Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz verlängern am Standort Amt für Soziales - Marzahn-Hellersdorf
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Kontakt
- Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
- Amt für Soziales - Marzahn-Hellersdorf
- Riesaer Straße 94 , 12627 Berlin
- Frau Wünsche
- Tel.: 115
- Fax: (030) 9028-4993
- E-Mail: TeamI.Sozialamt@ba-mh.berlin.de
Ansprechpartner
Öffnungszeiten
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Terminierte Einladungen / Telefonsprechstunde / notwendige Vorsprachen (Mittellosigkeit, Obdachlosigkeit) im Frontoffice ohne Termin in der 1. Etage, Bauteil C.
09:00 – 12:00 Uhr -
Dienstag
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Der Zugang zu allen Leistungen erfolgt über das Frontoffice in der 1. Etage, Bauteil C.
09:00 – 12:00 Uhr -
Mittwoch
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Nur nach Vereinbarung.
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Donnerstag
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Der Zugang zu allen Leistungen erfolgt über das Frontoffice in der 1. Etage, Bauteil C.
09:00 – 12:00 Uhr -
Freitag
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Nur nach Vereinbarung.
Verkehrsanbindungen
- Bus
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- Riesaer Str./Louis-Lewin-Str.: 195
- Tram
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- Riesaer Str./Louis-Lewin-Str.: 18, M6
Zahlungsmöglichkeiten
Dienstleistungsbeschreibung
Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz verlängern
Wenn Ihnen bereits Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt wurden, können Sie eine Verlängerung (Weiterbewilligung) beantragen. Sie erhalten dann weiterhin die Leistungen für folgenden notwendigen Bedarf:
- Ernährung
- Unterkunft und Heizung
- Kleidung
- Gesundheitspflege
- Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
- Erforderliche und unaufschiebbare Leistungen bei Krankheit
- Erforderliche Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
- Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepacket
Voraussetzungen
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Sie sind Ausländer/in, halten sich tatsächlich im Bundesgebiet auf und erfüllen bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen
Leistungsberechtigte/r Ausländer/in ist, wer einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
- AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme von Personengruppen)
- AE nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz bei Massenzustrom nach EG-Richtlinie 01/55/EG)
- AE nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende humanitäre/persönlich Gründe)
- AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG soweit die Duldung noch nicht seit 18 Monaten ausgesetzt ist (rechtliche, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall nicht absehbar ist)
- Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 1 AufenthG (Gruppenregelung)
- Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG (rechtlich, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall absehbar, oder wenn selbst zu vertreten)
- Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 in Verbindung mit § 71 AsylVfG als geduldet (Asylfolgeantrag)
- Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 AsylVfG als geduldet (Asylzweitantrag)
Erforderliche Unterlagen
- Personal- und Aufenthaltsdokumente
- Meldebestätigung
- Krankenkassenkarte
- Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Nachweis gegebenenfalls sonstiger notwendiger Bedarfe
- Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
30 min