Prüfingenieur/in für Standsicherheit - Bescheinigung für das erstmalige Tätigwerden beantragen
Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben niedergelassen sind, die der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfV) entsprechen, sind berechtigt, als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit im Land Berlin tätig zu werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 BauPrüfV erfüllen.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieure für Standsicherheit anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde bestätigt auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist.
Für dieses Verfahren kann der Service des Einheitlichen Ansprechpartners genutzt werden.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieure für Standsicherheit anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde bestätigt auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist.
Für dieses Verfahren kann der Service des Einheitlichen Ansprechpartners genutzt werden.
Voraussetzungen
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Allgemeine Voraussetzungen
- Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
- Besitz der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- Eigenverantwortliche und unabhängige Tätigkeit,
- Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Wahrnehmung von bautechnischen Prüf- und Überwachungstätigkeiten im Sinne der BauPrüfV.
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Besondere Voraussetzungen
- Besitz einer vergleichbaren Berechtigung hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches,
- Erfüllung vergleichbarer Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen,
- Erfüllung vergleichbarer Anforderungen hinsichtlich des Nachweises der Kenntnisse.
Erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag
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Vergleichbare Berechtigung
Bescheinigung (z.B. Anerkennung, Lizenz) einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle mit den für eine Beurteilung der Vergleichbarkeit erforderlichen Informationen. -
Niederlassung
Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsland zur Wahrnehmung von Prüfaufgaben im Sinne der BauPrüfV und darüber, dass die Ausübung der Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist. -
Vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen und Nachweis der Kenntnisse
Nachweis darüber, dass im Herkunftsland ein vergleichbares Anerkennungsverfahren in der angezeigten Fachrichtung durchlaufen wurde mit Prüfung der persönlichen Voraussetzungen und Berufserfahrungen sowie Nachweis der fachlichen Kenntnisse in einer schriftlichen Prüfung. -
Deutsche Sprache
Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse (bei nicht deutschsprachigen Ausländern).
Gebühren
100,00 Euro
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Anerkennungsbehörde für Prüfingenieure nach Bauordnungsrecht ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Oberste Bauaufsicht.