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Baulastenverzeichnis - Auskunft beantragen am Standort Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht

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Öffnungszeiten

Montag
09:00-16:00 Uhr: Geschäftsstelle
Dienstag
09:00-16:00 Uhr: Geschäftsstelle
09:00-12:00 Uhr: Sachbearbeitung und nach vorheriger Vereinbarung
09:00-12:00 Uhr: Bauaktenarchiv und nach vorheriger Vereinbarung.
Mittwoch
09:00-16:00 Uhr: Geschäftsstelle
Donnerstag
09:00-16:00 Uhr: Geschäftsstelle
Freitag
09:00-15:00 Uhr: Geschäftsstelle
09:00-12:00 Uhr: Bauaktenarchiv und nach vorheriger Vereinbarung.

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Persönliche Beratungen sind nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Zahlungsmöglichkeiten

Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen.

Baulastenverzeichnis - Auskunft beantragen

Durch schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde kann ein Grundstückseigentümer oder eine Grundstückseigentümerin öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun oder Unterlassen abgeben: z. B. Übernahme von Abstands- oder Stellplatzflächen, Vereinigung von Grundstücken. Die Erklärung wird als Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen.

Voraussetzungen

  • Berechtigtes Interesse
    Um Einsicht in das Baulastenverzeichnis zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Dieses haben beispielsweise:
    • Grundstückseigentümer/innen
    • Kaufinteressenten

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis (unterschrieben)
    Stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag per Post, Fax oder eingescannt per E-Mail, jeweils mit eigenhändiger Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin.
  • Angaben zum Grundstück
    Straße, Hausnummer, ggf. Grundbuchblattnummer, Flur, Flurstück
  • Nachweis des berechtigten Interesses
    Bitte weisen Sie das berechtigte Interesse an der Auskunft hinreichend nach.

Gebühren

  • 17,00 Euro: Negativ-Bescheinigung je Grundstück
  • 29,00 Euro: Abschriften vorhandener Baulasten (auch Fotokopien) je Grundstück

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann nur in dem örtlich zuständigen Bezirksamt, in welchem sich das jeweils betreffende Grundstück befindet, in Anspruch genommen werden.