Unterkunft - Kostenübernahmeerklärung für statusgewandelte Selbstzahler/innen

Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit werden Geflüchtete nach Abschluss des Asylverfahrens (statusgewandelte Personen) weiterhin in den vertragsgebundenen Einrichtungen des Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) untergebracht.

Wenn Sie eine Arbeit finden, Geld verdienen und keinem Leistungsbezug mehr im Jobcenter oder im Sozialamt erhalten, müssen Sie sich an den Kosten der Unterkunft beteiligen. Sie sind dann Selbstzahler/in und erhalten vom LAF eine Kostenübernahmeerklärung für Ihre Unterkunft, in der Ihr Eigenanteil ausgewiesen wird.

Verfahrensablauf
1. Als statusgewandelte Person haben Sie einen Bescheid vom zuständigen Leistungsträger (Jobcenter oder Bezirksamt) erhalten, in dem Ihnen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgrund von Einkommen versagt werden.
2. Vereinbaren Sie einen Termin im Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF).
3. Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen zum Termin mit.
  • Wenn es sich bei Ihnen um einen laufenden Fall handelt und Sie bereits beim LAF vorgesprochen oder Ihre Unterlagen zugesandt haben, dann müssen Sie weniger zusätzliche Unterlagen zum Termin mitbringen.
4. Das LAF prüft Ihre Unterlagen und wie sich Ihr (künftiges) Einkommen auf Ihre Leistungen auswirkt.
5. Sie erhalten eine Kostenübernahmeerklärung vom LAF, in der Ihr Eigenanteil ausgewiesen wird. Sie erhalten monatlich eine Rechnung vom LAF über den zu zahlenden Eigenanteil.

Voraussetzungen

  • Leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II und SGB XII (Statusgewandelte), welche aufgrund ihres Einkommen keinen Leistungsanspruch mehr haben und in den vertragsgebundenen Einrichtungen des LAF untergebracht sind.
    Als statusgewandelte Person haben Sie einen Bescheid vom zuständigen Leistungsträger (Jobcenter oder Bezirksamt) erhalten, in dem Ihnen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgrund von Einkommen versagt werden.
  • Terminvereinbarung

Erforderliche Unterlagen

  • Personal- und Aufenthaltsdokumente
    • gültiger Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt oder eine Duldung
    • gegebenenfalls Bescheinigung über einen Antrag vom Landesamt für Einwanderung (LEA), Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (oft ausgestellt im A4-Format und gültig mit dem Nationalreisepass) oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung (Ukrainer/innen und Personen aus Drittstaaten, die vorher in der Ukraine gelebt haben)
    • gegebenenfalls Deutscher Reiseausweis für Ausländer (blau oder grau)
  • aktuelle Wohnheimbestätigung (im Original)
    Meldebestätigung
  • Arbeitsvertrag oder Verlängerung des Arbeitsvertrags
  • zusätzlich bei Studierenden und Auszubildenden: aktueller gültiger BAföG Bescheid
    (alle sechs Monate)
  • zusätzlich bei Studierenden: aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
    (alle sechs Monate)
  • Zahlungsbelege
    nur notwendig bei einem laufenden Fall
  • Lohnnachweise der letzten drei Monate
    nur notwendig bei einem Erstantrag
  • vollständiger Ablehnungsbescheid oder Aufhebungsbescheid des zuständigen Jobcenters oder Einstellungsbescheid vom Bezirksamt
    nur notwendig bei einem Erstantrag
  • Schweigepflichtentbindung
    nur notwendig bei einem Erstantrag
  • Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

60 min

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