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Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Heilerziehungspfleger/in beantragen am Standort Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (Anerkennung ausländischer Gesundheitsfachberufe)
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Kontakt
- Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
- Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (Anerkennung ausländischer Gesundheitsfachberufe)
- Turmstraße 21 , 10559 Berlin
-
PostanschriftPostfach 31 09 29 - IV A 4, 10639 Berlin
- Tel.: (030) 90229-2144
- Fax: (030) 90229-2094
- E-Mail: bqfg_nah@lageso.berlin.de
- Homepage
Öffnungszeiten
-
-
13:00-15:00 Uhr (Telefonsprechzeit)
-
Donnerstag
-
13:00-15:00 Uhr (Telefonsprechzeit)
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Das Referat für die Anerkennung ausländischer Gesundheitsfachberufe/Landesprüfungsamt ist telefonisch zu den oben genannten Telefonsprechzeiten, elektronisch oder schriftlich zu erreichen. Eine Präsenz-Beratung ist derzeit nur nach individueller Terminvereinbarung möglich. Hierzu wenden Sie sich an den E-Mail-Kontakt: bqfg_nah@lageso.berlin.de. Unterlagen können per Post übersandt oder jederzeit in den Hausbriefkasten in der Turmstr. 21, Haus A, 10559 Berlin, eingeworfen werden.
Verkehrsanbindungen
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S-Bahn
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S Bellevue
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S Bellevue
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U Turmstr.
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- 123
- M27
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Wilsnacker Str.
- 123
- M27
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Havelberger Str.
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Tram
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Lübecker Str.
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Kriminalgericht Moabit
- M10
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U Turmstr.
- M10
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Alt-Moabit/Rathenower Str.
- M10
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Lübecker Str.
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Haus AZahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Heilerziehungspfleger/in beantragen
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sind für die pädagogische, lebenspraktische und pflegerische Unterstützung und Betreuung von Menschen mit Behinderung zuständig. Sie begleiten die zu Betreuenden stationär und ambulant bei der Bewältigung ihres Alltags.
Der Beruf Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" oder "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" führen und in dem Beruf arbeiten.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis. Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger bei der zuständigen Stelle.
2. Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger.
Der Beruf Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" oder "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" führen und in dem Beruf arbeiten.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis. Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger bei der zuständigen Stelle.
2. Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger.
- Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
- Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger in Deutschland arbeiten.
- Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang
- Eignungsprüfung
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger.
Voraussetzungen
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Eine im Ausland abgeschlossene Ausbildung, die mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist oder ein gleichwertigen Kenntnisstand
Die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes ist ggf. durch eine Prüfung oder einen Anpassungslehrgang nachzuweisen - Gesundheitliche Eignung
- Nachweis der Zuverlässigkeit und Würdigung für die Ausübung des Gesundheitsfachberufes
- Ausreichende Deutschkenntnisse der Stufe B 2
- Nachweis der Zuständigkeit
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
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Nachweis der Zuständigkeit für das Land Berlin
(z.B. Einstellungszusage, Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts im Land Berlin/ggf. Hauptwohnsitz, Bewerbungen auf offene Stellen im Land Berlin, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen) - Tabellarischer Lebenslauf mit Unterschrift und Datum
- Geburtsurkunde und ggf. Namensänderungsurkunden
- Identitätsnachweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass)
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Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein. -
Führungszeugnis/Straffreiheitsbescheinigung
der Polizei- oder Justizbehörden des Heimatlandes ggf. des Studienlandes (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) -
Leumundszeugnis des Herkunftslandes (Certificate of good standing)
der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wurde (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) -
Ärztliche Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Arztes
(bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) -
Unterlagen über den Ausbildungsgang und Ausbildungsabschluss mit deutscher Übersetzung
(siehe Checkliste für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung für Medizinalfachberufe bei Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat) -
Zertifikat B 2 über Kenntnisse der deutschen Sprache
Zertifikat vom Goetheinstitut, telc (telc Zertifikate serbischer Sprachschulen werden ab dem 01.09.2022 nicht mehr anerkannt), TestDaf oder ECL zertifizierten Sprachschule; nicht älter als 3 Jahre. Hinweis: Die vorgelegten Sprachnachweise werden auf Echtheit und Richtigkeit überprüft.
Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich. -
Amtliche Beglaubigung von Kopien
Werden Kopien eingereicht, müssen diese amtlich beglaubigt sein. Bei Kopien ohne amtliche Beglaubigung ist die gleichzeitige Vorlage der Originale erforderlich.
Formulare
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung - Ausbildung in der Europäischen Union (EU)
- Checkliste für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung für Medizinalfachberufe bei Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung - Ausbildung in einem Drittstaat
- Checkliste für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung für Medizinalfachberufe bei Ausbildung in einem Drittstaat
- Ärztliche Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Arztes
Gebühren
164,00 Euro
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
ca. 3-4 Monate , wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen
Weiterführende Informationen
- Erläuterungen zum Führen der Berufsbezeichnung und Ansprechpartner Ausbildung in der Europäischen Union (EU)
- Erläuterung Approbation und Ansprechpartnerinnen Ausbildung außerhalb der Europäischen Union (Drittstaat)
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ("Anerkennung in Deutschland")
- Finanzielle Hilfe im Anerkennungsverfahren
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird nur vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin erteilt