Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Kardiotechniker/in beantragen

Aufgabe der/des Kardiotechnikers/in ist der Einsatz und die Handhabung von verschiedenen lebenserhaltenden medizintechnischen Geräten, die zur Therapie von Herz- und Lungenerkrankungen zum Einsatz kommen. Das Berufsbild sieht vor, dass unter Zuhilfenahme der Herz-Lungen-Maschine und einer begleitenden Patientenüberwachung ein herzchirurgischer Eingriff durchgeführt werden kann. Dabei sichert der/die Kardiotechniker/in die Durchführung der extrakorporalen Zirkulation.

Der Beruf Kardiotechnikerin oder Kardiotechniker ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Kardiotechniker/in arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung Kardiotechnikerin oder Kardiotechniker führen und in dem Beruf arbeiten.

Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis. Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Kardiotechnikerin oder Kardiotechniker bei der zuständigen Stelle.

2. Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Kardiotechnikerin oder Kardiotechniker. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Kardiotechnikerin oder Kardiotechniker.
  • Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
  • Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht als Kardiotechnikerin oder Kardiotechniker in Deutschland arbeiten.
  • Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
4. Ausgleichsmaßnahmen
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
  • Anpassungslehrgang
  • Eignungsprüfung
Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Kardiotechnikerin oder Kardiotechniker.

Voraussetzungen

  • Eine im Ausland abgeschlossene Ausbildung, die mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist oder ein gleichwertiger Kenntnisstand
    Die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes ist ggf. durch eine Prüfung oder einen Anpassungslehrgang nachzuweisen
  • Gesundheitliche Eignung
  • Nachweis der Zuverlässigkeit und Würdigung für die Ausübung des Gesundheitsfachberufes
  • Ausreichende Deutschkenntnisse der Stufe B 2
  • Nachweis der Zuständigkeit

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  • Nachweis der Zuständigkeit für das Land Berlin
    (z.B. Einstellungszusage, Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts im Land Berlin/ggf. Hauptwohnsitz, Bewerbungen auf offene Stellen im Land Berlin, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen)
  • Tabellarischer Lebenslauf mit Unterschrift und Datum
  • Geburtsurkunde und ggf. Namensänderungsurkunden
  • Identitätsnachweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Führungszeugnis/Straffreiheitsbescheinigung
    der Polizei- oder Justizbehörden des Heimatlandes ggf. des Studienlandes (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
  • Leumundszeugnis des Herkunftslandes (Certificate of good standing)
    der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wurde (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
  • Ärztliche Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Arztes
    (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
  • Unterlagen über den Ausbildungsgang und Ausbildungsabschluss mit deutscher Übersetzung
    (siehe Checkliste für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung für Medizinalfachberufe bei Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat)
  • Zertifikat B 2 über Kenntnisse der deutschen Sprache
    Zertifikat vom Goetheinstitut, telc (telc Zertifikate serbischer Sprachschulen werden ab dem 01.09.2022 nicht mehr anerkannt), TestDaf oder ECL zertifizierten Sprachschule; nicht älter als 3 Jahre. Hinweis: Die vorgelegten Sprachnachweise werden auf Echtheit und Richtigkeit überprüft.
    Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich.
  • Amtliche Beglaubigung von Kopien
    Werden Kopien eingereicht, müssen diese amtlich beglaubigt sein. Bei Kopien ohne amtliche Beglaubigung ist die gleichzeitige Vorlage der Originale erforderlich.

Gebühren

164,00 Euro

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 3-4 Monate , wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird nur vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin erteilt.

Für Sie zuständig