Aktuelle Sprache: de
Berufserlaubnis als Psychotherapeutin/Psychotherapeut beantragen
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten untersuchen Patienten und führen eine somatische Abklärung herbei. Sie üben mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden eine Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, aus. Zusätzlich erfolgt die Beratung und Prävention zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.
Der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation.
Eine vorübergehende oder auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkte Ausübung des psychotherapeutischen Berufs ist aufgrund einer Erlaubnis, der sog. Berufserlaubnis, zulässig. Sowohl die Approbation als auch die Berufserlaubnis sind die die staatliche Zulassung zu dem Beruf.
Die Berufserlaubnis kann im Land Berlin in Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung der Approbation beantragt werden.
Um die Berufserlaubnis zu erhalten, wird festgestellt, ob die von Ihnen in einem sog. Drittstaat absolvierte Berufsqualifikation vollständig abgeschlossen ist und die Referenzqualifikation gegeben ist. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Neben der Abgeschlossenheit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, wird nur in selten Einzelfällen eine Berufserlaubnis erteilt. Hier gelten vorrangig die Regelungen zur Approbationserteilung.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des psychotherapeutischen Berufs (Berufserlaubnis) zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung abgeschlossen ist, die Referenzqualifikation zur deutschen Ausbildung gegeben ist und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Sind die vorgenannten Bedingungen erfüllt, kann die Berufserlaubnis im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zur Approbation begleitend erteilt werden.
2. Prüfung der Abgeschlossenheit der Ausbildung
Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland im Studienland oder ggf. Herkunftsstaat vollständig abgeschlossen wurde, der deutschen Berufsqualifikation (Referenzqualifikation) entspricht und ob eine fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs gegeben ist.
3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation abgeschlossen ist und der Referenzqualifikation entspricht wird Ihre ausländische Berufsqualifikation im Hinblick auf die Erteilung einer Berufserlaubnis anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Berufserlaubnis erteilt.
Der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation.
Eine vorübergehende oder auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkte Ausübung des psychotherapeutischen Berufs ist aufgrund einer Erlaubnis, der sog. Berufserlaubnis, zulässig. Sowohl die Approbation als auch die Berufserlaubnis sind die die staatliche Zulassung zu dem Beruf.
Die Berufserlaubnis kann im Land Berlin in Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung der Approbation beantragt werden.
Um die Berufserlaubnis zu erhalten, wird festgestellt, ob die von Ihnen in einem sog. Drittstaat absolvierte Berufsqualifikation vollständig abgeschlossen ist und die Referenzqualifikation gegeben ist. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Neben der Abgeschlossenheit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, wird nur in selten Einzelfällen eine Berufserlaubnis erteilt. Hier gelten vorrangig die Regelungen zur Approbationserteilung.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des psychotherapeutischen Berufs (Berufserlaubnis) zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung abgeschlossen ist, die Referenzqualifikation zur deutschen Ausbildung gegeben ist und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Sind die vorgenannten Bedingungen erfüllt, kann die Berufserlaubnis im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zur Approbation begleitend erteilt werden.
2. Prüfung der Abgeschlossenheit der Ausbildung
Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland im Studienland oder ggf. Herkunftsstaat vollständig abgeschlossen wurde, der deutschen Berufsqualifikation (Referenzqualifikation) entspricht und ob eine fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs gegeben ist.
3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation abgeschlossen ist und der Referenzqualifikation entspricht wird Ihre ausländische Berufsqualifikation im Hinblick auf die Erteilung einer Berufserlaubnis anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Berufserlaubnis erteilt.
Voraussetzungen
- Eine im Ausland abgeschlossene psychotherapeutische Ausbildung
- Gesundheitliche Eignung
- Nachweis der Zuverlässigkeit und Würdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufs
- Ausreichende Deutschkenntnisse der Stufe B 2
- Fachsprachentest
- Nachweis der Zuständigkeit
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis im Zusammenhang mit dem Antrag auf Approbation
-
Nachweis der Zuständigkeit für das Land Berlin
(z.B. Einstellungszusage, Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts im Land Berlin/
ggf. Hauptwohnsitz, Bewerbungen auf offene Stellen im Land Berlin, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen) - Tabellarischer Lebenslauf mit Unterschrift und Datum
- Identitätsnachweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass)
-
Geburtsurkunde
(bei Namensänderung, z.B. durch Heirat auch diese Urkunde) -
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein. -
Führungszeugnis/Straffreiheitsbescheinigung
der Polizei- oder Justizbehörden des Heimatlandes ggf. des Studienlandes (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) -
Leumundszeugnis/Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)
der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wurde (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) -
Ärztliche Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Arztes
(bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) -
Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung (Drittstaat)
(siehe Checkliste für Personen mit Drittstaaten-Ausbildung) -
Zertifikat B 2 über Kenntnisse der deutschen Sprache
(von telc, TestDaF oder Goethe-Institut - nicht älter als 3 Jahre)
Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich. -
Fachsprachentest - Stufe C 2 (Psychotherapeutenkammer Berlin)
Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich. - Promotionsurkunde (wenn vorhanden)
-
Amtliche Beglaubigung von Kopien
Werden Kopien eingereicht, müssen diese amtlich beglaubigt sein. Bei Kopien ohne amtliche Beglaubigung ist die gleichzeitige Vorlage der Originale erforderlich.
Formulare
Gebühren
150,00 Euro
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
ca. 3-4 Monate , wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen
Weiterführende Informationen
- Erläuterung Approbation und Ansprechpartnerinnen Ausbildung außerhalb der Europäischen Union (Drittstaat)
- Erläuterung Approbation und Ansprechpartnerinnen Ausbildung in der Europäischen Union (EU)
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ("Anerkennung in Deutschland")
- Finanzielle Hilfe im Anerkennungsverfahren
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des psychotherapeutischen Berufes im Zusammenhang mit dem Antrag auf Approbation wird nur vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin erteilt.