Anerkennung als Prüfsachverständige/r für die Prüfung technischer Anlagen beantragen
Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen. Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für die Prüfung technischer Anlagen ist, wer als solche oder solcher von der Obersten Bauaufsicht anerkannt wird. Andere Personen dürfen diese Bezeichnung nicht führen. Es können in Berlin nur Personen anerkannt werden, die als Freiberufler oder Beschäftigte ihren Geschäftssitz/Arbeitsort im Land Berlin haben.
Prüfsachverständige werden auf Antrag in den Fachrichtungen Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, Rauchabzugsanlagen, Druckbelüftungsanlagen, Feuerlöschanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und Sicherheitsstromversorgungen anerkannt. Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden. Anträge können jederzeit gestellt werden.
Es können nur Personen anerkannt werden, die die allgemeinen Voraussetzungen (§ 4 BauPrüfV) und die besonderen Voraussetzungen (§ 20 BauPrüfV) erfüllen. Zu den besonderen Voraussetzungen gehört u.a. auch der Nachweis der besonderen Sachkunde durch ein Fachgutachten einer dafür bestimmten Ingenieurkammer. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich einem umfangreichen Prüfungsverfahren unterziehen, das aus einer schriftlichen und mündlich/praktischen Prüfung besteht.
Prüfsachverständige werden auf Antrag in den Fachrichtungen Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, Rauchabzugsanlagen, Druckbelüftungsanlagen, Feuerlöschanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und Sicherheitsstromversorgungen anerkannt. Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden. Anträge können jederzeit gestellt werden.
Es können nur Personen anerkannt werden, die die allgemeinen Voraussetzungen (§ 4 BauPrüfV) und die besonderen Voraussetzungen (§ 20 BauPrüfV) erfüllen. Zu den besonderen Voraussetzungen gehört u.a. auch der Nachweis der besonderen Sachkunde durch ein Fachgutachten einer dafür bestimmten Ingenieurkammer. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich einem umfangreichen Prüfungsverfahren unterziehen, das aus einer schriftlichen und mündlich/praktischen Prüfung besteht.
Voraussetzungen
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Persönliche Eignung
- Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
- Strafrechtliche Unbescholtenheit.
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Geschäftssitz, Status
- Der Geschäftssitz/Arbeitsort befindet sich im Land Berlin,
- Die Tätigkeit erfolgt freiberuflich auf eigene Rechnung oder als beschäftigte/r Arbeitnehmer/in ohne Weisungsgebundenheit.
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Ausbildung
Abgeschlossenes Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule. -
Berufspraxis
Mindestens fünf Jahre hauptberufliche Tätigkeit in der beantragten Fachrichtung und mindestens zwei Jahre Mitwirkung bei Prüfungen sicherheitstechnischer Anlagen.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für die Prüfung technischer Anlagen
Ausgefülltes Antragsformular mit dazugehörigem Fragebogen. -
Lebenslauf
Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung. -
Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse
Je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse sowie der Diplom-, Bachelor- oder Master-Urkunde. -
Führungszeugnis
Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O), der nicht älter als 3 Monate ist, oder ein gleichwertiges Dokument. -
Nachweis Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit
- Kopie Finanzamtanmeldung oder Erklärung des Arbeitgebers, dass die Prüfsachverständigentätigkeit frei von Weisungen ausgeübt wird,
- Angaben über etwaige Niederlassungen,
- Angaben über etwaige Beteiligungen an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist.
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Nachweise Berufspraxis
Verzeichnis der in den letzten fünf Jahren bearbeiten Projekte, Verzeichnis der Anlagen, bei denen an den Prüfungen mitgewirkt wurde. -
Weitere Angaben und Erklärungen
- Angaben über bereits erfolglos durchlaufene Anerkennungsverfahren in anderen Ländern,
- Erklärung, dass im Falle einer Anerkennung der erforderliche Versicherungsschutz zur Verfügung steht,
- Erklärung, dass die zur Ausübung der Prüftätigkeit notwendigen Geräte und Hilfsmittel zur Verfügung stehen.
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Nachweis fachliche Eignung
Fachgutachten (wird von der Anerkennungsbehörde veranlasst).
Gebühren
Die Höhe ist abhängig vom Ausgang des Verfahrens
- 500,00 Euro: Anerkennungsgebühr
- 420,00 bis 1.600,00 Euro: Kosten für die Erstellung des Fachgutachtens
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Die Dauer des Anerkennungsverfahrens beträgt ca. 9 Monate.
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Oberste Bauaufsicht.