Feuerwerk - Anzeige für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen am Standort Ordnungsamt - ZAB

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Aus aktuellem Anlass der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2 / Covid-19) und zur Vorsorge für unsere Kund_Innen und Mitarbeiter_Innen, sehen wir uns veranlasst, die persönlichen Sprechstunden der Zentralen Anlauf- und Beratungsstelle (ZAB) einzustellen.

Wir bitten Sie, ausschließlich die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation (E-Mail, Telefon, AMS) zu nutzen und stehen Ihnen auf diesen Kommunikationswegen weiterhin sehr gerne zur Verfügung.

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Öffnungszeiten

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Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Nur nach Vereinbarung

Verkehrsanbindungen

S-Bahn
  • Prenzlauer Allee: S8, S9, S41, S42, S45
Tram
  • Fröbelstraße: M2

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Feuerwerk - Anzeige für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

Personen, denen als Inhaber:
  • einer Erlaubnis oder
  • eines Befähigungsscheines oder
  • einer Ausnahmebewilligung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG)
das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) gestattet ist, müssen das Abrennen mindestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Behörde anzeigen.

  • Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke bei denen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 zum Einsatz kommen.
  • Für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) gilt die Anzeigepflicht nur in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.
  • Nur das Abbrennen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 (Kleinstfeuerwerk) ist ganzjährig ohne vorherige Anzeige gestattet.

Verfahrensablauf:
  1. Als Berechtigte/r zeigen Sie das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) bei den für den Abbrandort örtlich zuständigen Ordnungsamt rechtzeitig vorher an.
  2. Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
  3. Sie erhalten eine Abschlussmitteilung mit Gebührenbescheid.

Hinweis:
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine gültige Genehmigung nach Sprengstoffgesetz
    Die anzeigende Person oder deren Stellvertreter muss im Besitz einer gültigen sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, Befähigungsnachweises oder Ausnahmebewilligung sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige Abbrennen von Feuerwerk
    (unter "Formulare")
    • Die Anzeige ist vollständig ausgefüllt in Textform, spätestens 14 Tage vor dem Abbrandtag, bei der zuständigen Behörde einzureichen. Nutzen Sie bitte den hinterlegten Anzeigevordruck!
    • Wenn sich der Abbrandort in unmittelbarer Nähe zu einer Bundeswasserstraße (z.B. Spree, Müggelspree, Havel etc.), einer Eisenbahnanlage oder einem Flughafen befindet, muss das Feuerwerk der zuständigen Behörde 4 Wochen vorher angezeigt werden.
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild.
  • Erlaubnis, Befähigungsschein oder Ausnahmebewilligung
    Sie benötigen:
    • eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
    • einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
    • eine gültige Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 der 1. SprengV.
  • Ortsskizze des Abbrennplatzes
    Maßstabsgetreue Skizze (im Maßstab 1:100) des Abbrennplatzes, aus der die Abstände zu etwaigen Hindernissen im Umfeld des Feuerwerks (z. B. Bäume, Häuser etc.) erkennbar sind.
  • Zustimmung des Flächeninhabers
    Reichen Sie bitte die Zustimmung des Eigentümers der Abbrandfläche des Feuerwerkes ein.
  • Nachweis Haftpflichtversicherung
    Kopie der Versicherungsbestätigung über das Bestehen einer gültigen Haftpflichtversicherung

Gebühren

30,00 - 100,00 Euro, je Aufwand

Weiterführende Informationen

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Anzeigen für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen müssen Sie für Abbrandorte innerhalb Berlins bei dem örtlich zuständigen Ordnungsamt des Bezirksamtes einreichen.

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