Waffenrecht - Eröffnung/Schließung einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle für Waffenhandel/Waffenherstellung anzeigen

Innerhalb von zwei Wochen muss die Aufnahme oder Schließung des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen eine gültige Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis.
  • Frist: 2 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige über Eröffnung/Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle
    Die Anzeige muss in schriftlicher Form per Post, per Fax oder als E-Mail übersandt werden. Ein Formular ist nicht notwendig.
  • Angaben zur Zweigniederlassung oder der unselbstständigen Zweigstelle
    • Angaben zur Geschäftsadresse
    • Datum der Betriebsaufnahme oder Schließung
  • Angaben zu der bereits erteilten Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (sofern nicht schon vorher eingereicht)

Gebühren

keine

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