Waffenrecht - Überlassung von Waffen mitteilen am Standort Waffenbehörde

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Donnerstag

      09:00-13:00 Uhr

Verkehrsanbindungen

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Es wird darauf hingewiesen, dass bei großem Besucherandrang ggf. der Zugang zur Waffenbehörde bereits vor dem Ende der Sprechzeit geschlossen werden muss.
Bitte nutzen Sie daher weiterhin die Möglichkeiten, Anträge, Anzeigen, etc. per E-Mail, im Online-Verfahren oder per Post zu übersenden bzw. bei der Hauswache abzugeben.

Nach der geltenden Hausordnung werden alle Besucherinnen und Besucher durch den Sicherheits- und Ordnungsdienst einer Sicherheitskontrolle unterzogen.

Das Gebäude darf nicht mit Waffen, verbotenen oder gefährlichen Gegenständen betreten werden. Im Falle des Mitführens sind diese Gegenstände beim Sicherheits- und Ordnungsdienst anzuzeigen und in Verwahrung zu geben.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Waffenrecht - Überlassung von Waffen mitteilen

Waffen/Waffenteile und Munition dürfen Sie nur berechtigten Personen überlassen.

Wenn Sie Schusswaffen oder Waffenteile überlassen haben, müssen Sie dies innerhalb von 14 Tagen der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen (anzeigen). Außerdem muss ebenfalls innerhalb von 14 Tagen die Waffenbesitzkarte der Waffenbehörde im Original vorgelegt oder per Post zugesandt werden.

Diese Regelung gilt auch, wenn Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und dort Waffen/Waffenteile austragen lassen möchten.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Sie haben jemandem Waffen/Waffenteile aus Ihrem Besitz überlassen
    Sie besitzen eine registrierte erlaubnispflichtige Waffe/ein registriertes erlaubnispflichtiges Waffenteil und haben diese(s) einer berechtigten Person/Organisation überlassen.
  • 14 Tage Frist
    Die Überlassung von Waffen/Waffenteilen müssen Sie der zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzeigen (mitteilen). Fristverletzungen können ein Bußgeld nach sich ziehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige zur Überlassung von Waffen/Waffenteilen
    Online möglich; oder Sie nutzen das Formular.
    • Online-Abwicklung: Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG, JPEG, PNG oder DOCX bereit. Benennen Sie die Dateien wie folgt: Vorname_Nachname_Beschreibung.pdf
    • Anzeige per Post oder E-Mail übermitteln: Senden Sie die unterschriebene Anzeige sowie alle Nachweise und Personaldokumente per Post oder E-Mail an die Waffenbehörde der Polizei Berlin.
    Die Anzeige kann nur mit vollständigen Angaben und Nachweisen abgesendet bzw. bearbeitet werden.
  • Angaben zu Waffen/Waffenteilen und Zeitpunkt der Überlassung
    • Waffentyp Feingliederung
    • Kaliber der Waffe
    • Hersteller
    • Seriennummer
    • Modell
    • Zeitpunkt der Überlassung
  • Angaben zur erwerbenden Person/Organisation
    Sie können einer Person/Organisation Waffen überlassen. Sie können ihre Waffen unter mehreren Personen/Organisationen aufteilen.
  • Personalausweis oder Reisepass
    als Kopie oder Foto
  • Waffenbesitzkarte (Original) und ggf. den Europäischen Feuerwaffenpass (Original)
    Innerhalb von 14 Tagen müssen Sie Ihre Waffenbesitzkarte und gegebenenfalls den Europäischen Feuerwaffenpass der Waffenbehörde im Original vorlegen oder per Post senden.
  • ggf. Überlassungsnachweis (optional)
    zum Beispiel Kaufvertrag, Schenkungsnachweis

Gebühren

Die Bearbeitung ist kostenpflichtig. Ihnen wird ein Gebührenbescheid zugestellt. Die Bearbeitung erfolgt nach Zahlungseingang.

  • 25,00 Euro: pro Waffe/Waffenteil
  • keine: Wenn die Waffe/das Waffenteil der Polizeibehörde oder der Waffenbehörde freiwillig zur Vernichtung überlassen wurde.
  • keine: Wenn die letzte eingetragene Waffe aus einer bestimmten Waffenbesitzkarte überlassen wurde, so dass die Waffenbesitzkarte ihre Gültigkeit verliert und eingezogen wird.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Die Waffenbehörde wird sich unaufgefordert mit der/dem Antragsstellenden in Verbindung setzen.