Geldwäscheprävention - Hinweise auf Verstöße geben (Whistleblower-System)

Verpflichtete nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten - Geldwäschegesetz (GwG) - sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Tatsachen zu melden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten. Ebenso müssen sie die Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten nach dem GwG erfüllen.
Die Geldwäscheaufsichtsbehörden sorgen für die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes.

Wenn Sie den Verdacht hegen, dass Adressatinnen oder Adressaten des GwGs gegen ihre Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz oder damit zusammenhängenden Bestimmungen verstoßen, können Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde einen Hinweis geben.

Achtung: Ein derartiger Hinweis ist nicht zu verwechseln mit einer Geldwäscheverdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit, FIU. Diese Meldung muss immer dann erfolgen, wenn es einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gibt. Vorliegend geht es um Verstöße gegen die Pflichten nach dem GwG (also etwa eine unterbliebene Verdachtsmeldung an die FIU oder eine unterbliebene Identifizierung).

Verfahrensablauf:
1. Hinweise auf potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können Sie elektronisch über das Hinweisgebersystem oder auch auf anderen Wegen z. B. per E-Mail, telefonisch oder schriftlich an die zuständige Aufsichtsbehörde übermitteln. Weitere Hinweise können dem Internetauftritt der Aufsichtsbehörde unter „Weiterführende Informationen" entnommen werden.
  • Hinweise können anonym abgegeben werden. Sie sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Soweit Sie Angaben zu Ihrer Identität machen, werden diese vertraulich behandelt. Die Aufsichtsbehörden machen die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt haben oder eine Weitergabe dieser Information durch einen Beschluss der Staatsanwaltschaft oder eines Ermittlungsrichters angeordnet worden ist.
  • Die Übermittlung erfolgt vertraulich. Hinweise können nur von der zuständigen Aufsichtsbehörde eingesehen werden.
2. Die Aufsichtsbehörde prüft die Hinweise.
3. Ggf. nimmt die Aufsichtsbehörde bei Rückfragen Kontakt mit ihnen auf und informiert Sie über das weitere Vorgehen.
  • Sollten Sie das elektronische Hinweisgebersystem nutzen, kann die zuständige Aufsichtsbehörde dennoch über ein anonymes elektronisches Postfach mit ihnen kommunizieren.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht
    Sie haben Informationen oder Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz und möchten diese der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.

Erforderliche Unterlagen

  • Hinweis-/Verdachtsmeldung
    Schildern Sie in ihrem Hinweis/ ihrer Verdachtsmeldung den Sachverhalt über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz möglichst genau und umfassend.
  • Ggf. weitere Beweismittel
    Falls vorhanden, fügen Sie weitere relevante Beweismittel (z. B. Urkunden, Akten, Zeugenaussagen, usw.) Ihrer Verdachtsmeldung bei.

Gebühren

keine

Für Sie zuständig

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