Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag beantragen
Angebote zur Unterstützung im Alltag bieten Betreuungs- und Entlastungsangebote für Pflegebedürftige. Sie unterstützen Pflegebedürftige darin, ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigen zu können, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und Pflegepersonen zu entlasten. Sie sollen dazu beitragen, den Pflegebedürftigen so lange wie möglich den Verbleib in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen.
Die in den Betreuungsangeboten tätigen Ehrenamtlichen und Helferinnen und Helfer werden durch geeignete Fachkräfte fachlich angeleitet und unterstützt. Sie begleiten, beschäftigen und aktivieren insbesondere pflegebedürftige Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistiger Behinderung entweder in Betreuungsgruppen oder zu Hause.
Andere, insbesondere gewerbliche, Angebote dienen der Entlastung im Alltag durch individuelle Hilfe, Mobilitätshilfen oder Unterstützung bei der Haushaltsführung z.B. durch haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung der Wohnung oder Einkaufshilfe.
Für die Nutzung der vom Land Berlin anerkannten Angebote kann der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI verwendet werden, der allen Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, in Höhe von monatlich 125 Euro zur Verfügung steht.
Um Betreuungs- und Entlastungsleistungen mit den Pflegekassen abrechnen zu dürfen, ist eine landesrechtliche Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag Voraussetzung.
Die in den Betreuungsangeboten tätigen Ehrenamtlichen und Helferinnen und Helfer werden durch geeignete Fachkräfte fachlich angeleitet und unterstützt. Sie begleiten, beschäftigen und aktivieren insbesondere pflegebedürftige Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistiger Behinderung entweder in Betreuungsgruppen oder zu Hause.
Andere, insbesondere gewerbliche, Angebote dienen der Entlastung im Alltag durch individuelle Hilfe, Mobilitätshilfen oder Unterstützung bei der Haushaltsführung z.B. durch haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung der Wohnung oder Einkaufshilfe.
Für die Nutzung der vom Land Berlin anerkannten Angebote kann der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI verwendet werden, der allen Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, in Höhe von monatlich 125 Euro zur Verfügung steht.
Um Betreuungs- und Entlastungsleistungen mit den Pflegekassen abrechnen zu dürfen, ist eine landesrechtliche Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag Voraussetzung.
Voraussetzungen
-
Sitz in Berlin
Die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag kann eine juristische Person beantragen, wenn das Angebot im Land Berlin erbracht wird und der Sitz, eine Filiale oder der Landesverband in Berlin ansässig ist. -
Regelmäßigkeit
Die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag kann eine juristische Person beantragen, wenn das Angebot auf Dauer angelegt ist und die Leistung regelmäßig und verlässlich angeboten wird. -
fachliche Eignung
Es muss eine fachliche geeignete Fachkraft gem. § 3 Absatz 3 Nr. 5 Pflegeunterstützungsverordnung beschäftigt sein. - mindestens drei Ehrenamtliche bei gemeinnützigem Angebot
- mindestens drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bei einem gewerblichen Angebot
-
Grundschulung
Es muss eine Grundschulung aller Helferinnen und Helfer über 30 Stunden gewährleistet sein. - geeignete Räumlichkeiten zur Gruppenbetreuung
- jährlicher Sachbericht
- Zustimmung einer Veröffentlichung des Angebots im Internet
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Anerkennung und Förderung als Angebot zur Unterstützung im Alltag
Bitte stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag. - Konzeption
- Qualitätsnachweis Fachkraft
- Curriculum zur Schulung der Ehrenamtlichen bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Vereinssatzung oder Gesellschaftervertrag
- Auszug aus dem Vereinsregister oder Eintrag Handelsregister
- Bescheinigung vom Finanzamt für Körperschaften über Mildtätigkeit oder Gemeinnützigkeit
- Nachweis über Haftpflichtversicherung
Gebühren
keine
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
ca. 2 Monate bei Vorlage aller Unterlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege ist zuständig für die Anerkennung.