Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz - Beratung am Standort Amt für Soziales - Marzahn-Hellersdorf

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Kontakt

  • Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
  • Amt für Soziales - Marzahn-Hellersdorf
  • Riesaer Straße 94 12627 Berlin
  • Ansprechpartner

  • Frau Wünsche
  • Tel.: 115
  • Fax: (030) 9028-4993

Öffnungszeiten

  • Montag

      Terminierte Einladungen / Telefonsprechstunde / notwendige Vorsprachen (Mittellosigkeit, Obdachlosigkeit) im Frontoffice ohne Termin in der 1. Etage, Bauteil C.
      09:00 – 12:00 Uhr
  • Dienstag

      Der Zugang zu allen Leistungen erfolgt über das Frontoffice in der 1. Etage, Bauteil C.
      09:00 – 12:00 Uhr
  • Mittwoch

      Nur nach Vereinbarung.
  • Donnerstag

      Der Zugang zu allen Leistungen erfolgt über das Frontoffice in der 1. Etage, Bauteil C.
      09:00 – 12:00 Uhr
  • Freitag

      Nur nach Vereinbarung.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Riesaer Str./Louis-Lewin-Str.: 195
Tram
  • Riesaer Str./Louis-Lewin-Str.: 18, M6

Zahlungsmöglichkeiten

Dienstleistungsbeschreibung

Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz - Beratung

Zu folgenden Themen können Sie sich im Landesamt für Flüchtingsangelegenheiten beraten lassen:
  • allgemeine sowie leistungsrechtliche Beratung
  • soziale Beratung
  • Beratung sowie Hilfen zur freiwilligen Rückkehr und Weiterwanderung (Der Service der RuW richtet sich an alle in Berlin lebenden ausländischen Staatsbürger/innen, dieses schließt EU-Bürger/innen und Touristen ein)

Voraussetzungen

  • Sie sind Ausländer/in, halten sich tatsächlich im Bundesgebiet auf und besitzen einen bestimmte Aufenthaltstitel
    Leistungsberechtigte/r Ausländer/in ist, wer einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
    • AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme von Personengruppen)
    • AE nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz bei Massenzustrom nach EG-Richtlinie 01/55/EG)
    • AE nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende humanitäre/persönlich Gründe)
    • AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG soweit die Duldung noch nicht seit 18 Monaten ausgesetzt ist (rechtliche, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall nicht absehbar ist)
    • Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 1 AufenthG (Gruppenregelung)
    • Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG (rechtlich, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall absehbar, oder wenn selbst zu vertreten)
    • Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 in Verbindung mit § 71 AsylVfG als geduldet (Asylfolgeantrag)
    • Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 AsylVfG als geduldet (Asylzweitantrag)

Erforderliche Unterlagen

  • Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

60 min

Chat

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