Waffenrecht - Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte beantragen/ändern

Für den Betrieb einer ortveränderlichen Schießstätte benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde. Die Erlaubnis benötigen Sie auch, wenn Sie eine ortveränderliche Schießstätte in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten.

Eine ortsveränderliche Schießstätte ist eine Anlage, die
  • dem Schießsport,
  • sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen,
  • der Erprobung von Schusswaffen oder
  • dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung
dient.

Mit der Betriebserlaubnis wird die Aufnahme des Schießbetriebes erlaubt. Gleichzeitig wird festgelegt,
  • mit welchen Waffen
  • auf welche Entfernung und
  • zu welchem Zweck
geschossen werden darf.

Des Weiteren beinhaltet die Betriebserlaubnis Sicherheitsauflagen, die durch den Erlaubnisinhaber oder seine Vertreter (sogenannte Standaufsichten) zu überwachen sind.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Die Schießstätte ist ortsveränderlich
    Wer eine ortsfeste Schießstätte betreiben möchte, benötigt einen anderen Antrag (mehr unter "Weiterführende Informationen").
  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Zuverlässigkeit
  • Persönliche Eignung
  • Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung
  • ggf. ist eine Änderung der ortsveränderlichen Schießstätte beabsichtigt
    • in der Beschaffenheit
    • in der Art der Nutzung
  • Überprüfung durch anerkannte Sachverständige vor Inbetriebnahme
    Schießstätten sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen zu überprüfen. Die Kosten dafür hat der Betreiber zu tragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb/ Änderung der Beschaffenheit/ Art der Nutzung einer ortsveränderlichen Schießstätte
    Online möglich; oder Sie nutzen das Formular.
    • Online-Abwicklung: Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG, JPEG, PNG oder DOCX bereit. Benennen Sie die Dateien wie folgt: Vorname_Nachname_Beschreibung.pdf
    • Alternativ Antrag per Post oder E-Mail übermitteln: Senden Sie den unterschriebenen Antrag sowie alle Nachweise und Personaldokumente per Post oder E-Mail an die Waffenbehörde der Polizei Berlin.
    Der Antrag kann nur mit vollständigen Angaben und Nachweisen abgesendet bzw. bearbeitet werden.
  • Personalausweis oder Reisepass
    als Kopie oder Foto
  • Sicherheitstechnisches Gutachten eines/einer anerkannten Sachverständigen
  • Bei der Nutzung zum Schießen zur Belustigung: Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung
    Haftpflichtversicherung mit den gesetzlich vorgegebenen Mindestdeckungssummen (Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro) gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 Schaustellerhaftpflichtverordnung.
  • Bei der Nutzung aus anderen Gründen: Nachweis über das Bestehen einer Haftpflicht- und Unfallversicherung
    Haftpflicht- und Unfallversicherung mit den gesetzlich vorgegebenen Mindestdeckungssummen. Die Mindestdeckungssumme besträgt 1 Million Euro
    • pauschal für Personen- und Sachschäden
    • sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000 Euro für den Todesfall und 100.000 Euro für den Invaliditätsfall.
  • ggf. vergangene Meldeanschriften
    Sollten Sie in den letzten 10 Jahren außerhalb Berlins gewohnt haben, halten Sie bitte alle Adressen bereit, da Sie diese im Antrag angeben müssen.

Gebühren

Der Antrag ist kostenpflichtig. Ihnen wird ein Gebührenbescheid zugestellt. Die weitere Bearbeitung erfolgt nach Zahlungseingang.

  • 228,00 bis 597,00 Euro: Erteilung der Erlaubnis
Weitere Gebühren nach der Erteilung
  • 195,00 bis 220,00 Euro: alle sechs Jahre, für die regelmäßige Überprüfung der Schießstätte
  • Kosten für die Beteiligung eines Gutachters oder einer Gutachterin
  • 61,00 Euro: alle drei Jahre, für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit, sofern diese nicht bereits in einem anderen Zusammenhang erfolgt ist

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