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Approbation (Drittstaat) als Apotheker/-in beantragen в месте Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (Anerkennung ausländischer Abschlüsse)
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- Landesamt für Gesundheit und Soziales (Lageso)
- Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (Anerkennung ausländischer Abschlüsse)
- Turmstraße 21 , 10559 Berlin
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Почтовый адресPostfach 31 09 29 - IV A 2, 10639 Berlin
- Тел.: (030) 90229-0
- Факс: (030) 90229-2094
- E-Mail: bqfg@lageso.berlin.de
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Время работы
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13:00-15:00 Uhr (Telefonsprechzeit)
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Четверг
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13:00-15:00 Uhr (Telefonsprechzeit)
Hinweise zu Öffnungszeiten
Das Referat für die Anerkennung ausländischer Gesundheitsberufe/Landesprüfungsamt ist telefonisch zu den oben genannten Telefonsprechzeiten, elektronisch oder schriftlich zu erreichen. Eine Präsenz-Beratung ist derzeit nur nach individueller Terminvereinbarung möglich. Unterlagen können per Post übersandt oder jederzeit in den Hausbriefkasten in der Turmstr. 21, Haus A, 10559 Berlin, eingeworfen werden.
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Hinweise zur Anschrift des Standorts
Haus AВарианты оплаты
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Approbation (Drittstaat) als Apotheker/-in beantragen
Apothekerinnen und Apotheker geben in der Apotheke Medikamente ab. Sie verkaufen Medizinprodukte und Pflegeprodukte. Apothekerinnen und Apotheker beraten Kunden und Angehörige medizinischer Berufe. Sie fertigen, entwickeln und prüfen Arzneimittel.
Der Beruf Apothekerin oder Apotheker ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Apothekerin oder Apotheker ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Apothekerin oder Apotheker arbeiten dürfen.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Um die Approbation zu erhalten und in Deutschland als Apothekerin oder Apotheker arbeiten zu können, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren ist von Ihnen nachzuweisen, dass Sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs der Apothekerin oder des Apothekers erforderlich sind.
Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist bei Anträgen, die nach dem 31.10.2026 gestellt werden, durch das direkte Ablegen einer Kenntnisprüfung zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung in Deutschland bezieht.
Alternativ dazu können Sie sich innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung für eine gutachterliche Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation entscheiden. Auf Grundlage eines kostenpflichtigen Gutachtens wird dann die Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland absolvierten pharmazeutischen Ausbildung mit der deutschen pharmazeutischen Ausbildung überprüft. Kann die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung nicht festgestellt werden, ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ebenfalls durch das erfolgreiche Ablegen einer Kenntnisprüfung zu erbringen.
Neben dem Nachweis gleichwertiger Fähigkeiten und Kenntnisse sind weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation zu erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z.B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, die gesundheitliche Eignung und die persönliche Eignung zur Ausübung des pharmazeutischen Berufs.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Sie die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt haben oder, wenn Sie sich für eine vorherige Gleichwertigkeitsprüfung entschieden haben, die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung festgestellt wurde.
2. Kenntnisprüfung
Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland. Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prüfung. Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Apothekerin oder Apotheker.
3. Prüfung der Gleichwertigkeit
Wenn Sie sich für eine Gleichwertigkeitsprüfung entschieden haben, vergleicht die zuständige Stelle Ihre ausländische pharmazeutische Ausbildung mit der pharmazeutischen Ausbildung in Deutschland. Hierzu wird ein kostenpflichtiges Gutachten beauftragt.
2. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Nur wenn festgestellt wird, dass Ihre Ausbildung unter Berücksichtigung von Berufserfahrung und lebenslangem Lernen keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Ausbildung aufweist, kann die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung bestätigt werden. Sofern Sie auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Sie die erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen haben, wird Ihnen die Approbation als Apothekerin oder Apotheker erteilt.
Wird bei der Gleichwertigkeitsprüfung festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung von Berufserfahrung und lebenslangem Lernen wesentliche Unterschiede Ihrer Ausbildung zur deutschen Ausbildung bestehen, ist in einer Kenntnisprüfung von Ihnen nachzuweisen, dass Sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, den pharmazeutischen Beruf in Deutschland auszuüben.
Der Beruf Apothekerin oder Apotheker ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Apothekerin oder Apotheker ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Apothekerin oder Apotheker arbeiten dürfen.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Um die Approbation zu erhalten und in Deutschland als Apothekerin oder Apotheker arbeiten zu können, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren ist von Ihnen nachzuweisen, dass Sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs der Apothekerin oder des Apothekers erforderlich sind.
Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist bei Anträgen, die nach dem 31.10.2026 gestellt werden, durch das direkte Ablegen einer Kenntnisprüfung zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung in Deutschland bezieht.
Alternativ dazu können Sie sich innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung für eine gutachterliche Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation entscheiden. Auf Grundlage eines kostenpflichtigen Gutachtens wird dann die Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland absolvierten pharmazeutischen Ausbildung mit der deutschen pharmazeutischen Ausbildung überprüft. Kann die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung nicht festgestellt werden, ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ebenfalls durch das erfolgreiche Ablegen einer Kenntnisprüfung zu erbringen.
Neben dem Nachweis gleichwertiger Fähigkeiten und Kenntnisse sind weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation zu erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z.B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, die gesundheitliche Eignung und die persönliche Eignung zur Ausübung des pharmazeutischen Berufs.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Sie die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt haben oder, wenn Sie sich für eine vorherige Gleichwertigkeitsprüfung entschieden haben, die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung festgestellt wurde.
2. Kenntnisprüfung
Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland. Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prüfung. Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Apothekerin oder Apotheker.
3. Prüfung der Gleichwertigkeit
Wenn Sie sich für eine Gleichwertigkeitsprüfung entschieden haben, vergleicht die zuständige Stelle Ihre ausländische pharmazeutische Ausbildung mit der pharmazeutischen Ausbildung in Deutschland. Hierzu wird ein kostenpflichtiges Gutachten beauftragt.
2. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Nur wenn festgestellt wird, dass Ihre Ausbildung unter Berücksichtigung von Berufserfahrung und lebenslangem Lernen keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Ausbildung aufweist, kann die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung bestätigt werden. Sofern Sie auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Sie die erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen haben, wird Ihnen die Approbation als Apothekerin oder Apotheker erteilt.
Wird bei der Gleichwertigkeitsprüfung festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung von Berufserfahrung und lebenslangem Lernen wesentliche Unterschiede Ihrer Ausbildung zur deutschen Ausbildung bestehen, ist in einer Kenntnisprüfung von Ihnen nachzuweisen, dass Sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, den pharmazeutischen Beruf in Deutschland auszuüben.
Требования
- Eine in einem Drittstaat abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung und der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Kenntnisprüfung; alternativ der Nachweis, dass die ausländische Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Ausbildung aufweist
- Gesundheitliche Eignung
- Nachweis der Zuverlässigkeit und Würdigkeit für die Ausübung des Apothekerberufs
- Ausreichende Deutschkenntnisse der Stufe B 2
- Fachsprachentest
- Nachweis der Zuständigkeit
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Erteilung der Approbation bei Ausbildung in einem Drittstaat
Bitte stellen Sie den Antrag schriftlich per Post. -
Nachweis der Zuständigkeit für das Land Berlin
(z.B. Einstellungszusage, aktueller Melderegisterauszug über den Hauptwohnsitz, Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Bei Antrag aus dem Ausland mindestens 3 Bewerbungen auf offene Stellen im Land Berlin oder Einladungen zu Vorstellungsgesprächen) - Tabellarischer Lebenslauf mit eigenhändiger Unterschrift und Datum
- Identitätsnachweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass)
-
Geburtsurkunde
(bei Namensänderung, z.B. durch Heirat zusätzlich auch diese Urkunde) -
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein. -
Führungszeugnis/Straffreiheitsbescheinigung
der Polizei- oder Justizbehörden des Heimatlandes ggf. des Studienlandes (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) -
Leumundszeugnis/Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)
der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wurde (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) -
Ärztliche Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Arztes
(bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) -
Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung (Drittstaat)
(siehe Checkliste für Personen mit Drittstaaten-Ausbildung) -
Zertifikat B 2 über Kenntnisse der deutschen Sprache
(von telc, TestDaF oder Goethe-Institut - nicht älter als 3 Jahre)
Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich. -
Fachsprachentest - Stufe C 1 (Apothekerkammer Berlin)
Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich. - Promotionsurkunde (wenn vorhanden)
-
Form der Unterlagen
Die Unterlagen können als Kopien eingereicht werden. Bei Zweifeln an der Authentizität der Unterlagen können die Originale angefordert und es kann eine kostenpflichtige Echtheitsüberprüfung in Auftrag gegeben werden.
Формы
Гонорары
430,00 Euro
Законодательная база
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
ca. 3-4 Monate , wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen
Дополнительная информация
- Erläuterung Approbation und Ansprechpartnerinnen Ausbildung außerhalb der Europäischen Union (Drittstaat) (Landesamt für Gesundheit und Soziales)
- Erläuterung Approbation und Ansprechpartnerinnen Ausbildung in der Europäischen Union (EU) (Landesamt für Gesundheit und Soziales)
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ("Anerkennung in Deutschland")
- Finanzielle Hilfe im Anerkennungsverfahren ("Anerkennung in Deutschland")
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland (Justizportal)
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Approbation wird nur vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin erteilt.