Handwerk - Ausbildungsdauer verlängern am Standort Handwerkskammer Berlin - Lehrlingsrolle

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Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Wir stehen Ihnen bei allen Fragen und Anliegen zur Seite. Bitte prüfen Sie, ob ein persönlicher Besuch unbedingt notwendig ist, viele Leistungen lassen sich bequem online beantragen. Individuelle Terminabsprachen sind möglich, nehmen Sie bitte zunächst telefonischen Kontakt zu der entsprechenden Fachabteilung auf.

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Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Handwerk - Ausbildungsdauer verlängern

Bei Problemen in der Ausbildung, nicht bestandener Prüfung, einer Elternzeit oder einer Teilzeitausbildung können Sie die Verlängerung Ihrer Ausbildungszeit beantragen.

1. Verlängerung bei nicht bestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung:
  • Bei einem Nichtbestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung (maximal um ein Jahr).
2. Verlängerung aus besonderen Grund:
  • In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer Berlin auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Hierfür müssen wichtige Gründe vorliegen, die dies rechtfertigen. Das können beispielsweise längere Krankheiten, wesentliche Mängel in der Ausbildung oder Mutterschutzfristen sein.
  • Eine Nichtzulassung zur Gesellenprüfung stellt vordergründig keinen Verlängerungsgrund dar.
3. Verlängerung aufgrund von Elternzeiten:
  • Die Elternzeit wird auf Berufsausbildungszeiten nicht angerechnet. D. h. die Berufsausbildungsdauer verlängert sich um die Zeit der Elternzeit.
4. Verlängerung aufgrund von Teilzeit:
  • Bei einer Teilzeitberufsausbildung verlängert sich die reguläre Ausbildungsdauer. Die Vereinbarung über eine Ausbildung in Teilzeit ist Vertragsgegenstand und kann zu Beginn der Ausbildung im Berufsausbildungsvertrag festgelegt werden. Sie kann aber auch für eine begrenzte Zeit während der Ausbildung vereinbart werden.
  • Als Grundsatz gilt: Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent einer Vollzeitausbildung betragen.
  • Die Dauer der Ausbildungszeit verlängert sich entsprechend im Verhältnis, höchstens jedoch bis zum 1,5fachen der regulären Ausbildungsdauer.
  • Durch die erforderliche Ausbildungszeitverlängerung in der Teilzeitberufsausbildung kann es vorkommen, dass das Ende der neuen vertraglichen Ausbildungszeit nicht optimal mit den Prüfungsterminen übereinstimmt. Auf Antrag des Auszubildenden kann dahingehend eine Verlängerung der Ausbildungszeit bis zur nächstmöglichen Prüfung verlangt werden. Dies ist nur bei Teilzeitberufsausbildungen möglich.

Voraussetzungen

  • Vorhandensein des Grundes für die Verlängerung
    Die Gründe für eine Verlängerung der Ausbildungszeit müssen nachweislich vorliegen. Gründe können sein:
    • Verlängerung bei nicht bestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung
    • Verlängerung aus besonderen Grund
    • Verlängerung aufgrund von Elternzeiten
    • Verlängerung aufgrund von Teilzeit
    Liegt kein nach den gesetzlichen Vorgaben gültiger Grund vor, kann die Ausbildungszeit nicht verlängert werden.
  • Frist
    • Der Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit wegen nicht bestandener Prüfung ist unverzüglich nach Erhalt des Bescheides über die nichtbestandene Prüfung bei der Handwerkskammer Berlin einzureichen.
    • Der Antrag auf Verlängerung aus besonderem Grund ist rechtzeitig vor Ablauf des Berufsausbildungsvertrages zu stellen.
    • Der Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit wegen Elternzeit ist bis spätestens zum Wiederantritt der Ausbildung bei der Handwerkskammer Berlin einzureichen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit
    Bitte reichen Sie, je nach Grund der Verländerung, den Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original bei der Handwerkskammer Berlin ein.
  • Änderungsvereinbarung aufgrund einer Teilzeitberufsausbildung
    • Wird während der Berufsausbildung zwischen Auszubildenden und Betrieben eine Änderung auf eine Teilzeitberufsausbildung vereinbart, wird die schriftliche festzuhaltende Änderungsvereinbarung zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden der Handwerkskammer Berlin vorgelegt (§ 30 Abs. 1 HwO).
    • Die Handwerkskammer bestätigt die erfolgte Änderung der Eintragung in der Lehrlingsrolle und die sich daraus ergebende Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 27b Abs. 2 HwO.
  • Nachweis für den Verlängerungsgrund (in Kopie)
    Zusätzlich zu dem Antrag auf Verlängerung bzw. der Änderungsvereinbarung, muss der Grund für die Verlängerung in Kopie nachgewiesen werden (Bescheid über die nichtbestandene Gesellen- bzw. Abschlussprüfung, Gesamtarbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Krankenkasse etc.)

Gebühren

keine

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