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Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (EU/EWR/Schweiz) als Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in beantragen
Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten unterstützen Apothekerinnen und Apotheker bei der Prüfung und Herstellung sowie beim Verkauf von Arzneimitteln sowie Wirkstoffen und Hilfsstoffen. Darüber hinaus führen sie einfache physiologisch-chemische Untersuchungen durch und übernehmen Verwaltungsaufgaben.
Der Beruf Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent bei der zuständigen Stelle.
2. Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent.
Der Beruf Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent bei der zuständigen Stelle.
2. Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent.
- Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
- Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht als Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent in Deutschland arbeiten.
- Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
- Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent.
Voraussetzungen
-
Eine in der EU/EWR/Schweiz abgeschlossene Ausbildung in dem Gesundheitsfachberuf, die mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist oder eines gleichwertigen Kenntnisstands
Die Gleichwertigkiet des Kenntnisstandes ist ggf. durch eine Prüfung oder einen Anpassungslehrgang nachzuweisen - Gesundheitliche Eignung
- Nachweis der Zuverlässigkeit und Würdigung für die Ausübung des Gesundheitsfachberufes
- Ausreichende Deutschkenntnisse der Stufe B 2
- Nachweis der Zuständigkeit
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei Ausbildung in der Europäischen Union (EU)
-
Nachweis der Zuständigkeit für das Land Berlin
(z.B. Einstellungszusage, Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts im Land Berlin/ggf. Hauptwohnsitz, Bewerbungen auf offene Stellen im Land Berlin, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen) - Tabellarischer Lebenslauf mit Unterschrift und Datum
- Geburtsurkunde und ggf. Namensänderungsurkunden
- Identitätsnachweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass)
-
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein. -
Führungszeugnis/Straffreiheitsbescheinigung
der Polizei- oder Justizbehörden des Heimatlandes ggf. des Studienlandes (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) -
Leumundszeugnis des Herkunftslandes (Certificate of good standing)
der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wurde (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) -
Ärztliche Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Arztes
(bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) -
Unterlagen über den Ausbildungsgang und Ausbildungsabschluss mit deutscher Übersetzung
(siehe Checkliste für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung für Medizinalfachberufe bei Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat) -
Zertifikat B 2 über Kenntnisse der deutschen Sprache
Zertifikat vom Goetheinstitut, telc (telc Zertifikate serbischer Sprachschulen werden ab dem 01.09.2022 nicht mehr anerkannt), TestDaf oder ECL zertifizierten Sprachschule; nicht älter als 3 Jahre. Hinweis: Die vorgelegten Sprachnachweise werden auf Echtheit und Richtigkeit überprüft.
Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich. -
Amtliche Beglaubigung von Kopien
Werden Kopien eingereicht, müssen diese amtlich beglaubigt sein. Bei Kopien ohne amtliche Beglaubigung ist die gleichzeitige Vorlage der Originale erforderlich.
Formulare
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung - Ausbildung in der Europäischen Union (EU)
- Ärztliche Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Arztes
- Checkliste für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung für Medizinalfachberufe bei Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat
Gebühren
164,00 Euro
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PhamTAG) § 1 ff
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) § 18 ff
- Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Pflegewesen (GesPflGebO)
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
ca. 3-4 Monate , wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen
Weiterführende Informationen
- Erläuterungen zum Führen der Berufsbezeichnung und Ansprechpartner Ausbildung in der Europäischen Union (EU)
- Erläuterung Approbation und Ansprechpartnerinnen Ausbildung außerhalb der Europäischen Union (Drittstaat)
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ("Anerkennung in Deutschland")
- Finanzielle Hilfe im Anerkennungsverfahren
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird nur vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin erteilt.