Unternehmensbeteiligungsgesellschaft - auf Anerkennung verzichten am Standort Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung

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Dienstleistungsbeschreibung

Unternehmensbeteiligungsgesellschaft - auf Anerkennung verzichten

Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft kann auf ihre Anerkennung als eben solche verzichten. Grundlage ist eine Änderung des Unternehmensgegenstandes oder eine entsprechende Anpassung in Satzung oder Gesellschaftsvertrag. Die Anerkennung verliert ihre Wirksamkeit von dem Tag an, an dem die Änderung in das Handelsregister eingetragen wird.

Verfahrensablauf
  1. Sie unterrichten als Berliner Unternehmensbeteiligungsgesellschaft die zuständige Behörde darüber, dass der Unternehmensgegenstand (§ 2 Abs. 2 Satz 1 UBGG) oder die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag dahingehend verändert wurde, dass die Geschäfte nicht nach Maßgabe des UBGG betrieben werden. Nachweise dazu müssen mit eingereicht werden.
  2. Die zuständige Behörde gibt die Änderung dem Handelsregister Berlin und der BaFin bekannt.

Voraussetzungen

  • Bestehende Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
  • Änderungsnachweis oder Bestimmung
    Änderung des Unternehmensgegenstands (§ 2 Abs. 2 Satz 1 UBGG) oder Bestimmung in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrags, dass die Geschäfte nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes betrieben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Verzicht der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
    Einem schriftlichen Antrag sind im Original oder als öffentlich beglaubigte Abschriften beizufügen: Satzung oder Gesellschaftsvertrag
  • Satzung
    Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

1-2 Wochen

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