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Feuerwerk - Anzeige für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen am Standort Ordnungsamt Steglitz-Zehlendorf

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Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Im Gewerbebereich des Ordnungsamts findet keine offene Sprechstunde statt.
Der Bereich steht nur in unvermeidbaren Fällen und sehr eingeschränkt dem Publikum zur Verfügung.

Pandemiebedingt können wir derzeit nur Vorsprachen nach Terminvergabe anbieten.
Terminsprechstunde:
Montag: 09:00-13:00 Uhr
Dienstag: 09:00-13:00 Uhr
Donnerstag: 09:00-13:00 Uhr

und nach vorheriger Vereinbarung unter ordnungsamt@ba-sz.berlin.de oder unter der Telefonnummer 030 90299-4660.

Die Termine werden derzeit individuell und nach Bedarf mit dem Sachgebiet vereinbart.

Bitte informieren Sie sich auch auf unserer Internetseite vom Ordnungsamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin unter https://www.berlin.de/ba-steglitz-zehlendorf/politik-und-verwaltung/aemter/ordnungsamt/

Öffnungszeiten

Montag
Nur mit Termin:
09:00-13:00 Uhr
Dienstag
Nur mit Termin:
09:00-13:00 Uhr
Mittwoch
Keine Sprechstunde
Donnerstag
Nur mit Termin:
09:00-13:00 Uhr
Freitag
Keine Sprechstunde

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Termine können auch nach Vereinbarung unter ordnungsamt@ba-sz.berlin.de oder Telefonnummer 030 902994660 vereinbart werden.

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Bitte den Eingang von Unter den Eichen nehmen.

Zahlungsmöglichkeiten

Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen.

Sonstige Hinweise zum Standort

Gebührenfreie Parkplätze stehen nicht zur Verfügung. Der Standort liegt unmittelbar an der Grenze zur Parkraumbewirtschaftung.

Bei akuten Verkehrsbehinderungen und sonstigem eilbedürftigem pflichtwidrigen Verhalten von Mitbürgerinnen und Mitbürgern (auch in geschützten Grünanlagen) wählen Sie bitte die Rufnummer 030/90299-4631 oder 030/90299-4632.

Feuerwerk - Anzeige für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

Personen, denen als Inhaber:

  • einer Erlaubnis oder
  • eines Befähigungsscheines oder
  • einer Ausnahmebewilligung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG)
das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) gestattet ist, müssen das Abrennen mindestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Behörde anzeigen.

  • Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke bei denen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 zum Einsatz kommen.
  • Für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) gilt die Anzeigepflicht nur in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.
  • Nur das Abbrennen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 (Kleinstfeuerwerk) ist ganzjährig ohne vorherige Anzeige gestattet.

Verfahrensablauf:
  1. Als Berechtigte/r zeigen Sie das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) bei den für den Abbrandort örtlich zuständigen Ordnungsamt rechtzeitig vorher an.
  2. Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
  3. Sie erhalten eine Abschlussmitteilung mit Gebührenbescheid.

Hinweis:
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine gültige Genehmigung nach Sprengstoffgesetz
    Die anzeigende Person oder deren Stellvertreter muss im Besitz einer gültigen sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, Befähigungsnachweises oder Ausnahmebewilligung sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige Abbrennen von Feuerwerk
    (unter "Formulare")
    • Die Anzeige ist vollständig ausgefüllt in Textform, spätestens 14 Tage vor dem Abbrandtag, bei der zuständigen Behörde einzureichen. Nutzen Sie bitte den hinterlegten Anzeigevordruck!
    • Wenn sich der Abbrandort in unmittelbarer Nähe zu einer Bundeswasserstraße (z.B. Spree, Müggelspree, Havel etc.), einer Eisenbahnanlage oder einem Flughafen befindet, muss das Feuerwerk der zuständigen Behörde 4 Wochen vorher angezeigt werden.
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild.
  • Erlaubnis, Befähigungsschein oder Ausnahmebewilligung
    Sie benötigen:
    • eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
    • einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
    • eine gültige Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 der 1. SprengV.
  • Ortsskizze des Abbrennplatzes
    Maßstabsgetreue Skizze (im Maßstab 1:100) des Abbrennplatzes, aus der die Abstände zu etwaigen Hindernissen im Umfeld des Feuerwerks (z. B. Bäume, Häuser etc.) erkennbar sind.
  • Zustimmung des Flächeninhabers
    Reichen Sie bitte die Zustimmung des Eigentümers der Abbrandfläche des Feuerwerkes ein.
  • Nachweis Haftpflichtversicherung
    Kopie der Versicherungsbestätigung über das Bestehen einer gültigen Haftpflichtversicherung

Gebühren

30,00 - 100,00 Euro, je Aufwand

Weiterführende Informationen

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Anzeigen für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen müssen Sie für Abbrandorte innerhalb Berlins bei dem örtlich zuständigen Ordnungsamt des Bezirksamtes einreichen.