Steuerberater/in - Zulassung zur Eignungsprüfung zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beantragen am Standort Steuerberaterkammer Berlin
Kontakt
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- Wichmannstraße 6 , 10787 Berlin
- Tel.: (030) 88 92 61-0
- Fax: (030) 88 92 61-10
- E-Mail: info@stbk-berlin.de
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Verkehrsanbindungen
- Bus
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- Budapester Straße: 200 Lützowplatz: 100, 106, 187, M29
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- Wittenbergplatz: U1, U2, U3
Zahlungsmöglichkeiten
Dienstleistungsbeschreibung
Steuerberater/in - Zulassung zur Eignungsprüfung zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beantragen
Bewerberinnen und Bewerber mit einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, weisen ihre Qualifikation durch eine Eignungsprüfung nach.
Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung. Die Zulassung zur Eignungsprüfung muss beantragt werden.
Verfahrensablauf
1. Beantragen Sie die Zulassung zur Eignungsprüfung bei der Steuerberaterkammer. Das können Sie online erledigen oder schriftlich per Post.
2. Die Steuerberaterkammer prüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung erfüllen.
3. Sie erhalten einen Gebührenbescheid oder Sie bezahlen die Gebühr direkt im Online-Verfahren. Neben der Zulassungsgebühr fallen auch Kosten für die Abnahme der Prüfung an.
4. Sie erhalten die schriftliche Zulassung zur Eignungsprüfung per Post.
In der schriftlichen Ladung werden Ihnen der Termin, Ort und nähere Informationen zum Ablauf der Eignungsprüfung mitgeteilt.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
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Jetzt online erledigen
Für die Nutzung des Online-Diensts benötigen Sie ein BundID-Konto.
Voraussetzungen
- Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz
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Befugnis zur Hilfe in Steuersachen
Die Bewerberin/der Bewerber hat eine Befähigung erlangt, mit der sie/er im Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder in der Schweiz zur Hilfe in Steuersachen befugt ist. -
Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID
Wählen Sie für die Registrierung/Anmeldung mindestens die Variante „Benutzername/Passwort“. -
Sämtliche Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen sind in notariell oder behördlich beglaubigter Form vorzulegen
(ggf. postalisch an die zuständige Steuerberaterkammer/Prüfungsstelle zu übersenden) - Die Unterlagen sind in deutscher Sprache (ggf. mit einer beglaubigten Übersetzung) einzureichen.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung
Online möglich oder schriftlich per Post. Für die schriftliche Antragstellung ist der amtliche Vordruck der Steuerberaterkammer zu verwenden.
Bei Wiederholungsantrag genügen:
- aktueller Lebenslauf
- aktuelles Passbild
- aktuelle Arbeitgeberbescheinigung
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Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des EWR oder der Schweiz
Geeignete Identitätsnachweise sind z. B. ein Reisepass (Passersatz), alle europäischen Personalausweise oder ein Konventionspass.
- Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei. Folgende Informationen müssen, z. B. in der Übersetzung des Identitätsnachweises, in lateinischen Schriftzeichen auf dem Nachweis leserlich sein: Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum. Der Identitätsnachweis sollte ein Foto von Ihnen und Ihre Unterschrift beinhalten.
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Lebenslauf
mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang -
Passbild
nicht älter als ein Jahr -
Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise
- Nachweise, die den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nicht formaler Ausbildungsprogramme absolvierten Ausbildung bescheinigen,
- von dem sie ausstellenden anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz als den Nachweisen nach § 37a Abs. 3 S. 2 StBerG gleichwertig anerkannt wurden und
- die in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Steuerberaters dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Steuerberaters vorbereiten.
- Nachweise, die Berufsqualifikationen bescheinigen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs des Steuerberaters entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.
- Ggf. Urkunden über die Verleihung akademischer Grade
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Nachweis über die Kenntnisse in Prüfungsgebieten, die nach § 37a Abs. 4 StBerG entfallen sollen
Die Prüfung entfällt insgesamt oder in einem der in § 37 Absatz 3 genannten Prüfungsgebiete, soweit Sie nachweisen können, dass Sie im Rahmen ihrer bisherigen Ausbildung, durch Fortbildung oder im Rahmen ihrer bisherigen Berufstätigkeit einen wesentlichen Teil der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erlangt haben, die in der Prüfung insgesamt oder in einem der in § 37 Absatz 3 genannten Prüfungsgebiete gefordert werden und die von einer zuständigen Stelle formell anerkannt wurden.
- Der Nachweis der im Rahmen der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse ist durch Diplome oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung zu führen.
- Zum Nachweis der im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Akten- oder Geschäftszeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand.
- Ferner sind auf Verlangen der für die Prüfung zuständigen Stelle anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.
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Wenn der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist: Berufsausübungsbescheinigung / Berufsvorbereitungsbescheinigung
- Berufsausübungsbescheinigung: Der Beruf muss zusätzlich in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz ausgeübt worden sein.
- Berufsvorbereitungsbescheinigung: Die für die Ausstellung des Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises zuständige Behörde muss bescheinigen, dass Sie auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurden.
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Wenn ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt wurde: Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung
Bewerber/innen mit einem Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes, der in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz anerkannt wurde, müssen eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz nachweisen. -
Ggf. Amtsärztliches Zeugnis
Bitte ausschließlich ein aktuelles amtsärztliches Zeugnis beifügen, das auf eigene Kosten zu beschaffen ist. Dieses soll Auskunft darüber geben, durch welche Maßnahme Ihre Körperbehinderung in zeitlicher und technischer Hinsicht ausgeglichen werden kann. Vorübergehende Erkrankungen oder akute Verletzungen sind keine Behinderungen i.S. des § 18 Abs. 3 DVStB.
Formulare
- Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung
Gebühren
ca. 200,00 Euro: Für die Zulassung zur Eignungsprüfung:
Ggf. weitere Gebühren für die Durchführung der Eignungsprüfung. Die exakte Höhe der Gebühren entnehmen Sie der aktuellen Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Berlin.
Rechtsgrundlagen
- Steuerberatungsgesetz (StBerG) § 37a Abs. 2 bis 4
- Steuerberatungsgesetz (StBerG) § 37b Abs. 3
- Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) § 5 Abs. 2
- Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) § 16 Abs. 3
- Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) § 26 Abs. 4
- Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Berlin
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Sie können von der Steuerberaterkammer Berlin zur Eignungsprüfung zugelassen werden, wenn Sie vorwiegend in Berlin berufstätig sind oder, falls Sie nicht berufstätig sind, in Berlin wohnen. Sollte Sie noch im Ausland sein, wenn Sie glaubhaft beabsichtigten sich in Berlin dauerhaft niederzulassen.