Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz - Beratung в месте Leistungszentrum

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Контакт

Время работы

  • Понедельник

      08:00-16:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Вторник

      08:00-16:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Среда

      08:00-16:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Четверг

      08:00-16:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Пятница

      08:00-16:00 Uhr (nur mit Termin)

Hinweise zu Öffnungszeiten

Kunden ohne Termin mit einem dringenden, unaufschiebbaren Anliegen können im LAF Leistungszentrum Darwinstraße zu folgenden Zeiten vorsprechen:

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr.
Am Mittwoch werden keine Notkunden bedient!

Hinweis für Terminkunden

Wir bitten die Kunden mit Termin um rechtzeitiges Erscheinen (ca. 10 Minuten vorher). Sie können gleich im Warteraum Platz nehmen und werden dann über Ihre Vorgangsnummer aufgerufen.

Транспорт

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Besuchereingang:
Goslarer Ufer 15, 10589 Berlin

Варианты оплаты

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz - Beratung

Zu folgenden Themen können Sie sich im Landesamt für Flüchtingsangelegenheiten beraten lassen:
  • allgemeine sowie leistungsrechtliche Beratung
  • soziale Beratung
  • Beratung sowie Hilfen zur freiwilligen Rückkehr und Weiterwanderung (Der Service der RuW richtet sich an alle in Berlin lebenden ausländischen Staatsbürger/innen, dieses schließt EU-Bürger/innen und Touristen ein)

Требования

  • Sie sind Ausländer/in, halten sich tatsächlich im Bundesgebiet auf und besitzen einen bestimmte Aufenthaltstitel
    Leistungsberechtigte/r Ausländer/in ist, wer einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
    • AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme von Personengruppen)
    • AE nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz bei Massenzustrom nach EG-Richtlinie 01/55/EG)
    • AE nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende humanitäre/persönlich Gründe)
    • AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG soweit die Duldung noch nicht seit 18 Monaten ausgesetzt ist (rechtliche, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall nicht absehbar ist)
    • Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 1 AufenthG (Gruppenregelung)
    • Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG (rechtlich, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall absehbar, oder wenn selbst zu vertreten)
    • Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 in Verbindung mit § 71 AsylVfG als geduldet (Asylfolgeantrag)
    • Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 AsylVfG als geduldet (Asylzweitantrag)

Erforderliche Unterlagen

  • Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls

Гонорары

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

60 min