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Waffenrecht - Eröffnung/Schließung einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle für Waffenhandel/Waffenherstellung anzeigen
Innerhalb von zwei Wochen muss die Aufnahme oder Schließung des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine gültige Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis.
- Frist: 2 Wochen
Erforderliche Unterlagen
-
Anzeige über Eröffnung/Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle
Die Anzeige muss in schriftlicher Form per Post, per Fax oder als E-Mail übersandt werden. Ein Formular ist nicht notwendig. -
Angaben zur Zweigniederlassung oder der unselbstständigen Zweigstelle
- Angaben zur Geschäftsadresse
- Datum der Betriebsaufnahme oder Schließung
- Angaben zu der bereits erteilten Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
- Kopie der Gewerbeanmeldung (sofern nicht schon vorher eingereicht)
Gebühren
keine