Anerkennung als sachverständige Person für Hunde beantragen am Standort Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
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Kontakt
- Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
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- Salzburger Str. 21-25 , 10825 Berlin
- Hundesachverständige
- Tel.: (030) 9013-0
- Fax: (030) 9013-2000
- E-Mail: hundesachverstaendige@senjustv.berlin.de
Ansprechpartner
Für Rollstuhlbenutzer besteht die Möglichkeit des Zugangs über den Eingang Badensche Straße 2.
Dort befindet sich 1 ausgewiesener Behindertenparkplatz.
Barrierefreie WC´s befinden sich im Raum 71 und 72 (EG) und im Raum 338 (3. OG).
Öffnungszeiten
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09:00-15:00 Uhr
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Dienstag
-
09:00-15:00 Uhr
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Mittwoch
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09:00-15:00 Uhr
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Donnerstag
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09:00-15:00 Uhr
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Freitag
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09:00-14:00 Uhr
Und nach telefonischer Vereinbarung
Verkehrsanbindungen
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S-Bahn
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S+U Innsbrucker Platz
- S45
- S46
- S41
- S47
- S42
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S Schöneberg
- S45
- S46
- S41
- S47
- S42
- S1
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S+U Innsbrucker Platz
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U-Bahn
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U Rathaus Schöneberg
- U4
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U Bayerischer Platz
- U7
- U4
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U Eisenacher Str.
- U7
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S+U Innsbrucker Platz
- U4
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U Berliner Str.
- U7
- U9
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U Rathaus Schöneberg
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Bus
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Rathaus Schöneberg
- M46
- N7X
- 143
- M43
-
Grunewaldstr.
- N7
- M46
-
U Bayerischer Platz
- N7
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Kufsteiner Str.
- N7X
- 143
- M43
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Heylstr.
- 143
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Rathaus Schöneberg
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Anerkennung als sachverständige Person für Hunde beantragen
In Berlin dürfen bestimmte Dienstleistungen in Bezug auf Hunde nur von besonders qualifizierten sachverständigen Personen erbracht werden.
Sachverständige Personen können nach dem Berliner Hundegesetz sein:
Verfahrensablauf:
Sachverständige Personen können nach dem Berliner Hundegesetz sein:
- a.) Sachverständige für Rassegutachten - diese stellen fest, ob es sich um einen sogenannten Listenhund handelt.
- b.) Sachverständige für Sachkundeprüfungen - diese nehmen Sachkundeprüfung von Hundehaltenden ab und fertigen Hundeführerscheine.
- c.) Sachverständige für Wesenstests - diese führen Wesenstests bei Hunden durch.
Verfahrensablauf:
- Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung als sachverständige Person nach dem Berliner Hundegesetz. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welche der o.g. Sachverständigenleistungen für Hunde (a. - c.) Sie erbringen möchten. Außerdem müssen Sie Unterlagen einreichen mit denen Sie nachweisen, dass Sie die notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Sie die nötigen Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen. Sie erfahren, welche Unterlagen ggf. noch fehlen oder werden informiert, wenn Ihr Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat.
- Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen und die Prüfung abgeschlossen ist, erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen Gebührenbescheid.
- Wenn Sie bezahlt haben, bekommen Sie den Bescheid über das Ergebnis.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
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Jetzt online erledigen
Für die Online-Abwicklung müssen Sie sich nicht registrieren und können den Antrag direkt online einreichen.
Voraussetzungen
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Sachkunde im Hundewesen
- a.) Als sachverständige Person für Rassegutachten verfügen Sie über vertiefte Kenntnisse über die phänotypischen Merkmale von Hunden deren Rassen oder Kreuzungen im Land Berlin als gefährliche Hunde (Listenhunde) gelten. Sie sind mit den Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden vertraut.
- b.) Als sachverständige Person für Sachkundeprüfungen besitzen Sie vertiefte Kenntnisse über die sichere und tierschutzgerechte Haltung, das Sozialverhalten, die art- und rassetypischen Eigenschaften sowie die Erziehung und Ausbildung von Hunden und haben die Fähigkeit, auch charakterlich schwierige oder gefährliche Hunde sicher zu führen. Sie sind mit den Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden vertraut.
- c.) Als sachverständige Person für Wesenstests verfügen Sie über spezielle Kenntnisse der Verhaltensbiologie von Hunden. Sie besitzen zudem vertiefte Kenntnisse über die sichere und tierschutzgerechte Haltung, das Sozialverhalten, die art- und rassetypischen Eigenschaften sowie die Erziehung und Ausbildung von Hunden und haben die Fähigkeiten, auch charakterlich schwierige oder gefährliche Hunde sicher zu führen. Sie sind mit den Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden vertraut.
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Persönliche Zuverlässigkeit
Sie bringen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die gewissenhafte und unparteiische Ausübung Ihrer Tätigkeit mit.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Anerkennung als sachverständige Person
Sie können den Antrag in Textform stellen. Nutzen Sie möglichst das Onlineverfahren. Bitte erklären Sie im Antrag, ob Sie in die Veröffentlichung Ihrer personenbezogenen Daten (Name, Vorname und Anschrift (optional), E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer) im Verzeichnis der anerkannten Hundesachverständigen einwilligen. -
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
- Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
- Als Verwendungszweck geben Sie bei Beantragung „Anerkennung als sachverständige Person nach dem Berliner Hundegesetz" an. Empfängerbehörde für den Nachweis ist die unter „Zuständige Behörde" genannte Stelle, die aktuellen Anschriften finden Sie dort.
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Kurzübersicht der beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich des Hundewesens
Bitte geben Sie an, welche Ausbildungsgänge, Berufserfahrung sowie Fort- und Weiterbildungen Sie im Bereich des Hundewesens absolviert haben, sowie welche berufliche Tätigkeit Sie aktuell ausüben. -
a.) Sachverständige Person für Rassegutachten: Nachweise
In der Regel können Sie Ihre vertieften Kenntnisse nachgewiesen durch:
- die Anerkennung als sachverständige Person einer zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes für die Begutachtung eines Hundes zur Feststellung, ob der Hund einer in diesem Land als gefährlich geltenden Rasse oder Kreuzung angehört, soweit diese Rassen und Kreuzungen mit den in der Gefährliche-Hunde-Verordnung Berlin gelisteten Rassen und Kreuzungen übereinstimmen oder mit diesen vergleichbar sind.
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b.) Sachverständige Person für Sachkundeprüfungen (Hundeführerschein): Nachweise
In der Regel gelten Ihre vertieften Kenntnisse als nachgewiesen, wenn:
- Sie eine gültige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Tierschutzgesetzes verfügen, die Sie berechtigt, für Dritte Hunde zu Schutzzwecken auszubilden oder hierfür Einrichtungen zu unterhalten.
- Oder Sie eine gültige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f. des Tierschutzgesetzes vorweisen können, die Sie berechtigt gewerbsmäßig Hunde für Dritte auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten.
- Oder Sie als Tierärztin oder Tierarzt zugelassen sind und über hinreichende Erfahrung im Zusammenhang mit Rassen, Zucht, Pflege, Verhalten, Erziehung und Krankheiten von Hunden verfügen.
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c.) Sachverständige Person für Wesenstests: Nachweise
In der Regel gelten Ihre vertieften Kenntnisse als nachgewiesen, wenn:
- Sie über eine gültige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Tierschutzgesetzes verfügen, die Sie berechtigt, für Dritte Hunde zu Schutzzwecken auszubilden oder hierfür Einrichtungen zu unterhalten.
- Oder Sie eine gültige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f. des Tierschutzgesetzes vorweisen können, die Sie berechtigt, gewerbsmäßig Hunde für Dritte auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten.
- Oder Sie als Tierärztin oder Tierarzt zugelassen sind und über hinreichende Erfahrung im Zusammenhang mit Rassen, Zucht, Pflege, Verhalten, Erziehung und Krankheiten von Hunden verfügen.
- Sie Fachtierärztin oder Fachtierarzt für Verhaltenskunde sind.
- Oder Sie als Tierärztin oder Tierarzt die Zusatzbezeichnung Verhaltenskunde und -therapie oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung führen dürfen.
- Oder Sie über mindestens drei Jahre praktische Erfahrung in der Arbeit mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 5 des Hundegesetzes aufweisen und an Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten mit fachspezifischer Abschlussprüfung in Theorie und Praxis im Bereich der Verhaltensbiologie von verhaltensauffälligen Hunden erfolgreich teilgenommen haben.
Gebühren
45,00 bis 180,00 Euro je Aufwand
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Anerkennung kann nur erfolgen, wenn Sie Ihre Leistungen als sachverständige Person im Bundesland Berlin erbringen möchten. Die Anerkennung gilt lediglich für das Land Berlin.