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Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen - Beamte - Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes
Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben werden in Deutschland überwiegend durch Personen vorgenommen, die in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamtin oder als Beamter beschäftigt sind.
In der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes sind folgende Laufbahnzweige möglich:
Verfahrensablauf:
In der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes sind folgende Laufbahnzweige möglich:
- Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst: z. B. Tätigkeiten im Standesamt, in der Personalsachbearbeitung, in der Beschaffung und bei der Prüfung und Bearbeitung von Anträgen an öffentliche Leistungsträger.
- Laufbahnzweig Archivdienst: z. B. werden Aktenbestände und andere Unterlagen zu ihrer historischen Bedeutung bewertet, katalogisiert und dauerhaft für die Wissenschaft und die interessierte Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Verfahrensablauf:
- Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung für die Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes; für einen der o. g. Laufbahnzweige des Landes Berlin bei der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung als zuständiger Behörde. Sie können den Antrag per Post oder online einreichen. Bitte füllen Sie den Antrag aus und senden Sie alle erforderlichen Unterlagen mit. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
- Die zuständige Behörde stellt fest, ob Ihre Qualifikation der Befähigung für die Lauffachrichtung und einem Laufbahnsegment der Laufbahnen des Landes Berlin zugeordnet werden kann.
- Kann die Qualifikation zugeordnet werden, vergleicht die zuständige Behörde die Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen der Laufbahnbefähigung mit Ihren Qualifikationsnachweisen. Stellt die Behörde ein Qualifikationsdefizit fest, ist zu prüfen ob dieses ausgeglichen werden kann. Dabei ist zu prüfen, ob die im Anschluss an den Erwerb der Qualifikation im Rahmen Ihrer bisherigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, das Defizit ganz oder teilweise ausgleichen können.
- Bei Vorliegen eines Qualifikationsdefizits, das nicht ausgeglichen werden kann, ist die Anerkennung vom Bestehen einer Eignungsprüfung oder von dem erfolgreichen Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs abhängig.
- Die Entscheidung über den Antrag erfolgt in schriftlicher Form. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird die Befähigung für den Laufbahnzweig und das jeweilige Laufbahnsegment erworben. Es besteht die Möglichkeit, dass die Laufbahnbefähigung lediglich für bestimmte Aufgaben oder Ämter anerkannt wird (partieller Zugang).
- Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Qualifikation nicht vor, erhalten Sie einen Bescheid, gegen den Ihnen Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung stehen (Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls Klageverfahren).
- Mit der Anerkennung für einen Laufzweig des Berliner Landesdienstes ist nicht die Vermittlung einer Stelle verbunden; Sie können sich auf ausgeschriebene Stellen bewerben.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
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Jetzt online erledigen
Für die Online-Abwicklung müssen Sie sich nicht registrieren und können den Antrag direkt online einreichen.
Voraussetzungen
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Alter
Zum Zeitpunkt der Einstellung oder Übernahme dürften Sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Altersgrenze wird hinausgeschoben, für Zeiten der tatsächlichen Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren und für Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen, insgesamt höchstens bis zu drei Jahre. -
Staatsangehörigkeit
Sie besitzen die Staatsangehörigkeit
- eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.
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Eignung
Sie bieten die Gewähr dafür, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland einzutreten. Sie sind nicht wegen beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbar gewichtiger Gründe für das Beamtenverhältnis ungeeignet.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Anerkennung
(unter "Online-Abwicklung")
Im Antrag ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst Sie anstreben.
- Für den Online-Antrag: Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG, JPEG oder PNG bereit. Eine einzelne Datei darf maximal 3 MB groß sein.
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Lebenslauf
Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des beruflichen Werdeganges -
Staatsangehörigkeitsnachweis
Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates -
Qualifikationsnachweise
Qualifikationsnachweise, z. B. Ausbildungsnachweise, Zeugnisse, Abschlussurkunden -
Nachweise zum Leumund
Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Qualifikationsstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige, die Eignung infrage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei Ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. -
Bescheinigung über Berechtigung zur Berufsausübung
Bescheinigung des Heimat- oder Qualifikationsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Berufsqualifikationsnachweise dort berechtigen - Erklärung über bisherige Berufsanerkennungsverfahren
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Angaben zum Wohnort
Für statistische Zwecke wird die Angabe zum Wohnort benötigt. -
ggf. Nachweis über ausgeübte Tätigkeiten
Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach dem Erwerb des Qualifikationsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises -
ggf. Nachweis über Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden
von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigungen über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden -
Weitere Unterlagen
Die zuständige Behörde kann Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Informationen zu Inhalt und Dauer der absolvierten Ausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbüchern oder in anderer geeigneter Weise vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.
Gebühren
5,00 bis 5.000 Euro, je Aufwand
Rechtsgrundlagen
- Laufbahngesetz (LfbG) §§ 23, 23a
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin (BQFG Bln) § 17
- Verordnung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anderer Länder der Europäischen Union als Laufbahnbefähigung (VO Laufbahnbefähigung EU) §§ 2 ff.
- Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD)
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst (APOallgVerwD, LfbGr. 1)
- Verordnung über die Ausbildung für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (AOgD AL)
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes (APOhD)
- Gesetz über Gebühren und Beiträge (GebBtrG BE) § 8
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Die zuständige Behörde bestätigt binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Monatsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der zuständigen Behörde eingeht. Die Entscheidung über den Antrag wird innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitgeteilt.