Anerkennung als Prüfsachverständige/r für den Erd- und Grundbau beantragen
Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen. Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Erd- und Grundbau ist, wer als solche oder solcher von der Obersten Bauaufsicht anerkannt wird. Andere Personen dürfen diese Bezeichnung nicht führen. Es können in Berlin nur Personen anerkannt werden, die als Freiberufler oder Beschäftigte ihren Geschäftssitz/Arbeitsort im Land Berlin haben.
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau werden auf Antrag anerkannt. Anträge können jederzeit gestellt werden. Es können nur Personen anerkannt werden, die die allgemeinen Voraussetzungen (§ 4 BauPrüfV) und die besonderen Voraussetzungen (§ 23 BauPrüfV) erfüllen. Zu den besonderen Voraussetzungen gehört u.a. auch der Nachweis der besonderen Sachkunde durch ein Fachgutachten eines Beirats der Bundesingenieurkammer. Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen sich einem umfangreichen Prüfungsverfahren unterziehen, das aus der Beurteilung von Baugrundgutachten und einer schriftlichen Prüfung besteht.
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau werden auf Antrag anerkannt. Anträge können jederzeit gestellt werden. Es können nur Personen anerkannt werden, die die allgemeinen Voraussetzungen (§ 4 BauPrüfV) und die besonderen Voraussetzungen (§ 23 BauPrüfV) erfüllen. Zu den besonderen Voraussetzungen gehört u.a. auch der Nachweis der besonderen Sachkunde durch ein Fachgutachten eines Beirats der Bundesingenieurkammer. Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen sich einem umfangreichen Prüfungsverfahren unterziehen, das aus der Beurteilung von Baugrundgutachten und einer schriftlichen Prüfung besteht.
Voraussetzungen
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Persönliche Eignung
- Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
- Strafrechtliche Unbescholtenheit.
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Geschäftssitz, Status
- Der Geschäftssitz/Arbeitsort befindet sich im Land Berlin,
- Die Tätigkeit erfolgt freiberuflich auf eigene Rechnung oder als beschäftigte/r Arbeitnehmer/in ohne Weisungsgebundenheit.
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Ausbildung
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule. -
Berufspraxis
- Mindestens neun Jahre Tätigkeit im Bauwesen, davon mindestens drei Jahre hauptberuflich.
- Anfertigung und Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen im Erd- und Grundbau.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige/r für den Erd- und Grundbau
Ausgefülltes Antragsformular mit dazugehörigem Fragebogen. -
Lebenslauf
Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung. -
Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse
Je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse sowie der Diplom-, Bachelor- oder Master-Urkunde. -
Führungszeugnis
Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O), der nicht älter als 3 Monate ist, oder ein gleichwertiges Dokument. -
Nachweis Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit
- Kopie Finanzamtanmeldung oder Erklärung des Arbeitgebers, dass die Prüfsachverständigentätigkeit frei von Weisungen ausgeübt wird,
- Angaben über etwaige Niederlassungen,
- Angaben über etwaige Beteiligungen an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist.
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Nachweise Berufspraxis
Verzeichnis der in den letzten zwei Jahren erstellten Baugrundgutachten, davon müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen. -
Weitere Angaben und Erklärungen
- Anerkennungsverfahren in anderen Ländern,
- Erklärung, dass im Falle einer Anerkennung der erforderliche Versicherungsschutz zur Verfügung steht.
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Nachweis fachliche Eignung
Fachgutachten der Bundesingenieurkammer (wird von der Anerkennungsbehörde veranlasst).
Gebühren
Die Höhe ist abhängig vom Ausgang des Verfahrens
- 500,00 Euro Anerkennungsgebühr
- 1.500,00 Euro Erstellung des Fachgutachtens
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
9 Monate
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Oberste Bauaufsicht.