Approbation (Drittstaat) als Ärztin/Arzt beantragen

Ärztinnen und Ärzte untersuchen Patienten, erheben Befunde, diagnostizieren Krankheiten, legen Therapiemaßnahmen fest und führen medizinische Behandlungen und Eingriffe durch.

Der Beruf Ärztin oder Arzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Ärztin oder Arzt ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Ärztin oder Arzt arbeiten dürfen.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.

Um die Approbation zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Approbation.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.

2. Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Ärztin oder Arzt erteilt.
  • Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
  • Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Die zuständige Stelle nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.
  • In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Ärztin oder Arzt in Deutschland arbeiten.
4. Kenntnisprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen. Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Ärztin oder Arzt in Deutschland. Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung.
Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Ärztin oder Arzt.

Voraussetzungen

  • Eine in einem Drittstaat abgeschlossene ärztliche Ausbildung, die mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist oder eines gleichwertigen Kenntnisstands
    Die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes ist ggf. durch eine Prüfung nachzuweisen.
  • Gesundheitliche Eignung
  • Nachweis der Zuverlässigkeit und Würdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufs
  • Ausreichende Deutschkenntnisse der Stufe B 2
  • Fachsprachentest
  • Nachweis der Zuständigkeit

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung der Approbation bei Ausbildung in einem Drittstaat
  • Nachweis der Zuständigkeit für das Land Berlin
    (z.B. Einstellungszusage, Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts im Land Berlin/
    ggf. Hauptwohnsitz, Bewerbungen auf offene Stellen im Land Berlin, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen)
  • Tabellarischer Lebenslauf mit Unterschrift und Datum
  • Identitätsnachweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass)
  • Geburtsurkunde
    (bei Namensänderung, z.B. durch Heirat auch diese Urkunde)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Führungszeugnis/Straffreiheitsbescheinigung
    der Polizei- oder Justizbehörden des Heimatlandes ggf. des Studienlandes (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
  • Leumundszeugnis/Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)
    der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wurde (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
  • Ärztliche Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Arztes
    (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung (Drittstaat)
    (siehe Checkliste für Personen mit Drittstaaten-Ausbildung)
  • Zertifikat B 2 über Kenntnisse der deutschen Sprache
    (von telc, TestDaF oder Goethe-Institut - nicht älter als 3 Jahre)
    Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich.
  • Fachsprachentest - Stufe C 1 (Ärztekammer Berlin)
    Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich.
  • Promotionsurkunde (wenn vorhanden)
  • Amtliche Beglaubigung von Kopien
    Werden Kopien eingereicht, müssen diese amtlich beglaubigt sein. Bei Kopien ohne amtliche Beglaubigung ist die gleichzeitige Vorlage der Originale erforderlich.

Gebühren

430,00 Euro

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 3-4 Monate , wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Approbation wird nur vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin erteilt.

Für Sie zuständig