Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz - Auszahlung beantragen am Standort Amt für Soziales - Marzahn-Hellersdorf
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Kontakt
- Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
- Amt für Soziales - Marzahn-Hellersdorf
- Riesaer Straße 94 , 12627 Berlin
- Frau Wünsche
- Tel.: 115
- Fax: (030) 9028-4993
- E-Mail: TeamI.Sozialamt@ba-mh.berlin.de
Ansprechpartner
Öffnungszeiten
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Terminierte Einladungen / Telefonsprechstunde / notwendige Vorsprachen (Mittellosigkeit, Obdachlosigkeit) im Frontoffice ohne Termin in der 1. Etage, Bauteil C.
09:00 – 12:00 Uhr -
Dienstag
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Der Zugang zu allen Leistungen erfolgt über das Frontoffice in der 1. Etage, Bauteil C.
09:00 – 12:00 Uhr -
Mittwoch
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Nur nach Vereinbarung.
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Donnerstag
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Der Zugang zu allen Leistungen erfolgt über das Frontoffice in der 1. Etage, Bauteil C.
09:00 – 12:00 Uhr -
Freitag
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Nur nach Vereinbarung.
Verkehrsanbindungen
- Bus
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- Riesaer Str./Louis-Lewin-Str.: 195
- Tram
-
- Riesaer Str./Louis-Lewin-Str.: 18, M6
Zahlungsmöglichkeiten
Dienstleistungsbeschreibung
Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz - Auszahlung beantragen
Wenn Ihnen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt wurden, müssen Sie einen Termin zur Auszahlung der Leistungen vereinbaren.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfassen folgenden notwendigen Bedarf:
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfassen folgenden notwendigen Bedarf:
- Ernährung
- Unterkunft und Heizung
- Kleidung
- Gesundheitspflege
- Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
- Erforderliche und unaufschiebbare Leistungen bei Krankheit
- Erforderliche Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
- Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepacket
Voraussetzungen
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Sie sind Ausländer/in, halten sich tatsächlich im Bundesgebiet auf und erfüllen bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen
Leistungsberechtigte/r Ausländer/in ist, wer einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
- AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme von Personengruppen)
- AE nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz bei Massenzustrom nach EG-Richtlinie 01/55/EG)
- AE nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende humanitäre/persönlich Gründe)
- AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG soweit die Duldung noch nicht seit 18 Monaten ausgesetzt ist (rechtliche, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall nicht absehbar ist)
- Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 1 AufenthG (Gruppenregelung)
- Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG (rechtlich, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall absehbar, oder wenn selbst zu vertreten)
- Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 in Verbindung mit § 71 AsylVfG als geduldet (Asylfolgeantrag)
- Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 AsylVfG als geduldet (Asylzweitantrag)
- Ihnen wurden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt
Erforderliche Unterlagen
- Personal- und Aufenthaltsdokumente
- Meldebestätigung
- Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
10 min