitäre/persönlich Gründe)
- AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG soweit die Duldung noch nicht seit 18 Monaten ausgesetzt ist (rechtliche, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall nicht absehbar ist)
- Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 1 AufenthG (Gruppenregelung)
- Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG (rechtlich, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall absehbar, oder wenn selbst zu vertreten)
- Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 in Verbindung mit § 71 AsylVfG als geduldet (Asylfolgeantrag)
- Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 AsylVfG als geduldet (Asylzweitantrag)
- Ihnen wurden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt
Erforderliche Unterlagen
- Personal- und Aufenthaltsdokumente
- Meldebestätigung
- Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
10 min