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Waffenrecht - Europäischen Feuerwaffenpass beantragen/verlängern am Standort Waffenbehörde
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Kontakt
- Polizei Berlin
- Waffenbehörde
- Platz der Luftbrücke 6 , 12101 Berlin
- Tel.: (030) 4664-951410
- Fax: (030) 4664-951499
- E-Mail: waffenbehoerde@polizei.berlin.de
- Homepage
Öffnungszeiten
-
-
09:00-13:00 Uhr
Verkehrsanbindungen
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S-Bahn
-
S+U Tempelhof
- S45
- S46
- S41
- S42
-
S+U Yorckstr.
- S2
- S25
- S26
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S+U Tempelhof
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U-Bahn
-
Bus
-
Kaiserkorso
- 248
-
U Platz der Luftbrücke
- 248
- N42
- M43
- N6
-
Kaiserkorso
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Es wird darauf hingewiesen, dass bei großem Besucherandrang ggf. der Zugang zur Waffenbehörde bereits vor dem Ende der Sprechzeit geschlossen werden muss.Bitte nutzen Sie daher weiterhin die Möglichkeiten, Anträge, Anzeigen, etc. per E-Mail, im Online-Verfahren oder per Post zu übersenden bzw. bei der Hauswache abzugeben.
Nach der geltenden Hausordnung werden alle Besucherinnen und Besucher durch den Sicherheits- und Ordnungsdienst einer Sicherheitskontrolle unterzogen.
Das Gebäude darf nicht mit Waffen, verbotenen oder gefährlichen Gegenständen betreten werden. Im Falle des Mitführens sind diese Gegenstände beim Sicherheits- und Ordnungsdienst anzuzeigen und in Verwahrung zu geben.
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Waffenrecht - Europäischen Feuerwaffenpass beantragen/verlängern
Der Europäische Feuerwaffenpass (EFP) ist erforderlich, wenn Waffen/Waffenteile und/oder die dazugehörige Munition in EU-Staaten oder Nicht-EU-Staaten, die dem Schengen-Abkommen beigetreten sind (Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein), mitgenommen werden sollen. In anderen Staaten ist er nicht gültig, erleichtert jedoch unter Umständen auch die Mitnahme von Waffen.
Der EFP ist keine eigenständige Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von Waffen/Waffenteilen und der dazugehörigen Munition. Der Europäische Feuerwaffenpass gilt nur im Zusammenhang mit der bereits erteilten Besitzerlaubnis (z. B. Waffenbesitzkarte) und regelt ausschließlich die Mitnahme.
Im Sinne des Waffengesetzes nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer eine Waffe besitzt und diese vorübergehend
Folgende Leistungen können Sie beantragen
Der EFP ist keine eigenständige Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von Waffen/Waffenteilen und der dazugehörigen Munition. Der Europäische Feuerwaffenpass gilt nur im Zusammenhang mit der bereits erteilten Besitzerlaubnis (z. B. Waffenbesitzkarte) und regelt ausschließlich die Mitnahme.
Im Sinne des Waffengesetzes nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer eine Waffe besitzt und diese vorübergehend
- auf einer Reise mit sich führt,
- sie grenzüberschreitend bzw. sie außerhalb des Geltungsbereiches des hiesigen Gesetzes verwendet und wieder zurück bringt.
Folgende Leistungen können Sie beantragen
- Ausstellung eines EFP
- Verlängerung eines vorhandenen EFP vor Ablauf der Geltungsdauer. (Wird die Verlängerung eines EFP nach Ablauf der Geltungsdauer beantragt, handelt es sich nicht um eine Verlängerung, sondern um eine Wiederausstellung. In diesem Fall ist im Antrag die Option Ausstellung zu wählen.)
- Eintragung von Waffen/Waffenteilen in einen gültigen EFP
- Austragung von Waffen/Waffenteilen aus einem gültigen EFP
- Sie können mehrere Antragsoptionen miteinander kombinieren, zum Beispiel die Eintragung von Waffen/Waffenteilen in mehrere Europäische Feuerwaffenpässe oder die Verlängerung eines EFP zusammen mit der Austragung von Waffen/Waffenteilen.
- Es können maximal 10 Waffen/Waffenteile in einen EFP eingetragen werden. Sollen im Rahmen einer Neuausstellung mehr als 10 Waffen eingetragen werden, wird ein zusätzliches Dokument ausgestellt (Folgedokument).
- Sofern nachträglich mehr Waffen hinzugetragen werden sollen, als in einem Dokument Platz finden (bis 10 Positionen), ist für diese die Option „Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses“ zu wählen.
- Sie können eine unbegrenzte Anzahl an EFP beantragen. Der EFP gilt fünf Jahre und kann um fünf Jahre verlängert werden. Sind nur Einzellader-Flinten eingetragen, beträgt die Gültigkeit zehn Jahre.
- Wollen Sie in einen bestehenden gültigen EFP weitere Waffen eintragen lassen, verlängert sich dadurch nicht die Dauer der Gültigkeit des Dokuments.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
-
Besitzerlaubnis von Schusswaffen und der dazugehörigen Munition
Der EFP kann nur Personen ausgestellt werden, die bereits über eine Besitzerlaubnis
(z. B. Waffenbesitzkarte) für die einzutragenden Schusswaffen/Waffenteile und der dazugehörigen Munition verfügen.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Europäischen Feuerwaffenpasses
Online möglich; oder Sie nutzen das Formular.
- Online-Abwicklung: Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG, JPEG, PNG oder DOCX bereit. Benennen Sie die Dateien wie folgt: Vorname_Nachname_Beschreibung.pdf
- Alternativ Antrag per Post oder E-Mail übermitteln: Senden Sie den unterschriebenen Antrag sowie alle Nachweise und Personaldokumente per Post oder E-Mail an die Waffenbehörde der Polizei Berlin.
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Angaben zu Waffen/Waffenteilen
- Waffentyp Feingliederung
- Kaliber der Waffe
- Hersteller
- Seriennummer
- Modell
- Waffenbesitzerlaubnis
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Personalausweis oder Reisepass
als Kopie oder Foto -
2 Passfotos (mit Ihren Namen und Geburtsdatum auf der Rückseite der Passfotos)
Es werden je ein Foto für einen beantragten Europäischen Feuerwaffenpass sowie ein Foto zum Verbleib in der Behörde benötigt. (Bitte schreiben Sie unbedingt Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum auf die Rückseite der Passfotos)
- Die Passfotos müssen Sie postalisch einreichen.
Formulare
Gebühren
Die Bearbeitung ist kostenpflichtig. Ihnen wird ein Gebührenbescheid zugestellt. Die Bearbeitung erfolgt nach Zahlungseingang.
- 47,00 Euro: Ausstellung oder Wiederausstellung eines EFP
- 25,00 Euro: Verlängerung der Geltungsdauer eines EFP
- 15,00 Euro: Ein- oder Austragung jeweils einer Waffe/eines Waffenteils in den /aus dem EFP
- 17,00 Euro: Folgedokument, falls die maximal mögliche Anzahl von zehn Waffen / Waffenteilen im Dokument überschritten wird.
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Die Waffenbehörde wird sich unaufgefordert mit der/dem Antragsstellenden in Verbindung setzen.